Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 259/12

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az.: 4 Ca 3205/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2011, die diese auf betriebsbedingte Gründe stützt, mit Ablauf des 30.11.2011 aufgelöst worden ist.

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Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.4.2012, Az. 4 Ca 3205/11- (Bl. 40 ff. d.A.).

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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.8.2011 nicht aufgelöst worden ist.

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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – stark zusammengefasst- ausgeführt:

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Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG nicht ausreichend dargelegt. Soweit sie sich auf einen Auftragsmangel berufe, habe sie nicht ausreichend dargelegt, wie sich der behauptete Umsatzrückgang auf die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin auswirke. Auch die Voraussetzungen eines Entfalls von Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund einer unternehmerischen Umorganisationsentscheidung seien nicht ausreichend dargelegt worden. Es sei schon nicht ersichtlich, wann, durch wen und mit welchem konkreten Inhalt eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden sein solle. Das Protokoll der Beiratssitzung vom 8.9.2011 spreche im Hinblick auf einen Personalabbau nur von „potentiellen Kandidaten“. Ebenfalls reiche der schlagwortartige Vortrag, die Beklagte habe beschlossen, Teilzeitkräfte abzubauen, nicht aus. Insbesondere habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, in welchem Umfang sich die bisher von der Klägerin zu bewältigende Arbeitsmenge verringert habe und dass und wie die verbleibenden Arbeiten ohne überobligationsmäßige Belastung von einer anderen Mitarbeiterin übernommen werden könnten.

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Das Urteil ist der Beklagten am 7.5.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem 6.6.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 5.7.2012 bis zum 30.7.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 27.7.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte mit dem genannten Schriftsatz, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 75 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:

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Da sich im Sommer 2011 eine erhebliche Umsatzeinbuße abgezeichnet hätte und durch die Bilanz per 21.12.2011 im Umfang eines Rückgangs des Umsatzes von 45 % bestätigt worden sei, und die Ertragszahlen im Juli 2011 weit hinter den Erwartungen und Planzahlen zurückgeblieben seien, hätten zur Abwendung einer Insolvenz eine Restrukturierung mit konsequenter Kosteneinsparung durchgeführt werden müssen. Deshalb sei in der Beiratssitzung vom 08.08.2011 ausweislich des Protokolls dieser Sitzung (Bl. 80 ff. d. A.) ein Maßnahmekatalog auch betreffend eines Personalabbaus erarbeitet worden. Da insbesondere aus dem US-Bereich keine oder nur noch wenige Aufträge gekommen seien und die Bereiche Inland und Export sich nicht so wie erhofft entwickelt hätten, habe man sich dazu entschlossen, den im administrativen Bereich im Verkauf beschäftigten Teilzeitkräften, so auch der Klägerin, zu kündigen. Zwar sei die Klägerin allein für den Export zuständig gewesen, bei dem sich der Umsatzrückgang noch nicht unmittelbar bemerkbar gemacht habe. Da der Exportbereich aber bereits im Vorjahr lediglich 8 % des Gesamtumsatzes ausgemacht habe, sei entschieden worden, den administrativen Exportbereich zukünftig von einer Mitarbeiterin übernehmen zu lassen, die bisher für den Verkauf US zuständig gewesen sei und dort wegen des erheblichen Auftragsrückgangs freie Kapazitäten gehabe habe. Da die Aufträge aus den hauptsächlichen Exportländern schon zu Beginn 2011 massiv eingebrochen, zum Teil sogar ganz weggefallen seien, habe sich das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin soweit reduziert, dass die noch verbleibenden Aufgaben von Frau R. ohne Überschreitung ihrer normalen Arbeitszeit hätten wahrgenommen werden können.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 27.08.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 95 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung der Beklagten ist bereits unzulässig. Das Rechtsmittel ist zwar an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Allerdings genügt die Berufungsbegründung inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO.

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a) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 S 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 S 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (etwa BAG 16.5.2012 -4 AZR 245/10-, juris).

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b) Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Berufungsbegründung setzt sich argumentativ nicht mit der ausführlichen rechtlichen Argumentation des angefochtenen Urteils auseinander. Sie geht vielmehr auf diese, mehrere Begründungsansätze aufweisenden Argumentation nicht ein, sondern wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Argumentation des angefochtenen Urteils findet in der Berufungsbegründung überhaupt nur insoweit Erwähnung, als dort ausgeführt wird, entgegen der gerichtlichen Wertung im angefochtenen Urteil handele es sich auf Seiten der Beklagten nicht allein um den Entschluss, neben Vollzeit- auch Teilzeitkräften zu kündigen, sondern vielmehr sei die Entscheidung getroffen worden, sich in diesem administrativen Bereich von Teilzeitkräften zu trennen. Hier bei handelt es sich um keine argumentative Auseinandersetzung. Die Berufung setzt vielmehr dieser behaupteten Wertung formelhaft eine anderweitige Wertung entgegen.

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c) Die Zulässigkeit der Berufung folgt auch nicht daraus, dass nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Berufung auch auf neue Tatsachen gestützt werden kann (vgl. BAG 23.2.2011 -4 AZR 313/09- NZA 2012, 232; 25.04.2007 -6 AZR 436/05- EzA § 520 ZPO 2002 Nr 5). Die Beklagte hat schon keine konkreten Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten. Sie hat auch nicht deutlich gemacht, welche neuen Tatsachen aus ihrer Sicht eine abweichende rechtliche Beurteilung ergeben sollen und dass nach § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG die Voraussetzungen für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen sollen.

II.

18

Obwohl es hierauf demnach nicht mehr ankommt, ist das angefochtene Urteil aber auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat mit sorgfältiger und zutreffender Begründung erkannt, dass die streitgegenständliche Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

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1. Die Beklagte macht geltend, sie habe angesichts eines Auftrags- und Umsatzrückganges die Entscheidung getroffen, sich im administrativen Bereich von Teilzeitkräften zu trennen. Aufgrund eines Einbruchs der Aufträge im Exportbereich hätte sich das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin soweit reduziert, dass die noch verbliebenen Arbeiten von Frau R. ohne Überschreitung ihrer normalen Arbeitszeit hätten übernommen werden können.

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2. Das Arbeitsgericht (I 4 a) bb) (2) (c) der Entscheidungsgründe) hat zutreffend auf die auch von der Berufungskammer geteilte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa 16.12.2010 -2 AZR 770/09- EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165) zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer Organisationsentscheidung zum Personalabbau abgestellt. In Fallgestaltungen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können. Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht gerecht. Weder legt sie dar, in welchem zeitlichen Umfang welche der bisher von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben aufgrund des behaupteten Auftragsrückgangs im Exportbereich entfallen sein sollen, noch verdeutlicht sie, aufgrund welcher Tatsachen Frau R. neben ihren sonstigen Aufgaben über Arbeitszeitkapazitäten verfügt, die ihr eine Übernahme von verbleibenden Aufgaben der Klägerin ohne überobligationsmäßige Beanspruchung ermöglichen. Beides behauptet die Beklagte lediglich pauschal ohne Mitteilung konkreter Angaben.

III.

21

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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