Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 258/11
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2011 - 9 Ca 1611/11 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Verfahren auf 4.618,86 € und für den Vergleich auf 11.547,15 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.309,43 Euro beschäftigt. Im Juli und August 2011 sprach die Beklagte vier Abmahnungen gegenüber dem Kläger aus, worauf dieser vorliegend Klage auf Entfernung dieser vier Abmahnungen aus seiner Personalakte erhob.
- 3
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2011 (Ziffer 1) sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Beklagte (Ziffer 9).
- 4
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 08.11.2011 für Verfahren und Vergleich auf 4.618,86 Euro festgesetzt. Dabei hat es die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes abgelehnt, da weder hinsichtlich der im Vergleich vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch der vereinbarten Erteilung eines Zeugnisses erkennbar sei, dass hierüber eine Ungewissheit i. S. v. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bestanden habe.
- 5
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.11.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 24.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von insgesamt 4 Bruttomonatsgehältern für die in Ziffer 1 und 9 des Vergleiches getroffenen Regelungen.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
- 8
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
- 9
Für den Vergleich war vorliegend ein Mehrwert in Höhe von 6.928,29 Euro entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers und damit ein Vergleichsgesamtwert von 11.547,15 Euro festzusetzen.
- 10
Grundsätzlich ist für in einen Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche der Parteien ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Hiervon ist in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung aufgenommen werden. Voraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist somit, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs (Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09).
- 11
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war weder Streitgegenstand des Verfahrens noch war es für die Parteien von vorneherein gewiss, dass das Arbeitsverhältnis im Zuge des Rechtsstreits aufgelöst würde. Der Vergleichsmehrwert soll den Mehraufwand des Prozessbevollmächtigten honorieren, der eine Regelung über einen nicht rechtshängigen Anspruch oder Status eines Rechtsverhältnisses aushandelt. Anders als beispielsweise Ansprüche auf Erteilung eines Zeugnisses, welche bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits nach § 109 GewO kraft Gesetzes bestehen und nur bei einem Streit oder einer Ungewissheit und das Zeugnis gesondert zu bewerten sind, ist die Vereinbarung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht lediglich die deklaratorische Festschreibung einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge, sondern regelmäßig das Ergebnis von Parteiverhandlungen. Solche Vereinbarungen bedürfen in der Regel eines Mehraufwands, welcher über Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses vergütet werden soll. Entsprechend § 42 Abs. 3 S. 1 GKG war daher die Vereinbarung in Ziffer 1 des Vergleichs mit einem Vierteljahresgehalt des Klägers zu bewerten.
- 12
Hingegen war für die Vereinbarung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses kein Mehrwert festzusetzen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand der Anspruch auf Zeugniserteilung gem. § 109 GewO. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgetragen, dass überhaupt und in welchen konkreten Punkten die Parteien über diesen gesetzlichen Anspruch stritten oder im Ungewissen waren. Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien den ohnehin bestehenden Zeugnisanspruch im Vergleich lediglich deklaratorisch festgeschrieben haben.
- 13
Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt hat, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zur Hälfte zu tragen. Nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kann das Gericht bei teilweiser Zurückweisung der Beschwerde die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Im vorliegenden Fall erschien daher die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte als angemessen.
- 14
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- GewO § 109 Zeugnis 2x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- § 42 Abs. 3 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 Ca 1611/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ta 241/09 1x (nicht zugeordnet)