Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 275/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23. September 2010 - 5 Ca 373/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner am 29. Oktober 2010 eingelegte Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren vorgenommene Abänderung der im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2010 beitragslos festgesetzten Zahlungsbestimmung.

2

Das Arbeitsgericht hielt eine Rate in Höhe von 115,-- € auf der Basis der Angaben des Klägers zur Abdeckung von 294,53 € Rechtsanwaltskosten und 5,25 € Gerichtskosten aus dem mit Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) beendeten Verfahren 5 Ca 373/10 für berechtigt.

3

Die Beschwerde des Klägers beanstandet eine fehlende Erkennbarkeit der Rechtsgrundlagen, die Belastung mit den Kosten und Auslagen, sowie das Fehlen finanzieller Mittel zum Ausgleich der aus der Staatskasse gewährten Zahlungen.

4

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Prüfung vorgelegt.

5

Auf den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 25. Mai 2010 (Bl. 21 d. A.), den Inhalt der Beschwerde des Klägers vom 29. Oktober 2010 und die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 21. Dezember 2010 (Bl. 25 d. Beiheftes), sowie den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

6

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 29. September 2010 zugestellten Prozesskostenhilfeabänderungsbeschluss ist n i c h t begründet.

7

Die Rechtspflegerin durfte die mit Beschluss vom 25. Mai 2010 erfolgte Ratenzahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren auf 115,-- € abändern.

8

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht eine Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Von diesem Ermessen hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

9

Bei dem durch Entgeltabrechnung für Monat Juli 2010 nachgewiesenen Nettobetrag von 877,-- € ergibt sich unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b und Nr. 2 ZPO von 180,-- € bzw. 395,-- € ein anrechenbares Einkommens von 302,-- €, welches nach der Tabelle zu § 115 ZPO den Ratenzahlungsbetrag von 115,-- € auslöst.

10

Das Arbeitsgericht hat den Kläger auch zu Recht bereits mit Schreiben vom 09. November 2010 darauf hingewiesen, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gemäß § 12 a ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht.

11

Die weitere Begründung der Beschwerde zur fehlenden Finanzkraft ist rechtlich nicht relevant.

12

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

13

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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