Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 280/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.5.2012, Az.: 3 Ca 597/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Zeitraum vom 23.01. bis 27.01.2012, in welchem der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, auf dessen Erholungsurlaub anzurechnen ist.

2

Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1975 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL II Anwendung.

3

Für die Zeit vom 16.01. bis einschließlich 27.01.2012 wurde dem Kläger Erholungsurlaub bewilligt. Am Montag, dem 23.01.2012, suchte der Kläger vormittags gegen 11.00 Uhr einen Arzt auf, da er Schmerzen verspürte. Er verließ die Arztpraxis um die Mittagszeit, nachdem er zuvor von seinem Arzt für die Zeit vom 23.01. bis einschließlich 13.02.2012 arbeitsunfähig krank geschrieben worden war. Die betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übergab er seiner ebenfalls bei den US-Streitkräften beschäftigten Lebensgefährtin mit der Bitte, die Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Lebensgefährtin des Klägers überbrachte sodann am nächsten Morgen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Beschäftigungsdienststelle, wo sie sodann gegen 9.00 Uhr vormittags vorlag.

4

Mit Schreiben vom 04.04.2012 lehnten es die US-Stationierungsstreitkräfte ab, die durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage vom 23.01. bis 27.01.2012 dem Kläger wieder als Urlaubstage gutzuschreiben und begründeten dies damit, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht gemäß § 33 Ziffer 8 TVAL II unverzüglich angezeigt habe.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.05.2012 (Bl. 46 - 48 d.A.).

6

Der Kläger hat beantragt,

7

festzustellen, dass die Krankheitstage vom 23.01.2012 bis 27.01.2012 (fünf Tage) nicht auf den dem Kläger auf das Kalenderjahr 2012 zustehenden Jahresurlaub angerechnet werden dürfen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.05.2012 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (= Bl. 49 - 52 d.A.) verwiesen.

11

Gegen das ihr am 04.06.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 09.07.2012 begründet.

12

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die während des genehmigten Erholungsurlaubs des Klägers angefallenen Krankheitstage seien gemäß § 33 Ziffer 8 TVAL II auf dessen Erholungsurlaub anzurechnen, weil der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt habe. Wie der Kläger selbst vortrage, habe er bereits am 21./22.01.2012 leichtere Schmerzen verspürt, so dass er bereits am Vormittag des 23.01.2012 die Möglichkeit gehabt habe, sich telefonisch krank zu melden. Spätestens als der Kläger die Entscheidung getroffen habe, einen Arzt aufzusuchen, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Er sei daher verpflichtet gewesen, bereits vor dem Arztbesuch dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Es treffe auch nicht zu, dass der Dienststelle die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vor Dienstbeginn des Klägers am 24.01.2012 vorgelegen habe. Der Arbeitsbeginn des Klägers sei jeweils zwischen 6.30 Uhr und 8.00 Uhr; die Krankmeldung sei der Dienststelle hingegen erst um ca. 9.00 Uhr vorgelegt worden. Eine unverzügliche Anzeige i.S.v. § 33 Ziffer 8 TVAL II sei somit nicht erfolgt. Diese Rechtsansicht entspreche auch der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2011 - 8 Sa 246/11 -.

13

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 09.07.2012 (Bl. 69 - 73 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2012 (Bl. 89 - 91 d.A.) Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 07.08.2012 (Bl. 81 - 85 d.A.) und vom 13.08.2012 (Bl. 86 f d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die sowohl im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.101,96 Euro nach § 64 Abs. 2 b ArbGG als auch infolge ihrer im erstinstanzlichen Urteil erfolgten Zulassung nach § 64 Abs. 2 a ArbGG statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

II.

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Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die US-Stationierungsstreitkräfte sind als Arbeitgeber des Klägers nicht berechtigt, dessen Krankheitstage vom 23.01. bis 27.01.2012 auf den dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 zustehenden Jahresurlaub anzurechnen.

21

Nach § 9 BUrlG werden Tage der Arbeitsunfähigkeit, die - wie vorliegend - durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Allerdings enthält § 33 Ziffer 8 TVAL II, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig Anwendung findet, folgende (weitergehende) Bestimmung:

22

"8. Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs

23

erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt wird. …"

24

Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung der Frage, ob sich diese tarifliche Bestimmung, wie der Kläger meint, nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH vom 21.06.2012 (C-78/11) im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung als unwirksam erweist. Der Kläger hat nämlich seine Arbeitsunfähigkeit "unverzüglich" angezeigt.

25

Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" nach dem allgemeinen Rechtsverständnis ohne schuldhaftes Zögern. Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalles nicht geboten ist. "Unverzüglich" bedeutet damit weder "sofort" noch ist damit eine starre Zeitvorgabe verbunden. Es kommt vielmehr auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BAG v. 21.04.2005 - 2 AZR 255/04 - AP Nr. 4 zu § 91 SGB IX m.w.N.. Demgemäß wird die Frage, innerhalb welcher Frist eine Erklärung abgegeben werden muss, um noch als "unverzüglich" zu gelten, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der im Einzelfall jeweils maßgeblichen Vorschrift und des Interesses des Erklärungsempfängers unterschiedlich beurteilt. So wird etwa die einer schwangeren Arbeitnehmerin bei unverschuldeter Versäumung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG obliegende Mitteilung über die Schwangerschaft als "unverzüglich" angesehen, wenn diese Mitteilung innerhalb von zwei Tagen dem Arbeitgeber zugeht (BAG v. 20.05.1988 - 2 AZR 739/87 - NZA 1988, 799). Entsprechendes gilt für den Fall einer gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX "unverzüglich" vorzunehmenden Kündigung (BAG vom 06.11.1986 - 2 AZR 753/85 -) sowie für den Fall eines "unverzüglich" einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahrens (LAG Rheinland-Pfalz v. 05.10.2005 - 10 TaBV 22/05 - NZA-RR 2006, 245). Bei der Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde wird im Einzelfall die Abgabe einer entsprechenden Erklärung nach Ablauf einer Frist von bis zu einer Woche noch als "unverzüglich" angesehen (vgl. KR-Friedrich, 8. Aufl., § 13 KSchG, Randziffer 285, m.N.a.d.R.). Bei der Irrtumsanfechtung nach § 121 Abs. 1 BGB gilt insoweit in der Regel eine Obergrenze von zwei Wochen (vgl. Palandt-Ellenberger, 70 Aufl., § 121 Randziffer 3, m.N.a.d.R.). Demgegenüber erfordert eine "unverzügliche" Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Regelfall, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Arbeitstag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sein krankheitsbedingtes Fernbleiben anzeigt (vgl. Dörner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., § 5 EFZG, RZ 6 m.w.N.). Aus alldem ergibt sich, dass die Frage, ob eine Erklärung "ohne schuldhaftes Zögern" i.S.v. § 121 BGB erfolgt ist, jeweils im Hinblick auf Sinn und Zweck der im Einzelfall maßgeblichen Vorschrift, sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Erklärungsgegners und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.

26

Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG dient § 33 Ziffer 8 TVAL II nicht dem Zweck, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich vom krankheitsbedingten Fernbleiben des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt wird, um sich darauf einrichten und u. U. wegen des Ausfalls des betreffenden Arbeitnehmers notwendig werdende Umorganisationen bzw. Änderungen des Arbeitsablaufs noch rechtzeitig vornehmen zu können. § 33 Ziff. 8 TVAL II dient - wovon beide Parteien zutreffend ausgehen - vielmehr dem Zweck, die US-Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeber bei Zweifeln am tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzen, diese durch Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse zeitnah überprüfen zu können. Eine andere Intention der betreffenden Tarifnorm ist nicht erkennbar.

27

Hiervon ausgehend erweist sich die Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger am Vormittag des 24.01.2012 (gegen 9.00 Uhr) als "unverzüglich". Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, bereits am Vormittag des 23.01.2012, als er sich dazu entschied, einen Arzt aufzusuchen, gehalten, seine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Aus dem Umstand, dass er schon am vorhergehenden Wochenende (21./22.01.2012) leichte Schmerzen verspürte, die sich am Montag, dem 23.01.2012 verstärkten, musste der Kläger keineswegs zwangsläufig schließen, dass ihn sein Arzt krank schreiben wird. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit obliegt (zunächst) ausschließlich dem behandelnden Arzt. Die Notwendigkeit eines Arztbesuches besagt für sich genommen noch nichts darüber, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Hiervon kann der Arbeitnehmer regelmäßig erst dann sicher ausgehen, wenn der behandelnde Arzt eine solche festgestellt und attestiert hat. Der Kläger konnte daher frühestens ab dem Zeitpunkt, in welchem er am späten Vormittag des 23.01.2012 von seinem Arzt die Mitteilung erhielt, er sei arbeitsunfähig, seinem Arbeitgeber gegenüber eine entsprechende Anzeige tätigen. Ausgehend von diesem Zeitpunkt erfolgte die entsprechende Anzeige vorliegend innerhalb eines Zeitrahmens von weniger als 24 Stunden, nämlich bereits gegen 9.00 Uhr des Folgetages. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer solchen, sehr kurzen Zeitspanne ist jedenfalls noch als "unverzüglich" im Sinne von § 33 Ziffer 8 TVAL II anzusehen. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist bezüglich der Möglichkeit der US-Streitkräfte zur Einschaltung des medizinischen Dienstes keinerlei nennenswerte Verzögerung eingetreten. Auch dann, wenn der Kläger noch am Nachmittag des 23.01.2012 die US-Streitkräfte von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hätte, wäre die Einschaltung des medizinischen Dienstes nicht wesentlich frühzeitiger möglich gewesen, als im Fall der erfolgten Anzeige um 9.00 Uhr des Folgetages.

28

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Berufungsgerichts vom 12.10.2011 (8 Sa 246/11), wo bei einem Zeitablauf von 4 Tagen (!) zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und deren Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber das Merkmal der Unverzüglichkeit verneint wurde. Soweit aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen werden könnte, die Frage der Unverzüglichkeit sei bei der Anwendung des § 33 Ziff. 8 TVAL II nach den selben Kriterien und Maßstäben zu bewerten wie bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, so wird hieran ausdrücklich nicht festgehalten.

III.

29

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

30

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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