Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 1/12
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 01.12.2011 – 6 BV 21/11 – wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 01.12.2011 – 6 BV 21/11- dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 1.000,- Euro festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 2) zur Hälfte.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
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Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren sowohl die antragstellende Schwerbehindertenvertretung als auch ihr Verfahrensbevollmächtigter die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren.
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Im zugrundeliegenden Beschlussverfahren stritten die Beteiligten um die Pflicht der Arbeitgeberin, Fahrtkosten des Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung zu erstatten, sofern diese für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Verfahren anfielen, in denen die Schwerbehindertenvertretung Beteiligte ist. Die bei der Arbeitgeberin gebildete Schwerbehindertenvertretung sowie ihre Vertrauensperson stellten den Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 20,60 Euro nebst Zinsen an die Vertrauensperson sowie den Antrag, festzustellen, dass die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, in dem die Schwerbehindertenvertretung Beteiligte ist, durch den jeweils vertretungsberechtigten Amtsträger zu seinen Amtsaufgaben gehört und keine persönliche Angelegenheit ist.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.08.2011 das Verfahren nach § 83 a Abs. 2 ArbGG noch vor Durchführung einer anberaumten Gütesitzung wegen außergerichtlicher Einigung der Beteiligten eingestellt.
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Das Arbeitsgericht hat sodann den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung mit Beschluss vom 01.12.2011 auf 500,- Euro festgesetzt. Dieser Bewertung hat es eine Schätzung der in einem Referenzzeitraum von 3 Jahren anfallenden Fahrtkosten für Gerichtstermine der Schwerbehindertenvertretung zugrunde gelegt.
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Mit am 09.12.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im eigenen wie im Namen der Antragstellerin gegen diesen ihm am 05.12.2011 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.000,- Euro beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig, da sie durch den angegriffenen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG.
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Wie jedes Rechtsmittel, so setzt auch die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h. dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und Ziel seines Rechtsmittels soll es sein, diese Benachteiligung zu beseitigen. Die antragstellende Schwerbehindertenvertretung ist gem. § 96 Abs. 8 SGB IX nicht zur Kostentragung ihres Verfahrensbevollmächtigten verpflichtet und damit nicht Schuldnerin der Gebührenforderung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Sie kann daher mit ihrer Beschwerde keine Beseitigung einer sie benachteiligenden Belastung verlangen, so dass ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl. hierzu Schwab/Maatje, NZA 2011, 772).
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2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig und teilweise begründet.
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a) Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,- €.
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b) Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Die Bewertung des Antrags richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet hier schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten anfallen. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08). Der Gegenstandswert steht auch nicht nach anderen Regelungen fest.
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Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; mangelt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des konkreten Werts, ist der Gegenstandswert mit dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG genannten Hilfswert (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 – 1 Ta 24/10) von 4.000,00 EUR anzusetzen.
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Auf den Hilfswert ist nur zurückzugreifen, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausscheiden. Solche Anhaltspunkte können sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, einer möglichen Berührung finanzieller Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie aus dem Arbeitsaufwand des Verfahrensbevollmächtigten ergeben. Bei der Ausübung des billigen Ermessens ist sowohl das Interesse der Antragsteller wie auch des Antragsgegners an der beantragten Maßnahme zu berücksichtigen.
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Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sind vorliegend keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die zur Wertfestsetzung herangezogen werden könnten, so dass ein Rückgriff auf den Hilfswert in Frage kommt. Von diesem Hilfswert war allerdings im konkreten Fall im Hinblick auf Bedeutung, Schwierigkeit und insbesondere Umfang der Sache ein Abschlag vorzunehmen. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG ist der Hilfswert von 4.000 Euro nicht statisch, sondern je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzusetzen. Das Gericht hat also auch in den Fällen, in denen von der Ausgangslage her auf den Hilfswert zurückzugreifen ist, eine Einzelfallbewertung vorzunehmen.
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Im vorliegenden Fall ist - ausgehend vom Hilfswert von 4.000,- Euro – zunächst das Interesse der Schwerbehindertenvertretung an der Feststellung ihrer Rechte nach § 96 Abs. 8 SGB IX im konkreten Fall zu gewichten, welches allein keine Absenkung des Hilfswerts rechtfertigt. Jedoch führt der ebenfalls bei der Bewertung eines Beschlussverfahrens mit seinen Besonderheiten - entsprechend den Grundsätzen der Bewertung von Streitigkeiten nach § 80 Abs. 3 BetrVG - zu berücksichtigende Aufwand, der von den Verfahrensbevollmächtigten zu betreiben ist, in einer Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall zu einem deutlichen Abschlag vom Hilfswert von 4.000,- Euro auf 1.000,- Euro. Denn die Rechtslage war angesichts der klaren Regelung in § 96 Abs. 8 SGB IX eindeutig und das Rechtsbegehren als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Deshalb bedurfte es objektiv - wie auch tatsächlich gesehen - nur eines geringen Begründungsaufwandes. Auch war das Verfahren angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage schnell erledigt. Angesichts der Bedeutung der festzustellenden Rechte für die Schwerbehindertenvertretung, die ein gewichtiges Interesse an der Feststellung der Reichweite der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber dieser gegenüber hat, um ihren Aufgaben nachkommen zu können, erscheint eine Absenkung auf 500,- Euro als zu tiefgehend. Vielmehr ist dieser Wert zu verdoppeln.
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Die Entscheidung ergeht für die Beschwerdeführerin zu 1) gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). Hingegen hat der Beschwerdeführer zu 2) die gerichtliche Gebühr gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zur Hälfte zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit des § 2 Abs. 2 GKG erfasst sein Beschwerdeverfahren nicht. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit von Streitigkeiten der Betriebspartner kann diese Bestimmung nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte erfassen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10). Die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte sind nicht Beteiligte eines Beschlussverfahrens i. S. v. §§ 2a, 83 Abs. 1a ArbGG. Mit einer Wertbeschwerde verfolgen sie - unabhängig von der Verfahrensart - ausschließlich ein eigenes finanzielles Interesse. Solche Streitigkeiten sollen jedoch nicht nach § 2 Abs. 2 GKG von Gerichtskosten befreit sein.
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Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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Referenzen
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 2x
- §§ 2 a, 80 ff. ArbGG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 83 Verfahren 1x
- ArbGG § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 4x
- § 96 Abs. 8 SGB IX 3x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 4x
- § 2 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 BV 21/11 2x (nicht zugeordnet)
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