Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 107/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 - 4 Ca 1281/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Schadensersatz. Die Klägerin betreibt ein Kiesbauunternehmen. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrag vom 23.05.2011 seit diesem Tag als LKW-Fahrer beschäftigt. § 10 des Arbeitsvertrages lautet wörtlich:
- 2
" § 10 Ausschlussklausel
- 3
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt. "
- 4
In § 3 ist festgelegt, dass die Vergütung spätestens am 10. des Monats fällig wird. Am 14.06.2011 befuhr der Beklagte mit einem Sattelzug der Klägerin, bestehend aus einer Zugmaschine und einem Hänger, das Betriebsgelände und lud die Ladung seitlich ab. Danach fuhr er den LKW einschließlich Hänger zur Waschanlage der Klägerin, um das Fahrzeug zu säubern. Bevor er die Säuberung begann, stieg er aus dem LKW aus und montierte die Kippbolzen von vorne links nach hinten rechts. Sodann betätigte er die Kippvorrichtung. Infolge der Kippung nach hinten schlug die Klappe des Kippers auf die Deichsel auf und beschädigte den Kipper der Zugmaschine. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Mitarbeiter M. Sch. hatten den Vorgang mitverfolgt, konnten aber nicht mehr eingreifen.
- 5
Die Klägerin kündigte im Anschluss an diesen Vorfall das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien trafen eine vergleichsweise Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.06.2011. Die Einigung erfolgte anlässlich eines Telefonats, in welchem die Vertreterin der Klägerin unter Darlegung des Schadenshergangs darauf verwies, dass der Beklagte erhebliche Schäden am Fahrzeug verursacht habe, welche durchaus im Bereich von 10.000,00 € liegen könnte. Mit Schreiben vom 30.06.2011 bestätigte sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die vergleichsweise Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wies darauf hin, dass sie Schadensersatzansprüche in Kürze geltend machen werde. Der am 01.07.2011 erstellte Kostenvoranschlag der Firma G. aus D-Stadt weist einen Nettobetrag von 9.013,20 € aus. Mit Schreiben vom 09.08.2011 forderte die Klägerin den Beklagten über seine Verfahrensbevollmächtigten zur Zahlung von 9.013,20 € auf. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage den Schadensersatzanspruch zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 € geltend.
- 6
Sie hat vorgetragen,
- 7
durch das Verhalten des Beklagten sei der Schaden entstanden. Er habe den Schaden grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verursacht. Spätestens nach Umstecken des Kippbolzens habe ihm bewusst sein müssen, dass die Zugmaschine nicht mehr zur Seite, sondern nach hinten kippen würde. Dies müsse er deshalb gewusst haben, weil er bei seiner Einstellung betont habe, 20 Jahre lang Bau-LKW gefahren zu sein und zwar alle Formen von LKW einschließlich Gliederzug und Sattelzug. Er sei daher auch in der Lage, die LKWs im Betrieb der Klägerin zu fahren. Zudem habe er am ersten Tag eine Fahrereinweisung erhalten von 7.00 bis 14.00 Uhr. Der Mitarbeiter der Klägerin sei mit ihm zwei Baustellen angefahren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt zum Waschen gefahren sei. Es sei auch nicht verständlich, aus welchen Gründen die Kippvorrichtung nach Umstecken des Kippbolzens betätigt wurde, da dies für den Waschvorgang des LKWs nicht notwendig sei.
- 8
Der Anspruch sei nicht verfristet. Die Verfahrensbevollmächtigten haben im Telefonat vom 30.06.2011 Übereinstimmung erzielt, dass Schadensersatzansprüche von der vergleichsweisen Regelung ausdrücklich ausgenommen werden. Die Klägerin habe sich um Zeitpunkt dieses Telefonats die Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten. Damit seien dem Grunde nach bereits die Geltendmachung der Ansprüche erklärt worden. Die Lohnabrechnung sei im Übrigen frühestens am 11.07.2011 an den Kläger abzuschicken gewesen, sodass das Geld erst am 12.07.2011 seinem Konto habe gutgeschrieben werden können. Zudem sei nicht erklärlich, weshalb das Schreiben den Prozessbevollmächtigten erst am 12.08.2011, wie dieser vortrage, erreicht habe.
- 9
Die Klägerin hat beantragt,
- 10
den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.038,20 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag seit 26.08.2011 zu zahlen.
- 11
Der Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Er hat vorgetragen,
- 14
weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig, sondern lediglich leicht fahrlässig gehandelt zu haben. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass bei dem LKW das Aufrichten der Ladefläche nicht möglich war, ohne dass die Deichsel des Anhängers beschädigt werde. Sämtliche bisher von ihm gefahrenen LKWs hätten ein derartiges Hochklappen der LKW-Ladefläche bei angekuppeltem Anhänger zugelassen. Eine diesbezügliche Einweisung sei nicht erfolgt.
- 15
Der Schaden werde in der geltend gemachten Höhe bestritten. Auch sei der Schadensersatzanspruch gemäß der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verwirkt.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 verwiesen.
- 17
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Ansprüche seien verfallen. Die Vergütung sei zum 10. des Folgemonats fällig. Mit der Fälligkeit des Lohnes trete auch die Fälligkeit der Lohnabrechnung ein. Wann die Lohnabrechnung für den letzten Arbeitsmonat zugegangen sei, sei nicht vorgetragen. Die Zustellung hätte indes spätestens mit Fälligkeit des Lohns bewirkt werden müssen. Da § 10 des Arbeitsvertrages auf den Zugang der Lohnabrechnung abstelle, könnte die Klägerin als Arbeitgeberin ansonsten durch Zurückhaltung der Lohnabrechnung die Ausschlussfrist zu ihren Gunsten verlängern. Die Ausschlussfrist habe daher am 10.07.2011 zu laufen begonnen. Dass es sich hierbei um einen Sonntag handele, sei irrelevant. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches sei auch nicht erst zum Montag, sondern bereits am Sonntag eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch die Lohnabrechnung vorliegen müssen. Selbst wenn man annehmen würde, dass aufgrund des Sonntages die Lohnabrechnung erst für den folgenden Montag geschuldet wäre, hätte die Monatsfrist am 11.08.2011 geendet. Dass sie gewahrt sei, sei nicht ersichtlich, weil für einen behaupteten früheren Zugang die Klägerin beweisfällig geblieben sei. Eine frühere Geltendmachung habe nicht stattgefunden. Es sei in dem Telefongespräch eine noch später erfolgte Geltendmachung lediglich angekündigt worden. Alleine die Nichtregelung bestimmter Aspekte im Bezug auf das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle genauso wenig eine Geltendmachung von Ansprüchen dar, wie automatisch eine Geltendmachung derjenigen Ansprüche erfolge, welche von einer allgemeinen Abgeltungsklausel ausgenommen werden. Ausweislich des Arbeitsvertrages seien die Ansprüche verwirkt. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin den behaupteten Anspruch nicht mehr geltend machen könne. Zwar weiche die Formulierung der hier vorliegenden Ausschlussklausel, gemäß derer Ansprüche verwirkt seien, von der sonst bei Ausschlussfristen üblichen Formulierung ab; die Rechtsfolgen beider Formulierungen seien indes einheitlich. Es handele es sich auch bei den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf die Unwirksamkeit derartiger einseitiger von der Klägerin aufgestellten Regelungen könne diese sich indessen berufen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
- 19
Das Urteil wurde der Klägerin am 14. Februar 2012 zugestellt. Sie hat hiergegen am 1. März 2012 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 5. April 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus Gründen der Inhaltskontrolle führe dazu, dass die Klausel als nicht geschrieben gelte. Außerdem verweise die Klausel auf den Zugang der letzten Lohnabrechnung, nicht auf die Frage, wann die Lohnabrechnung fällig sei. Diese müsse nicht zwingend auf den selben Tag fallen. Daher sei es rechtsfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht darauf abstelle, dass die Lohnabrechnung für den Monat Juni 2011 spätestens am 10. des Folgemonats fällig sei. Dieser Tag sei ein Sonntag. Eine Verkürzung der Frist sei durch die vertragliche Vereinbarung nicht gewollt. Die Ausschlussklausel stelle eindeutig auf das Datum des Zugangs der Lohnabrechnung ab. Dieses Datum dürfe nicht durch das Datum der Fälligkeit der Lohnzahlung ersetzt werden. Die Vereinbarung spreche auch von einer Verwirkung. Diese dürfe nicht mit einem Verfall gleichgesetzt werden. Verwirkt sei der Anspruch nicht. Die Klägerin habe durch ihre Prozessbevollmächtigte unstreitig mitgeteilt, dass die Schadensersatzansprüche vom Vergleich ausgenommen werden und diese in Kürze geltend gemacht werden. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass noch eine Schadensersatzforderung in zu beziffernder Höhe auf den Beklagten zukomme.
- 20
Die Klägerin beantragt,
- 21
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 , zugestellt am 14.02.2012, AZ: 4 Ca 1281/11, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.038,20 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 26.08.2011 zu zahlen.
- 22
Der Beklagte beantragt,
- 23
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 24
Er verteidigt das angefochtene Urteil,
- 25
selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgen würde, dass die Fälligkeit des Lohnanspruchs erst zum 11.07. eingetreten sei, ändere dies nichts am Ablauf der für die Verwirkung des Schadensersatzanspruches vorgesehenen Monats. Ausweislich des Eingangsstempels der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, sei das Schreiben dort tatsächlich erst am 12.08.2011 eingegangen. Die Verfallfrist sei auch nicht verkürzt worden. Es sei aus den arbeitsvertraglichen Bedingungen zwingend erforderlich, dass die Abrechnung bei Fälligkeit eines Lohnanspruches vorliegen müsse. Folglich müsse sie bis dahin zugegangen sein. Es wäre auch der Klägerin leicht möglich gewesen, den bereits am 01.07.2011 erstellten Kostenvoranschlag zur Bezifferung und Geltendmachung des Schadensersatzanspruches heranzuziehen.
- 26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2012.
Entscheidungsgründe
- 27
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
- 28
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 29
II. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch Eingreifen der einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen ist.
- 30
Die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte auftreten lassen, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefunden Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.
- 31
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
- 32
Dass sich die Klägerin als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf eine etwaige Unangemessenheit der Klausel zu ihren Gunsten berufen kann, ist zwar vom Arbeitsgericht ohne Beleg behauptet worden. Die Rechtsauffassung entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
- 33
Im Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 = AP Nr. 5 zu § 310 BGB führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass einer besonderen Inhaltskontrolle der von der Beklagten formularmäßig verwendete Verfallklausel es nicht bedarf. Selbst wenn die Verfallklausel den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen würde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formulararbeitsbedingungen (vgl. BGH Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 = NJW 1998, 2280, BGH Urteil vom 04.12.1986 - VII ZR 354/85 = BGHZ 99, 160). Im Verhältnis zu Ansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist also nicht unwirksam. Sie findet auch Anwendung. Hier ist auf die Ausführung in dem arbeitsgerichtlichen Urteil zu verweisen, die allesamt zutreffend sind.
- 34
Dass die Rechtsfolge einer verspätet geltend gemachten Forderung der Verfall der geltend gemachten Forderung ist, folgt unzweifelhaft aus der Überschrift von § 10 mit dem Wort "Ausschlussklausel". Ausschlussklausel bedeutet, dass die Ansprüche verfallen sind. Der Hinweis der Klägerin, bei dem Merkmal der Verwirkung müssen noch die besonderen Voraussetzungen eines Verwirkungstatbestandes, also Zeitmoment oder Umstandsmoment festgestellt werden, verfängt nicht. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach dem festgelegten Zeitpunkt geltend gemacht werden, wobei das fehlende Wort "geltend" in die Klausel hineinzulesen ist. Der Fristablauf führt nach dem unzweideutig zu entnehmenden Sinn der Klausel zum Erlöschen des Anspruchs. Der Begriff des Ausschlusses bedeutet, dass der Gläubiger mit der Geltendmachung dieses Anspruchs ausgeschlossen bleibt. Dies kann nur durch den Verfall eines Anspruches gewährleistet werden.
- 35
Die Interpretation des Arbeitsgerichts ist ebenfalls zutreffend, die Frist begann spätestens mit der Fälligkeit des Lohnes für den letzten abzurechnenden Lohnabrechnungszeitraum. Dies war der 10.07.2011. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um einen Sonntag handelt, ist festzuhalten, dass selbst wenn die Verpflichtung zur Erstellung einer Lohnabrechnung erst am 11.07. fällig wäre, die Ausschlussfrist nicht gewahrt wäre. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtungen zur Erteilung einer Lohnabrechnung mit dem 10. oder 11.07.2011 fällig geworden ist. Die am 12.08.2011 zugegangene erstmalige Geltendmachung konnte die in § 10 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist nicht wahren.
- 36
Eine vorherige Geltendmachung ist nicht ersichtlich. Auch hier sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts zutreffend. Eine Geltendmachung ist gerade nicht erfolgt, sondern sie wurde lediglich in den vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten. Hierfür spricht gerade auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Juni 2011, in dem wörtlich mitgeteilt wird, mit vorstehender vergleichsweiser Regelung seien ausdrücklich ausgenommen Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, die die Prozessbevollmächtigte in Kürze geltend machen werde. Sie hat also eine künftige Geltendmachung angekündigt und gerade diese Geltendmachung nicht bereits am 30. Juni 2011 vorgenommen.
- 37
Dass dem Kläger bekannt war, dass evtl. noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, hindert nicht daran, dass die vertragliche Ausschlussklausel eine Geltendmachung, d. h. eine ausdrückliche Forderung zur Leistung, die dem Grunde und der Höhe nach annähernd bestimmt ist, beinhaltet.
- 38
III. Nach allem musste die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil erfolglos bleiben.
- 39
Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 40
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- 4 Ca 1281/11 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 79/97 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 354/85 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- 8 AZR 3/05 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x