Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 59/12


Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2012 abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren zur Auflösung der Betriebsvertretung. Die vier im Rubrum namentlich bezeichneten Mitarbeiter sowie 459 weitere Zivilbeschäftigte haben mit Antrag, eingegangen am 18.11.2011, die Auflösung der Betriebsvertretung nach § 28 BPersVG beantragt. Die Antragsteller haben den Antrag zurückgenommen. Die Prozessbevollmächtigten vertraten die beteiligte Betriebsvertretung. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens mit Beschluss vom 01.03.2012 auf 14.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 06.03.2012 zugestellt. Sie haben am 12.03.2012 hiergegen Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf mindestens 22.000,00 EUR beantragt.

2

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Nach Anhörung hat die beteiligte Bundesrepublik Deutschland mit Schriftsatz vom 30.03.2012 mitgeteilt, dass sie eine Festsetzung des Gegenstandswertes von 22.000,00 EUR nicht mehr beanstandet.

II.

3

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, übersteigt den Wert des Beschwerdegegen-standes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

4

In der Sache selbst hat die Beschwerde auch Erfolg.

5

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist auf 22.000,00 EUR festzusetzen. Die Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen.

6

Für das vorliegende Beschlussverfahren sind die Grundsätze anzuwenden, die in ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im Wahlanfechtungsverfahren aufgestellt worden sind. Hierbei ist von einem Grundsatz auszugehen, dass die Bedeutung der Angelegenheit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um den Bestand einer Betriebsvertretung geht, regelmäßig deutlich überdurchschnittlich ist. Es geht im Verfahren der Auflösung der Betriebsvertretung um die Existenz dieser Vertretung. Daher ist entsprechend den Grundsätzen eines Wahlanfechtungsverfahrens zunächst vom Zweifachen des Ausgangsstreitwertes auszugehen. Mit wachsender Größe der Behörde und der Betriebsvertretung steigt die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Dies zeigt sich u. a. an den Schwellenwerten bei Mitwirkungsrechten und an der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhöht sich daher der Gegenstandswert für jede Stufe der Staffel der Personalratsgröße um den halben Ausgangswert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2007, 1 Ta 117/07).

7

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der doppelte Ausgangswert von 8.000,00 EUR wegen der Stufenbildung um weitere 14.000,00 EUR zu erhöhen ist.

8

Gründe dafür, weswegen für den festgestellten Wert von 22.000,00 EUR wegen der Einfachheit der Sache weitere Abschläge gemacht werden sollen, sind nicht ersichtlich. Die Verfahrensbevollmächtigten mussten sich angesichts der gravierenden und umfangreich schriftsätzlich vorgetragenen Auflösungsgründe intensiv mit der Angelegenheit befassen, auch wenn letztlich ohne eine streitige Anhörung die Sache gütlich beigelegt werden konnte.

9

Da sich auch die sonstige Beteiligte mit der Festsetzung auf 22.000,00 EUR einverstanden erklärt hat, war dieser von den Beschwerdeführern begehrte Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren festzusetzen.

10

Die Beschwerde ist erfolgreich, so dass Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

11

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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