Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 121/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2012 - 6 Ca 2323/08 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Koblenz.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 17. Juni 2009 Prozesskostenhilfe ab 03. April 2009 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 17. Juni 2009 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger die geforderten Angaben nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht gemacht habe. Diesen Aufhebungsbeschluss hat das Arbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 1. März 2011 wieder aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger durch Vorlage entsprechender Belege nachträglich nachgewiesen habe, dass er zur Zeit nicht in der Lage sei, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

4

Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2012 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. April 2012 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab 01. Juni 2012 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben habe, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten und er nunmehr in der Lage sei, die angefallenen Kosten an die Landeskasse zu zahlen. Im Übrigen hat es auf das Anhörungsschreiben vom 20. April 2012 verwiesen, dem eine PKH-Berechnung beigefügt war, auf die Bezug genommen wird.

5

Gegen den ihm am 25. Mai 2012 zugestellten Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass er ausweislich der beigefügten Belege nicht in der Lage sei, die festgelegten Raten in Höhe von monatlich 95,00 EUR zu leisten.

6

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach nochmaliger Prüfung der eingereichten Belege festgestellt worden sei, dass eine Ratenreduzierung nicht in Betracht komme.

II.

7

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

8

Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die hiernach für die nachträglich im angefochtenen Beschluss getroffene Zahlungsbestimmung erforderliche wesentliche Verbesserung der Verhältnisse ist unter Berücksichtigung der vom Kläger nachgereichten Belege nicht festzustellen, weil nach den belegten Angaben des Klägers weiterhin kein einzusetzendes Einkommen verbleibt. Fehlende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können ggf. auch noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (LAG Rheinland-Pfalz 25. März 2010 - 1 Ta 30/10 - [juris]).

9

Nach der vom Kläger zuletzt vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. April 2012 verfügt dieser über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.600,-- EUR netto und Kindergeld in Höhe von 184,-- EUR, so dass sich Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.784,-- EUR pro Monat ergeben.

10

Von diesem Gesamteinkommen des Klägers sind abzusetzen der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 187,-- EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO), der Freibetrag für die Partei in Höhe von 411,-- EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO), die belegten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 630,-- EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO), die belegte Tilgungsrate in Höhe von 170,-- EUR pro Monat (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) zur Rückführung der bei seiner Bank (Konto: 000, BLZ: 000) weiterhin bestehenden Darlehensschulden (vor Prozessbeginn abgeschlossener Kreditvertrag mit der Citibank bzw. - nach ihrer Umfirmierung - jetzt Targobank; vorgelegt mit der Erklärung vom 30. März 2009), die belegte Abzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 50,-- EUR gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO), die Versicherungsbeiträge für seine Lebensversicherung in Höhe von 46,87 EUR sowie Kfz-Versicherung in Höhe von - umgerechnet pro Monat - 47,24 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) und der durch monatliche Zahlung in Höhe von 272,-- EUR gewährte Unterhalt an seine Tochter (§ 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO). Danach verbleibt kein einzusetzendes Einkommen mehr, so dass die zur Begründung einer nachträglichen Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderliche wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gegeben ist. Mithin war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

11

Da die Beschwerde Erfolg hat, fallen keine Gerichtskosten an.

12

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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