Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 223/12

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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2012 - 5 Ca 3184/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit um die Frage, wie die Klägerin zu beschäftigen ist. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01. Januar 1994 wurde die Klägerin als Bürokauffrau angestellt, zu ihren Obliegenheiten gehörte auch Telefonverkauf, Verkauf EDV und Mithilfe in der Firmengruppe.

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Die Beklagte setzte die Klägerin zur Mithilfe in der Firmengruppe auch im Ladengeschäft der zur Firmengruppe gehörenden Firma T. und K. GmbH ein. Das Bürohaus befindet sich in der B-straße in C-Stadt. Die Anfahrt der in A-Stadt wohnhaften Klägerin verlängert sich dadurch nicht. Die Klägerin hat am 30. August 2012 Feststellungsklage erhoben und bemängelt, sie sei zur Übernahme von Diensten im Ladengeschäft jederzeit bereit gewesen und habe dies auch geleistet. Sie werde jedoch seit einiger Zeit regelmäßig dort eingesetzt, was den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entspreche, da es sich nicht mehr nur um eine vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit handele. Ihr Klageziel war die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, regelmäßigen Dienst oder allgemein regelmäßigen Vertretungsdienst in dem Ladengeschäft zu verrichten. Die Beklagte hat ihre Rechtsauffassung mit dem ihr nach ihrer Meinung nach zustehenden Direktionsrecht verteidigt.

3

Die Parteien haben sich im Gütetermin geeinigt, wobei eine Beschränkung des Einsatzes im Ladengeschäft im zeitlichen Umfang vereinbart wurde.

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Nach Anhörung setzte das Gericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.994,29 EUR fest.

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Gegen den am 24.10.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die von den Beschwerdeführern am 06. November 2012 eigenen Namens eingelegte Beschwerde, mit welcher diese eine Festsetzung auf drei Monatsgehälter anstreben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

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II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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Das Arbeitsgericht hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zutreffend den Wert des Gegenstandes für die von der Klägerin erhobene Klage mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

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Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der fehlenden Berechtigung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine bestimmte anderweitige Tätigkeit zuzuweisen bzw. die Unwirksamkeit der Versetzung, hat als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ff. ZPO zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist regelmäßig der Wert einer Klage gerichtet gegen eine Versetzung mit einem Monatsgehalt ausreichend abgebildet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.08.2012 - 1 Ta 164/12). Zwar ist es möglich, eine Bewertung mit einem Vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezuges in Betracht zu ziehen ohne dass die Wertfestsetzung damit ermessensfehlerhaft würde.

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Von besonderen Umständen, die eine Erhöhung dieses Gegenstandswertes erforderlich machen, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Im vom LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 21.08.2012 entschiedenen Fall wurde die dort beschäftigte Klägerin nicht nur versetzt, ihr wurde auch die Funktion einer Leiterin einer Einrichtung entzogen. Dies rechtfertigt es, eine Erhöhung des Monatsbezuges vorzunehmen. Eine derartige wesentliche Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin ist im vorliegenden Fall allerdings nicht festzustellen. Mit der streitigen Maßnahme sind keine derart erheblichen Auswirkungen auf den Einsatz der Klägerin verbunden, dass die Anwendung der als Höchstgrenze anzusehenden Dreimonatsvergütung in Betracht käme. Die Klägerin wurde auch in der Vergangenheit arbeitsvertragsgemäß im Ladenlokal in der B- Straße in C-Stadt eingesetzt. Streitig war vorliegend allein, ob diese arbeitsvertraglichen Regelungen einen nur gelegentlichen Einsatz umfassen, wovon die Klägerin angesichts der Formulierung zur Mithilfe verpflichtet zu sein, ausging, oder ob die Beklagte die Klägerin regelmäßig zu solchen Verkaufstätigkeiten heranziehen darf. Nicht entscheidend ist der Umstand, dass die Klägerin bei einer anderen juristischen Person eingesetzt wurde, weil nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sie auch zur Mithilfe in mit der Beklagten verbundenen Unternehmen verpflichtet war.

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Die Beschwerdeführer können sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht auf die Grundsätze im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31.08.1988 - 4 Ta 41/88 - berufen. Eine für die Klägerin sehr einschneidende Änderung ist nicht getroffen worden. Die Streitfrage der Klägerin ging lediglich um die Frage des Umfangs und der Häufigkeit der aus dem Arbeitsvertrag sich ergebenden Verpflichtung, auch in dem verbundenen Unternehmen im Ladengeschäft zu arbeiten. Gegenstand des Rechtsstreits war keine Änderungskündigung, daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführer nicht, dass im Laufe des Rechtsstreits eine personenbedingte Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung im Gespräch war. Diese war nicht Streitgegenstand.

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Da somit nach allem nicht festgestellt werden kann, das wesentliche einschneidende Änderungen des Arbeitsverhältnisses mit der streitgegenständlichen Maßnahme verbunden waren, muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass für die streitgegenständliche Versetzung die Festsetzung mit einem Bruttomonatsgehalt ausreichend und angemessen ist.

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Demgemäß war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht anfechtbar.

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