Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 542/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2011, Az: 8 Ca 1301/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechnung des dem Kläger zustehenden Altersruhegeldes.
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Der am ... Juli 1947 geborene Kläger war ab dem 01. Januar 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Am 01. Oktober 1986 wurde dem Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 1981 für die Berechnung der Wartezeit bzw. der Unverfallbarkeitsfristen und zum 01. Januar 1985 im Hinblick auf den Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit von seiner damaligen Arbeitgeberin eine Versorgungszusage (Bl. 7 ff. d. A; im Folgenden: Versorgungszusage) erteilt, welche u.a. folgenden Inhalt hat:
§ 1
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Sie erhalten ein lebenslängliches Ruhegeld, wenn Sie nach wenigstens fünfzehnjähriger Betriebszugehörigkeit (Wartezeit)
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im Dienste der Gesellschaft das 65. Lebensjahr vollenden oder
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vor Vollendung des 65. Lebensjahres von dem in der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Recht der flexiblen Altersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres, bzw. des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderten), oder von dem vorgezogenen Altersruhegeld (Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen oder bei Arbeitslosigkeit), Gebrauch machen.
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Eine Herabsetzung der vorgenannten Altersgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung führt zu einer versicherungsmathematisch wertgleichen Reduktion der bis zur früheren Inanspruchnahme erreichten Rentenanwartschaften.
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oder
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berufs- bzw. erwerbsunfähig (gemäß §§ 23 bzw. 24 AVG) werden
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und nach Eintritt des Versorgungsfalles aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
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…
§ 2
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Die Höhe der Ruhegelder richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und nach den anrechnungsfähigen Dienstjahren.
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Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr erhalten Sie
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für den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung 0,8%
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und für den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens, um den das ruhegeldfähige Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles übersteigt, 1,6 %.
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Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die Sie vom Zeitpunkt dieser Versorgungszusage bis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles ohne Unterbrechung bei der Gesellschaft zurückgelegt habe. Dienstjahre nach Vollendung des 63. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. …
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…
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Die Sozialversicherungsrente oder sonstige Einkünfte haben auf die Höhe der vorgesehenen Ruhegeldleistungen keinen Einfluss. Wenn jedoch sämtliche Firmenrenten, dh. ein Ruhegeld nach dieser Versorgungszusage und Firmenrenten anderer Firmen bei Eintritt des Versorgungsfalles den Betrag von 30 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen, wird das Ruhegeld nach dieser Versorgungszusage entsprechend gekürzt.
§ 3
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Der Anspruch auf Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß § 1 Ziff. 2 und § 7 Ziff. 2 entfällt jedoch insoweit, als Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen und diese zusammen mit dem vorgezogenen Altersruhegeld 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen.
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…
§ 7
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Sofern Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden, gelten für das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Ruhegeldanwartschaft die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974.
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Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer maßgebenden Betriebszugehörigkeit von wenigstens 20 Jahren durch die Gesellschaft oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, bleiben die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersruhegeld unverändert aufrechterhalten; dabei werden die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens anrechnungsfähigen Dienstjahre sowie das ruhegeldfähige Einkommen (gemäß § 2) für die Berechnung zugrunde gelegt.
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Dies gilt jedoch nicht, wenn das Ausscheiden durch Sie veranlasst ist oder aus einem wichtigen Grunde erfolgte, der die Gesellschaft zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde.
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Anstelle der Aufrechterhaltung der Ruhegeldanwartschaften kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziff. 2 Abs. 1 auch die Zahlung eines vorzeitigen Altersruhegeldes beantragt werden. Die erworbenen Anwartschaften werden dann jedoch wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in der Weise reduziert, dass der entsprechende Soll-Teilwert nach § 6 a EStG verrentet wird.
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…“
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Zuletzt regelte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach einem AT-Anstellungsvertrag vom 30. August 1994 (Bl. 22 ff. d. A.; im Folgenden: AT-Anstellungsvertrag), nach dessen Ziff. 3 der Vertragsergänzungen die ursprüngliche Pensionsregelung vom 01. Oktober 1986 übernommen werden oder eine neue, mindestens gleichwertige Regelung unter Wahrung der bisherigen Ansprüche bis Ende Januar 1995 eingeführt werden sollte. Zu einer derartigen Regelung ist es nicht gekommen.
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Der Kläger schied zum 31. Dezember 2006 nach Vollendung seines 59. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten aus. Seit dem 01. September 2009 bezieht er vorgezogene Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die Beklagte zahlte an den Kläger im Zeitraum 1.9.2009 bis 31.12.2010 eine Ruhegeld in Höhe von 2.039,56 EUR und ging hierbei von ihrer Rentenberechnung vom 11.1.2010 (Bl. 27 f. d.A.) aus. Danach ergibt sich unstreitig ein Höchstruhegeld von 2.576,23 EUR. Ferner nahm die Beklagte in Anwendung des § 7 Ziff. Absatz 3 Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abzug vor und errechnete deshalb die Höhe der vorgezogenen Altersrente mit 2.039,56 EUR.
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Gegen diesen Abzug wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren und begehrt für den Zeitraum 1.9.2009 bis 31.12.2010 die Zahlung des sich monatlich ergebenden Differenzbetrags in Höhe von insgesamt 8.586,72 EUR (= 536,67 EUR monatlich) nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9.8.2011, Az. 8 Ca 1301/11 (Bl. 59 ff. d.A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung –zusammengefasst- ausgeführt:
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Wenn eine Versorgungsordnung eine betriebliche Altersrente auch für den Fall der Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes bei Arbeitslosigkeit verspreche, könne die volle Betriebsrente verlangt werden, es sei denn, die Versorgungsordnung enthalte eine unmissverständliche Kürzungsregelung. An einer solchen fehle es. Bereits aus § 1 Abs. Ziff.2 Absatz2 Versorgungsordnung ergebe sich, dass eine Kürzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nur zur Anwendung kommen solle, wenn der dort angesprochene Fall einer zukünftigen Herabsetzung der gesetzlichen Altersgrenzen eintrete. Aus § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Versorgungszusage folge ebenfalls kein alle Fälle eines vorzeitigen Ausscheidens erfassendes Kürzungsrecht. Ein solches folge auch nicht aus der Rechtsprechung des BAG, derzufolge bei fehlender oder lückenhafter Regelung eines Kürzungsrechts in der Versorgungsordnung von einem Kürzungsrecht bei vorzeitigem Ausscheiden auszugehen sei. Die Versorgungsordnung enthalte insoweit keine Regelungslücke.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 24.8.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 23.9.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 14.102011 bis zum 24.11.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.11.2011, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den Bezug genommen wird (Bl. 97 ff. d.A.), im wesentlichen geltend:
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Sie sei nach § 7 Ziff. 2 Absatz 3 Versorgungsordnung zur Vornahme des versicherungsmathematischen Abschlags berechtigt. Es handele sich um eine allgemeine Berechnungsvorschrift für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der der Altersgrenze von 65 Jahren. Selbst wenn aber der Wortlaut der Versorgungsordnung Zweifel an der Berechnungsweise offen ließe, folge ein solches aus einer ergänzenden Vertragsauslegung in Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BAG, welches von einem dann bestehenden Kürzungsrecht als Normalfall ausgehe und für eine Abweichung von diesem Grundsatz eine deutliche Regelung in der jeweiligen Versorgungsordnung fordere.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2011 - 8 Ca 1301/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil mit seinem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 30.1.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 133 ff. d.A.) als rechtlich zutreffend.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Die Beklagte ist nicht berechtigt, die betriebliche Altersrente des Klägers, die sich unstreitig ohne Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags nach § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Versorgungszusage auf monatlich 2.576,23 EUR beläuft in Anwendung der genannten Bestimmung der Versorgungsordnung um 536,67 EUR monatlich zu kürzen.
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1. § 7 Ziff. 2 Abs. 3 der Versorgungsordnung enthält keine allgemeine, auf alle Fälle eines Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles anwendbare Regelung eines vorzunehmenden versicherungsmathematischen Abschlags. Eine derartige Auslegung scheidet nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang der Regelung aus.
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Zunächst befasst sich § § Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 der Versorgungsordnung mit einem Wahlrecht des Arbeitnehmers, welches diesem zusteht, wenn er nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer maßgeblichen Betriebszugehörigkeit von wenigstens 20 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass ein Tatbestand des § 7 Ziff. 2 Absatz 2 Versorgungsordnung vorliegt. Statt des in § 7 Ziff. 2 Absatz 1 Versorgungsordnung vorgesehenen unveränderten Erhalts der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersruhegeld, kann der Arbeitnehmer nach § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 Versorgungsordnung auch die Zahlung eines vorgezogenen Altersruhegeldes beantragen. Wenn sodann im gleichen Absatz und unmittelbar im nächsten Satz die Möglichkeit der Reduzierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgesehen wird, bezieht sich dies schon nach dem systematischen Zusammenhang nach Auffassung der Berufungskammer eindeutig auf die im gleichen Absatz vorgesehene Möglichkeit vorgezogener Altersruhegeldleistungen. Sprachlich wird dies zudem noch durch die Verwendung des Wortes „dann“ in Satz 2 des Absatzes 3 unterstrichen. Nach dem Zweck der Regelung soll der Vorteil des vorzeitigen Erhalts von Altersruhegeldleistungen wegen ihres vorzeitigen und damit längeren Bezugs und der damit einhergehenden höheren wirtschaftlichen Belastung der Beklagten durch eine Kompensation in Form der in Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen versicherungsmathematischen Reduzierung Rechnung getragen werden.
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2. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kürzung bei vorgezogener Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft gerechtfertigt.
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a) Nach der Rechtsprechung des BAG (z.B. 12.12.2006 -3 AZR 716/05- EzA § 1 BetrAVG Nr. 88; 17.9.2008 -3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG Nr. 31) kommt eine Kürzung der Betriebsrente in den Fällen vorzeitigen Ausscheidens unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Zum einen in Form einer zeitratierlichen Kürzung nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG. Desweiteren hat das BAG für den Fall, dass die Versorgungsordnung keine Wertung zu der Frage enthält, wie der Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass der Versorgungsempfänger die erdiente Betriebsrente früher und mit höherer Wahrscheinlichkeit länger als in der Versorgungsordnung versprochen in Anspruch nimmt, dadurch Rechnung getragen dass als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, ein „untechnischer versicherungsmathematischen Abschlag“ Anwendung findet. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Das geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze.
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b) Um eine zeitratierliche Kürzung nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG geht es vorliegend nicht. Diese hat die Beklagte ausweislich ihrer Berechnung nicht vorgenommen und wegen der Regelung des § 7 Ziff. 2 Abs.2 Versorgungsordnung auch nicht vornehmen dürfen. Aber auch ein „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag“ scheidet in Anwendung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze aus.
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Zunächst entspricht die von der Beklagten vorgenommene Kürzung rechnerisch nicht den Vorgaben der aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze, da der Kläger bis zu dem Zeitpunkt des regulären Eintritts des Versorgungsfalles nach § Ziff. 2 Versorgungsordnung lediglich 24 Monate länger im Arbeitsverhältnis hätte verbleiben müssen. Wenn der „untechnische versicherungsmathematische Abschlag“ Anwendung finden würde, ergäbe sich immer noch ein Ruhegeldanspruch in Höhe von 2.361,21 EUR (2.576,23 EUR x 264 Monate als Zeit vom Beginn der nach der Versorgungsordnung zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme, dividiert durch 288 Monate als Zeit des Beginns der Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der Möglichkeit der regulären Inanspruchnahme der Ruhegeldleistungen). Zeitpunkt der Möglichkeit der regulären Inanspruchnahme der Ruhegeldleistungen ist vorliegend nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der Zeitpunkt der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorgezogener gesetzlicher Rentenleistungen bei Arbeitslosigkeit, also der 1.1.2009. Dies ergibt sich daraus, dass die Versorgungsordnung diesen Versorgungsfall in § 1 Ziff. 2 gleichberechtigt neben die weiteren Versorgungsfälle der regulären Altersrente und des Eintritts der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit stellt.
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Aber auch eine solche Kürzung scheidet aus. Wie ausgeführt, setzt die Kürzung in Form des untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags voraus, dass die jeweilige Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen. An dieser Voraussetzung fehlt es, da die vorliegende Versorgungsordnung in der vorliegenden Fallkonstellation einen versicherungsmathematischen Abschlag ausschließt.
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Der Ausschluss ergibt sich aus § 7 Ziff. 2 Abs. 1 Versorgungsordnung.
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Dieser sieht vor, dass unter den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersruhegeld unverändert aufrechterhalten werden. Die Bestimmung folgt der allgemeinen Regelung in Ziff. 1, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens auf die gesetzlichen Regelungen des BetrAVG Bezug nimmt. Als Sonderregelung hierzu normiert Ziff. 2 Abs. 1, Abs. 2 Versorgungsordnung den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens, der versorgungsrechtlich unschädlich sein soll. Wenn § 7 Ziff. 2 Abs.1 Versorgungsordnung regelt, dass die erworbenen Anwartschaften aufrechterhalten bleiben und hinsichtlich der Berechnung auf § 2 Versorgungsordnung verweist, wird hieraus deutlich, dass die Versorgungsordnung diesen speziellen Fall des vorzeitigen Ausscheidens berücksichtigt hat, dieser aber gerade nicht zu einer Kürzung der bis zum Ausscheiden nach der Berechnungsmethode des § 2 Versorgungsordnung erworbenen Versorgungsansprüche führen soll. Weiter ergibt sich aus § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Versorgungsordnung, dass bei Aufstellung der Versorgungsordnung die bei einem vorzeitigen Ausscheiden bestehende Problematik einer potentiellen Störung des Leistungsgleichgewichts dadurch, dass der Versorgungsempfänger die erdiente Betriebsrente früher und mit höherer Wahrscheinlichkeit länger in Anspruch nimmt, gesehen und in Form eines versicherungsmathematischen Abschlags für die Fallkonstellation des vorzeitigen Altersruhegeldes geregelt wurde. Abs. 3 sieht - wie bereits ausgeführt - eine zusätzliche Möglichkeit für den unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ausgeschiedenen Arbeitnehmers vor und sieht für diesen Fall („dann“) einen versicherungsmathematischen Abschlag vor. In Zusammenschau mit Absatz 2 und dem dort geregelten Grundsatz der unveränderten Aufrechterhaltung von Anwartschaften kann nur geschlossen werden, dass im Falle des Absatz 2 gerade kein versicherungsmathematischer Abschlag erfolgen soll.
III.
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Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
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- 3 AZR 1061/06 1x (nicht zugeordnet)