Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 457/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.05.2011, Az.: 6 Ca 1106/10, wird kostenpflichtig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens unter dem Gesichtspunkt des Mobbing.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 17.5.2011, Az. 6 Ca 1106/10 (Bl. 175 ff. d.A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeldes, mindestens jedoch in Höhe von 8.500,- EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 4.7.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 2.8.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5.9.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ebenfalls am (Montag, dem 5.9.2011 begründet.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin ausgeführt:
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„…Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - ist sehr wohl ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegeben. So hat der Beklagte die Klägerin systematisch herabgewürdigt und sie als Person missachtet. Er hat sie in der Würde verletzt und durch Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung und Beleidigung im erheblichen Maße beeinträchtigt. Er hat somit gegen seine arbeitsvertraglichen Schutzpflichten im Hinblick auf die Gesundheit und die Persönlichkeit der Klägerin gröblich verletzt. Er haftet somit aus Vertragsverletzung.
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Im Rahmen des erstinstanzlichen Vortrages wurde ausgiebig das gezielt, aufeinander aufbauende Handeln des Beklagten über Jahre hinweg geschildert. Dies hatte sich im Zusammenhang mit der jährlichen Schmerztherapie nochmals intensiviert. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisantritten verwiesen und dieser ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
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Die erheblichen Repressalien und die grobe Unhöflichkeit, wie das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - schilderte, überschreiten sehr wohl den üblichen Rahmen und sind dementsprechend haftungsbedingt. Dem widerspricht auch nicht die Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit im September. Diese erfolgte aus finanziellen Erwägungen und in der Hoffnung, dass sich der Beklagte bessere, zumal sie ebenfalls hoffte, dem Kollegen des Beklagten zugeordnet zu werden.
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Die Klägerin befindet sich jedes Jahr im Oktober in einer Rehamaßnahme zur Schmerztherapie. Sie hatte speziell diesen Monat gewählt, um möglichst geringe Beeinträchtigungen für die Arztpraxis zu bedingen. Dies war bereits zur Zeit im Voraus bekannt und bedingte somit keinerlei neuer Tatbestand. Dies war auch schon bekannt, als die Klägerin von Teilzeit auf Vollzeit hochgestuft wurde. Es ist somit keine neue Verärgerung des Beklagten gegeben, sondern vielmehr ein weiterer Ansatz im systematischen Handeln gegen die Klägerin…."
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.05.2011, Az.: 6 Ca 1106/10, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 8.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung mangels ausreichender Begründung im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO für unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.
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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19.5.2011 -4 AZR 552/09- juris, mwN.).
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2. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Klägerin mit Ausnahme des Zeitraums ab Sommer 2008 die Vorfälle, die auf eine auf eine Herabwürdigung bzw. Missachtung der Klägerin schließen lassen sollen, in zeitlicher Hinsicht nur sehr unkonkret vorgetragen habe. Ferner fehle es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten, weil dieser angesichts der Tatsache, dass die Klägerin noch im September 2008 eine Erhöhung der Arbeitszeit von einer Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle durchgesetzt hat, nicht damit habe rechnen müssen, dass die Klägerin aufgrund seines Verhaltens erkranke.
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3. Die Berufungsbegründung der Klägerin setzt sich mit dieser Begründung nicht in ausreichender Weise argumentativ auseinander. Sie beschränkt sich zunächst darauf, die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten pauschal zu behaupten, um sodann in ebenfalls pauschaler Weise auf den erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug zu nehmen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts findet nicht statt. Soweit die Berufungsbegründung geltend macht, die Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit widerspreche einer Haftung nicht, da diese aus finanziellen Erwägungen in der Hoffnung erfolgt sei, der Beklagte bessere sich, rechtfertigt auch dies keine andere rechtliche Beurteilung. Das Arbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass angesichts dieser auf eigenen Wunsch der Klägerin erfolgten Erhöhung der Arbeitszeit jedenfalls für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, dass aufgrund seines Verhaltens mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu rechnen gewesen sei. Es hat damit auf ein fehlendes Verschulden des Beklagten abgestellt. Eine Auseinandersetzung mit diesem rechtlichen Ansatz findet nicht statt.
II.
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Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 3x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 6 Ca 1106/10 3x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 552/09 1x (nicht zugeordnet)