Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 153/13
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6.2.2013 - 3 Ca 109/12 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1. des Urteilstenors klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 12.10.2010 zum 31.12.2011 geendet hat.
Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis infolge einer Befristungsabrede geendet hat.
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Die Klägerin war seit dem 19.07.1993 bei dem beklagten Land im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz in N auf der Grundlage von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen als Diplom-Ingenieurin (FH) für Weinbau und Getränketechnologie beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte nach dem Inhalt der einzelnen Verträge jeweils "zur Vertretung von Frau Gudrun S", und zwar bis zum 31.12.2009 in Vollzeit und danach in Teilzeit mit 31 Stunden pro Woche. Der letzte, bis zum 31.12.2011 befristete Arbeitsvertrag datiert vom 12.10.2010.
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Die nach dem Inhalt der Arbeitsverträge von der Klägerin zu vertretende Beamtin S befand sich vom 25.02.1992 bis 15.04.2000 in Mutterschutz bzw. Elternzeit und war im Anschluss bis zum 31.12.2009 nach § 87a LBG in vollem Umfang und danach (bis 31.03.2012) zu 80% der regelmäßigen Arbeitszeit beurlaubt.
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Die Klägerin arbeitete über den 31.12.2011 hinaus bis Freitag, dem 06.01.2012, und wurde erst am Montag, dem 09.01.2012, nach Hause geschickt, nachdem sie sich geweigert hatte, zwei weitere befristete Arbeitsverträge zu unterzeichnen, die bis zum 31.03.2012 eine Weiterbeschäftigung mit 31 Stunden pro Woche und danach (befristet bis zum 31.03.2014) eine Beschäftigung mit 19,5 Stunden wöchentlich vorsahen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, durch ihre Arbeitsaufnahme in Kenntnis ihres Vorgesetzten am 02.01.2013 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die mit ihr - zuletzt bis 31.12.2012 - vereinbarten Befristungen nicht durch einen sachlichen Grund gedeckt und daher wirksam seien.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.02.2013 (Bl. 172-176 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 06.06.2012 (Bl. 178 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Sch und Dr. E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2012 (Bl. 138 ff. d. A.) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.02.2013 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 376-182 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihm am 11.03.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 02.04.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 19.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.06.2019 begründet.
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Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Sowohl die zu vertretende Beamtin S als auch die Klägerin seien in der Abteilung Umwelt und Pfropfrebenforschung tätig gewesen, die - wie sich aus dem Organigramm des Jahres 1993 ergebe - u. a. aus dem Sachgebiet "Agrikulturchemie und Reblausforschung" und dem Sachgebiet "Pfropfrebenforschung, Adaptionsprüfung, Versuchsbetrieb" bestanden habe. Aus dem erstgenannten Sachgebiet sei die Reblausforschung in das Sachgebiet der zu vertretenden Beamtin S im Laufe des Jahres 1992/93 übertragen worden. Diese Umorganisation sei aus sachlich-organisatorischen Gründen und unabhängig vom Ausfall von Frau S erfolgt. Das von der Klägerin mit Einstellung ab dem 19.07.1993 übernommene Aufgabengebiet "Sortenprüfung auf Reblaus" sei damit zugleich auch Sachgebiet der zu vertretenden Mitarbeiterin S gewesen. Die von der zu Vertretenden wahrgenommenen Aufgaben seien, wie sich aus einer Übersicht (Bl. 210 f. d. A.) ergebe, neu verteilt worden. Dass sich im Übrigen das Aufgabengebiet der betreffenden Abteilung und damit der zu Vertretenden im Rahmen ihrer weiteren Abwesenheit dynamisch verändert hätten und damit zugleich auch das Aufgabengebiet der Klägerin als Vertretungskraft, sei ein normaler behördeninterner Vorgang und könne die Vertretungssituation, ob unmittelbar oder mittelbar, nicht in Frage stellen. Alle Tätigkeiten, die die Klägerin übernommen habe, hätten auch tatsächlich (fachlich) und rechtlich von Frau S ohne Weiteres übernommen werden können und sollen. An der durchgängigen Vertretungssituation als Befristungsgrund könne somit kein Zweifel bestehen. Soweit das Arbeitsgericht auf die Rechtsprechung des BAG und des EuGH zur Frage des institutionellen Rechtsmissbrauchs abstelle, so habe es die hierzu entwickelten Grundsätze unzutreffend angewandt.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.06.2013 (Bl. 200-208 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 05.09.2013 (Bl. 227-229 d. A.) Bezug genommen.
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Das beklagte Land beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.06.2013 (Bl. 217-221 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung des beklagten Landes ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel erweist sich jedoch im Ergebnis als unbegründet.
II.
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Die zulässige Klage ist begründet.
- 23
Zwar ergibt sich die Begründetheit der Klage nicht bereits aus § 15 Abs. 5 TzBfG, wonach bei Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus mit Wissen und ohne unverzüglichen Widerspruch des Arbeitgebers ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt. Die Klage erweist sich jedoch als Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG als begründet.
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1. Zwischen den Parteien ist nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
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Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dabei genügt jedoch nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Dies muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter des Arbeitgebers erfolgen. Maßgeblich ist die Kenntnis des Arbeitgebers selbst oder seines Vertreters, der den Arbeitgeber durch eine entsprechende vertragliche Abrede binden könnte. Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers, Fachvorgesetzte oder Behördenleiter über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz unterrichtet sind (BAG v. 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - EzA § 625 BGB Nr. 5; vgl. auch Müller-Glöge, in: ErfK zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 15 TzBfG Rz. 28 m. w. N. a. d. R.).
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Im Streitfall hat die Klägerin zwar über das vereinbarte Fristende (31.12.2011) hinaus noch für einige Tage Arbeitsleistungen für das beklagte Land erbracht. Es ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten des beklagten Landes geschah. Die Kenntnis des Vorgesetzten der Klägerin, Herrn Dr. E, genügt hierfür nicht, da dieser das beklagte Land insoweit nicht vertreten konnte. Wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergibt und auch gerichtsbekannt ist, ist für den Abschluss von Arbeitsverträgen des beklagten Landes grundsätzlich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zuständig und vertretungsberechtigt.
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2. Die Klage ist jedoch als Entfristungsklage nach § 17 TzBfG zulässig und begründet.
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a) Zwar ergibt sich nicht bereits aus dem in der Klageschrift formulierten Feststellungsantrag, dass die Klägerin eine Entfristungsklage nach § 17 TzBfG erheben wollte. Auch zielt die Klagebegründung in erster Linie nicht auf die Unwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede, sondern darauf ab, infolge der Weiterarbeit der Klägerin über den 31.12.2011 hinaus sei zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Eine Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist jedoch auch dann rechtzeitig erhoben, wenn sich aus der Begründung einer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist erhobenen Klage ergibt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Feststellungsantrag zumindest auch die Wirksamkeit der im letzten Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung in Abrede stellt und damit erkennbar ist, dass er geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung geendet (BAG v. 16.04.2003 - 7 AZR 119/02 - AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG).
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Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift (dort S. 4 = Bl. 4 d. A.) ausdrücklich bestritten, dass ein sachlicher Grund für eine Befristung bestand. Die Klageschrift enthält auch die Bezeichnung des zeitlich letzten befristeten Arbeitsvertrages und des darin vorgesehenen Fristendes. Damit hat die Klägerin ausreichend deutlich gemacht, dass sie geltend machen will, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht durch diese Befristung geendet. Die Klage wurde auch innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhoben.
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b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch die im Vertrag vom 12.10.2010 enthaltene Befristung zum 31.12.2011 geendet. Die Voraussetzungen des vom beklagten Land geltend gemachten Befristungsgrundes der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) sind nicht gegeben.
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Ein sachlicher Grund zur Befristung nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, die auch im Falle der Vertretung eines an der Dienstleistung verhinderten Beamten Anwendung findet (BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - NZA 2010, 34) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder eines Beamten beschäftigt wird. Dies setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammmitarbeiters darüber bestimmen, ob er den Arbeitsanfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, nach dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach dem Inhalt neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG v. 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - zitiert nach juris).
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Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richtet sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 59/08 - ZPR 2009, 441). In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern von einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder der Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die dem vertretenen Arbeitnehmer bisher übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 - AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung).
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Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er jedoch von einer Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten zuweisen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten (BAG v. 25.03.2009, a. a. O.)
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag vom 12.10.2010 vereinbarte Befristung zum 31.12.2011 nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Zwar hat das beklagte Land nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages die Klägerin als Vertretung der mit einem Teil ihrer Arbeitszeit beurlaubten Beamten S eingestellt und damit die Aufgaben der Klägerin einer aus damaliger Sicht vorübergehend teilweise abwesenden Stammkraft gedanklich zugeordnet. Gleichwohl fehlt es jedoch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Klägerin.
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Ein Fall der unmittelbaren Vertretung liegt nicht vor. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Klägerin bestand ihre Tätigkeit überwiegend in der Reblausforschung und -bekämpfung. Dies ergibt sich auch aus der vom beklagten Land als Anlage B4 zur Berufungsbegründungsschrift eingereichten Aufstellung (Bl. 213 f. d. A.). Mit den entsprechenden Tätigkeiten war die beurlaubte Beamtin unstreitig zuvor zu keinem Zeitpunkt betraut. Die Behauptung des beklagten Landes, man habe diese Tätigkeiten der Beamtin S bzw. deren Abteilung während der Zeit ihrer Abwesenheit organisatorisch zugeordnet, ist insoweit ohne Belang. Darüber hinaus entspricht dieses Vorbringen nicht dem vom beklagten Land vorgelegten Organigrammen (Bl. 209 und 212 d. A.). Nach dem Inhalt dieser Organigramme oblag die Reblausforschung durchgehend dem Mitarbeiter M; der Begriff der Reblausbekämpfung findet sich in den Organisationsplänen nicht wieder. Der Mitarbeiterin S waren hingegen - ausweislich der Pläne - die Pfropfrebenforschung, Adaptionsprüfung und der Versuchsbetrieb zugeordnet. Die Klägerin hat daher überwiegend nicht solche Tätigkeiten ausgeübt, die - wie im Falle der unmittelbaren Vertretung erforderlich - zuvor der zu vertretenden Mitarbeiterin übertragen waren.
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Ein Fall der mittelbaren Vertretung, der voraussetzen würde, dass das beklagte Land die Aufgaben der beurlaubten Beamtin nicht auf die Klägerin, sondern auf andere Beschäftigte und deren Tätigkeiten wiederum auf die Klägerin übertragen hätte, liegt ebenfalls nicht vor. Eine diesbezügliche Vertretungskette hat das beklagte Land nicht vorgetragen.
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Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Mitarbeiterin S und der befristeten Einstellung der Klägerin lässt sich vorliegend auch nicht aus einer Umorganisation bzw. Neuverteilung der Aufgaben bzw. Tätigkeiten herleiten. Insoweit ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Zuweisung der Tätigkeiten im Bereich der Reblausforschung und -bekämpfung auf einer Neuverteilung von Aufgaben beruht, die zuvor von der vertretenen Mitarbeiterin ausgeübt worden waren. Die Mitarbeiterin S war - wie bereits ausgeführt - unstreitig zu keinem Zeitpunkt mit der Reblausforschung und -bekämpfung betraut. Die Reblausforschung ist nach dem Inhalt der vorgelegten Organigramme überdies nach wie vor einem anderen Mitarbeiter zugeordnet. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass sich die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten aus einer geänderten Aufgabenzuweisung ergeben.
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Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in der Reblausforschung und -bekämpfung von der vertretenen Mitarbeiterin ausgeübt werden könnten. Dies hat das insoweit darlegungs- und beweisbelastete beklagte Land nicht dargetan. Vielmehr hat die Klägerin bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 05.03.2012 (dort S. 4 = Bl. 45 d. A.) vorgetragen, dass die betreffenden Tätigkeiten keineswegs von der Mitarbeiterin S ohne weiteres übernommen werden könnten, da es diesbezüglich einer monatelangen, wenn nicht jahrelangen Einarbeitungszeit bedürfe. Die entgegenstehende, pauschale Behauptung des beklagten Landes, wonach sämtliche von der Klägerin übernommenen Tätigkeiten ohne weiteres von der zu vertretenden Mitarbeiterin übernommen werden könnten, erweist sich demgegenüber als unsubstantiiert.
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Da es somit an einem sachlichen Grund fehlt, der die Befristung rechtfertigen könnte, bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die Befristung vorliegend auch bei unterstelltem Vorliegen eines Sachgrundes in Ansehung der zum sog. institutionellen Rechtsmissbrauch entwickelten Grundsätze unwirksam wäre.
III.
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Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes unter klarstellender Neuformulierung des erstinstanzlichen Urteilstenors mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 41
Für die Zulassung der Revision bestand nach den gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.
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Referenzen
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- § 87a LBG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 109/12 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- § 15 Abs. 5 TzBfG 3x (nicht zugeordnet)
- § 15 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 625 Stillschweigende Verlängerung 1x
- 7 AZR 59/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 119/02 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 34/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Satz 1 TzBfG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 7 AZR 640/05 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 232/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)