Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 490/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das End-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.07.2011, Az.: 7 Ca 959/09 wird verworfen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers im Zeitraum Januar bis April 2009. Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des End-Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.07.2011 (Bl. 210 ff. d. A.).

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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von insgesamt 6.000,-- € brutto nebst gesetzlichen Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt:

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Nachdem der Beklagte bestritten habe, dass der Kläger ab Januar 2009 noch Arbeitsleistungen erbracht habe, hätte der Kläger seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darlegen müssen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien weder feste Arbeitszeiten, noch ein fester Arbeitsort, noch eine konkrete Tätigkeit vereinbart gewesen seien. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht gerecht geworden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ergebe sich kein Vergütungsanspruch, da der Kläger ein entsprechendes Arbeitsangebot nicht dargelegt habe. Ein solches Arbeitsangebot sei auch für die Zeit ab 31.03./01.04.2010 deshalb erforderlich, weil der Kläger nach eigenem Vortrag keine Kenntnis vom Ausspruch einer Kündigung durch den Beklagten gehabt habe und deshalb nicht habe davon ausgehen können, nicht mehr zur Erbringung von Arbeitsleistung verpflichtet gewesen zu sein. Auch ein Anerkenntnis des Beklagten habe der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.

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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 19.07.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 19.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 31.08.2011 bis zum 30.09.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.09.2011, beim Landesarbeitsgericht am 30.09.2011 eingegangenen, begründet.

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Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger geltend: Es sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass er - der Kläger - seine Arbeitsleistung im Zeitraum Januar bis April 2009 tatsächlich angeboten habe. Der Beklagte sei in diesem Zeitraum nicht erreichbar gewesen, so dass es nicht möglich gewesen wäre, ihm irgendwelche Arbeitsleistungen körperlich anzubieten. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass er seine gewerbliche Tätigkeit als Landschaftsgärtner tatsächlich endgültig und vollständig eingestellt habe. Es sei auch widersprüchlich, wenn das Arbeitsgericht den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers bejahe, ihm andererseits doch Gehaltsansprüche nicht zubillige. Im Übrigen sei erstinstanzlich vorgetragen, dass der Beklagte wenigstens für die Monate Januar bis März 2009 Gehaltsabrechnungen erstellt habe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.07.2011, Az.: 7 Ca 959/09 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 04.10.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 291 ff. d. A.), als zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist mangels ausreichender Berufungsbegründung unzulässig.

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Nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch das Gericht erster Instanz zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Juris).

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Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen und ausführlich begründet, weshalb seiner Ansicht nach dem Kläger weder für den Zeitraum Januar bis März 2009, noch für den Monat April 2009 ein Vergütungsanspruch zusteht. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts, ein Lohnanspruch für den Zeitraum Januar bis März 2009 scheide aus, weil der Kläger im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zumindest mehr hätte darlegen müssen, welche Arbeitsleistungen er erbracht haben will, findet nicht statt. Ebenso wenig hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, im vorliegenden Fall hätte es eines Arbeitsangebots des Klägers bedurft. Die Berufungsbegründung enthält auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Es ist nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.

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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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