Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 258/12

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012 - 10 Ca 2181/11 - wie folgt teilweise abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 27.12.2010, 9.6.2011 und 9.6.2011 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2) Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.8.2011 unwirksam ist.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 18 % und die Beklagte 82 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein bestimmtes Vertriebsgebiet bzw. bestimmte Kunden zuzuweisen.

2

Die Beklagte entwickelt und vertreibt als weltweit mit rund 600 Mitarbeitern tätiges Unternehmen der Informationstechnik u.a. sogenannte Output-Management-Software. In Deutschland beschäftigt sie ca. 18 Mitarbeiter, darunter - einschließlich des Klägers - 7 Mitarbeiter im direkten Vertrieb.

3

Der Kläger ist seit dem 02.08.1999 im Vertrieb der Beklagten beschäftigt. Ab dem 05.01.2007 übernahm er (wieder) einvernehmlich die Position eines Senior Account Managers. Seine wesentliche Arbeitsaufgabe besteht darin, die ihm anhand eines sogenannten Sales Plan namentlich oder räumlich zugeordneten Firmen als Kunden zu gewinnen bzw. zu betreuen. Dieser Sales Plan wird bei der Beklagten in ihrem Betrieb in Deutschland über ihren European Director James K jeweils für die Dauer eines vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres währenden Fiskaljahres (FY) für jeden Account Manager neu festgelegt.

4

Der zwischen den Parteien (zuletzt) unter dem 09.03./20.04.2007 geschlossene Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

5

"4.0 Vergütung / andere Leistungen

6

Der Angestellte erhält ein jährliches Basisgehalt von € 100.000,00 brutto, zahlbar in monatlichen Beträgen zu € 8.333 am Ende eines jeden Kalendermonats.

7

Überstunden werden nicht vergütet.

8

4.2 Der Arbeitnehmer erhält einen neuen Vergütungsplan für das Etatjahr FY2007, der seine neue Position als Account Manager wiedergibt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, auf einer pro-rata Basis eine Provision/Boni von € 90.000,00 pro Jahr unter diesem Plan zu verdienen. Der neue Vergütungsplan tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Der Arbeitnehmer wird bis zum 1. Februar 2007 nach dem bisherigen Vergütungsplan bezahlt.

9

4.3 Für jedes folgende Etatjahr FY2007 erhält der Arbeitnehmer einen neuen Vergütungsplan, der vom Arbeitnehmer bestätigt wird. Es liegt im vollständigen Ermessen von Z, den neuen Vergütungsplan zu ändern, einschließlich, ohne Beschränkung, der Anteile, Provisionsgebühren, Boni, Kundenkonten und/oder des Gebiets; allerdings vorausgesetzt, dass Z für die zukünftigen Etatjahre nicht die gesamte Bonifikation, die der Arbeitnehmer für das Grundgehalt und verdiente Provisionen/Boni dafür erhalten könnte, dass er/sie seine/ihre Ziele unter dem neuen Vergütungsplan erreicht, unter das reduzieren darf, was der Arbeitnehmer für das Erreichen seiner/ihrer Ziele unter dem FY2007 Vergütungsplan auf Jahresbasis umgerechnet erhalten könnte. Es versteht sich ausdrücklich und es ist vereinbart, dass sich Z bei zukünftigen Vergütungsplänen das Recht vorbehält, einen Teil des Gebiets und/oder der Kundenkonten des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern von Z zuzuleiten. Der FY2007 Vergütungsplan und alle zukünftigen Vergütungspläne sind hiermit in diesen Arbeitsvertrag eingebunden und ein Teil davon."

10

Nach Abschluss dieses Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien in der Folgezeit jährlich einen Sales Plan sowie - als Anlage hierzu - eine Kundenliste. In den Fiskaljahren 2010 und 2011 waren dem Kläger u.a. die Kunden Y, X, W, V, U, T, O, S, N, Q und P zugeordnet.

11

In dem für das Fiskaljahr 2012 dem Kläger zur Unterzeichnung vorgelegten Sales Plan nebst Anlage sind diese Kunden nicht mehr enthalten. Insgesamt wurden 22 zuvor vom Kläger betreute Kunden anderen Vertriebsmitarbeitern übertragen; im Gegenzug wurden dem Kläger 44 neue Kunden zugeordnet. Der Kläger unterzeichnete den betreffenden Sales Plan und die dazugehörige Kundenliste am 28.12.2011 unter Vorbehalt.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.04.2012 (Bl. 339 - 345 d.A.).

13

Der Kläger hat beantragt,

14

1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 27.12.2010, 09.06.2011 und 09.06.2011 aus seiner Personalakte zu entfernen,

15

2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.08.2011 unwirksam ist, und

16

3. festzustellen, dass der Entzug der Kunden Y, X, W, V, U, T, O, S, N, Q und P für das Geschäftsjahr 2012 unwirksam ist.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.04.2012 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 21 dieses Urteils (= Bl. 345 - 358 d.A.) verwiesen.

20

Gegen das ihr am 08.05.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.06.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 06.07.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 31.07.2012 begründet.

21

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die den Kläger betreffende Änderung des ihm zugewiesenen Kundenstamms rechtlich nicht zu beanstanden. Da dem Kläger nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages kein bestimmter Kundenstamm zugewiesen sei, unterliege dies gemäß § 106 GewO dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht. Bei der Ausübung dieses Direktionsrechts habe sie - die Beklagte - die Grenzen billigen Ermessens, wie bereits erstinstanzlich ausführlich dargelegt, in jeder Hinsicht eingehalten. So seien dem Kläger (unstreitig) nicht nur Kunden entzogen, sondern auch neue Kunden zugeordnet worden. Bei den im Klageantrag genannten Firmen handele es sich zwar überwiegend um große Unternehmen, unter Berücksichtigung des mit ihnen getätigten Umsatzes jedoch nicht um große Kunden. Die Neuzuordnung sei keinesfalls willkürlich erfolgt, sondern durchweg nach sinnvollen KNerien (Branchenschwerpunkt, Kunden- bzw. L-Beziehungen, räumliche Nähe). Auch nach der Neuzuordnung habe der Kläger die dritthöchste Umsatzprognose aller Vertriebsmitarbeiter, die zweitgrößte Anzahl von Kunden mit über 10.000 Mitarbeitern, die viertgrößte Anzahl an TOP 500 L-Kunden und die höchste Anzahl an TOP-1500 L-Kunden. Die Behauptung des Klägers, sein Vorgesetzter, Herr James K, habe ihm am 21.07.2011 bereits die neue Kunden-/ Gebietsliste bestätigt und erst anschließend aus einer verbindlich bestätigten Liste die betreffenden Kunden wieder herausgenommen, treffe nicht zu. Bereits aus dem Schreiben des Herrn K vom 19.07.2011 ergebe sich, dass es sich seinerzeit lediglich um einen noch zu diskutierenden, jedoch keineswegs endgültigen Vorschlag gehandelt habe. Eine verbindliche Absprache sei mit dem Kläger am 21.07.2011 nicht getroffen worden. Schließlich hätten noch Gespräche mit weiteren Vertriebsmitarbeitern angestanden, deren Ergebnis bei der abschließenden Zuordnung zu berücksichtigen gewesen sei. Vor Abschluss aller Gespräche sei eine abschließende Regelung denknotwendig ausgeschlossen gewesen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als mit dem Klageantrag zu 3. beantragt worden ist, festzustellen, dass der dem Kläger erklärte Entzug der Kunden Y, X, W, V, U, T, O, S, N, Q und P für das Geschäftsjahr 2012 unwirksam ist.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass die Kundenzuordnung in der Vergangenheit flexibel gehandhabt worden sei, und dass die jeweiligen Änderungen für ihn akzeptabel gewesen seien. Dem Entzug der im Klageantrag genannten Kunden habe er jedoch nicht zustimmen können. Diesbezüglich sei ein einseitiger Entzug durch die Beklagte erfolgt, ohne dass diese auch nur ansatzweise den Versuch unternommen habe, mit ihm diesbezüglich einen Konsens herzustellen. Noch am 21.07.2011 habe Herr K ihm gegenüber eine Gebietsliste bestätigt, in der die betreffenden Kunden enthalten gewesen seien. Erst danach und ohne Rücksprache seien die betreffenden Kunden aus der Liste herausgenommen worden. Wie er bereits erstinstanzlich ausführlich vorgetragen habe, entspreche die vorgenommene Änderung seines Kundenstamms nicht billigem Ermessen und sei daher auch nicht durch § 106 Abs. 1 GewO gedeckt. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass Ziffer 4.3 des Arbeitsvertrages keine wirksame Direktionsrechtserweiterung enthalte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausgehe, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Plan bestätige. Da er - der Kläger - jedenfalls den vorherigen Vergütungsplan für das Geschäftsjahr 2011, in dem die ihm jetzt entzogenen Kunden noch enthalten gewesen seien, bestätigt habe, bestehe eine diesbezügliche Vereinbarung, welche die Beklagte nicht einseitig abändern könne.

27

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

29

Die zulässige Klage auf Feststellung des Entzugs von insgesamt elf Firmen bzw. Unternehmen aus dem Kundenstamm des Klägers ist nicht begründet.

1.

30

Legt man den Feststellungsantrag des Klägers in Ansehung seines Wortlauts dahingehend aus, dass er (ausschließlich) gegen den Entzug bestimmter Kunden aus einem ihm zugeteilten Kundenstamm gerichtet ist, so ergibt sich die Unbegründetheit eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens bereits daraus, dass dem Kläger keine Kunden "entzogen" wurden.

31

Wie sich aus Ziffer 4.3 Satz 1 des Arbeitsvertrages ergibt, erfolgt die Erstellung eines Vergütungsplans, der auch eine Liste der dem Arbeitnehmer zugeteilten Kunden enthält, jeweils zeitlich befristet für ein Fiskaljahr. Dementsprechend erhielt der Kläger für jedes Fiskaljahr einen neuen Vergütungsplan, wobei auch die Liste der ihm zugewiesenen Kunden unstreitig oftmals Änderungen erfahren hat. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um sog. Zielvereinbarungen, die - wie auch ansonsten üblich - auf einen bestimmten Zeitraum bezogen sind.

32

Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die betreffenden Kunden im Rahmen des Vergütungsplans für das Geschäftsjahr 2011 vereinbarungsgemäß zugewiesen waren, da diese Zuweisung mit Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres endete und somit für das Geschäftsjahr 2012, um welches es vorliegend geht, keine Wirkung mehr entfaltet.

33

Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits im Rahmen eines Gesprächs zwischen ihm und seinem Vorgesetzten, Herrn K, am 21.07.2011 eine verbindliche Vereinbarung zustande gekommen ist, nach deren Inhalt ihm die betreffenden Kunden auch im Fiskaljahr 2012 zugewiesen werden sollten. Der Sachvortrag des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägers erweist sich insoweit als unsubstantiiert. Aus seiner Behauptung, der betreffende Kundenstamm sei ihm von Herrn K "bestätigt" worden, lässt sich nicht herleiten, dass dieser eine Willenserklärung abgegeben hat, die eine rechtlich verbindliche Zusage betreffend die vom Kläger im Fiskaljahr 2012 zu betreuenden Kunden enthielt.

2.

34

Der Feststellungsantrag des Klägers erweist sich auch dann als unbegründet, wenn man ihn dahingehend auslegt, dass er auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, dem Kläger die betreffenden Kunden für das Fiskaljahr 2012 im Rahmen einer auf dieses Jahr bezogenen Zielvorgabe bzw. Zielvereinbarung erneut zuzuweisen. Eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Kunden.

35

Der Kläger hat nach Ziffer 1.0 seines Arbeitsvertrages vom 20.04.2007 Anspruch auf Beschäftigung als Leitender Account Manager bei der Beklagten. Ziffer 2.0 des Arbeitsvertrages enthält eine Beschreibung der ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben. Eine Eingrenzung dahingehend, dass der Kläger einen bestimmten Kundenstamm zu betreuen hat, ist im Arbeitsvertrag nicht erfolgt. Allerdings hat der Kläger nach Ziffer 4.0 des Arbeitsvertrages Anspruch auf Erstellung einer jährlichen Zielvorgabe bzw. Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung, die ihm, wie sich aus Ziffer 4.3 Satz 2 i.V.m. Ziffer 4.2 des Arbeitsvertrages ergibt, die Erreichung einer (zusätzlichen) erfolgsabhängigen Vergütung in Höhe von mindestens 90.000,00 Euro pro Jahr ermöglicht. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zuweisung bestimmter einzelner Kunden ergibt sich aus dem Vertragswerk nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tätigkeit des Klägers auf die im Klageantrag genannten Firmen konkretisiert hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte kann ihm daher im Rahmen ihrer Direktionsrechtsausübung gemäß § 106 GewO jede Tätigkeit innerhalb des im Arbeitsvertrag vom 09.03./20.04.2007 festgelegten Tätigkeitsbereichs zuweisen.

36

Der Kläger hat selbst dann keinen Anspruch auf Zuweisung der im Klageantrag aufgeführten Kunden, wenn die von der Beklagten im Wege der Erstellung einer Kundenliste zum Sales Plan des Klägers für das Jahr 2012 vorgenommene Zuordnung gegen § 106 GewO verstoßen hätte und somit unwirksam wäre. Vielmehr hat er dann nur einen Anspruch auf eine andere, den Maßstäben des § 106 GewO gerecht werdende Zuweisungsentscheidung (vgl. LAG München v. 13.08.2009 - 3 Sa 91/09 - zitiert nach Juris). Diesbezüglich kann jedoch keineswegs davon ausgegangen werden, dass nur eine solche Zuweisungsentscheidung, durch welche gerade auch die im Klageantrag aufgelisteten Kunden dem Kläger zur Betreuung übertragen werden, billigem Ermessen entspricht.

37

Der Kläger hat daher selbst dann, wenn sich die auf ihn bezogene Kundenzuweisung für das Fiskaljahr 2012 als unzulässig erweist, wofür aus Sicht des Berufungsgerichts allerdings wohl keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, lediglich Anspruch auf eine neue, dem Gesetz und dem Arbeitsvertrag entsprechende Zuweisung. Soweit durch das Unterbleiben einer wirksamen Aufgabenzuweisung der Beschäftigungsanspruch des Klägers vereitelt wurde, hätte dieser hinsichtlich seines Festgehalts ggf. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und in Bezug auf die an eine wirksame Zielvorgabe bzw. Zielvereinbarung geknüpfte erfolgsabhängige Vergütung unter Umständen Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 Satz 1 BGB (vgl. BAG v. 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - AP Nr. 7 zu § 280 BGB).

III.

38

Der gegen den Entzug bzw. auf die Zuweisung bestimmter Kunden gerichtete Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.) war daher unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

39

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 ArbGG), wird hingewiesen.

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