Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 238/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.4.2013, Az.: 8 Ca 23/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Nachzahlung von Arbeitsvergütung.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1980 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Kraftfahrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertrag-licher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL II Anwendung.

3

Zum 01.01.1993 wurde die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von damals 38,5 Stunden auf 43,5 Stunden erhöht. Diesbezüglich existiert eine an die Klägerin gerichtete schriftliche "Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses" vom 21.12.1992, nach deren Inhalt die Arbeitszeit der Klägerin auf 43,5 Stunden pro Woche ausgedehnt wird. Die tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin belief sich jedoch bis September 2011 auf 45 Stunden wöchentlich und in der Folgezeit nach Behauptung der Klägerin sogar auf 57,5 Stunden, nach Behauptung der Beklagten auf ca. 46,5 Stunden pro Woche.

4

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 06.09.2012 wurde die Klägerin, die ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 24.09.2012 (Bl. 15 d. A.) u. a. unter chronischen Schmerzen leidet, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

5

Mit Schreiben vom 25.09.2012 unterrichtete die Klägerin die US-Stationierungsstreitkräfte über die erfolgte Gleichstellung. Des Weiteren beinhaltet das betreffende Schreiben u. a. folgende Ausführungen:

6

Für unsere Mandantin beantragen wir im Übrigen,
diese zukünftig gem. § 74 SGB VIII von Überstunden freizustellen.

7

Des Weiteren beantragen wir für unsere Mandantin hiermit nochmals schriftlich die Reduzierung der Arbeitszeit unserer Mandantin auf 40 Stunden mit einer Verteilung wie folgt: Montag bis Donnerstag, je 10 Stunden, freitags frei.

8

Daraufhin wurde der Klägerin mit Schreiben des zuständigen Personalbüros vom 02.12.2012 mitgeteilt, dass ihre Arbeitszeit ab dem 01.11.2012 auf wöchentlich 40 Stunden reduziert und dabei auf fünf Tage pro Woche verteilt werde.

9

Entsprechend dieser Ankündigung wurde die Klägerin ab November 2012 nur noch 40 Stunden wöchentlich beschäftigt. Ihre monatliche Arbeitsvergütung reduzierte sich dadurch um 217,31 EUR brutto.

10

Am 11.09.2012 verließ die Klägerin bereits um 13.59 Uhr ihren Arbeitsplatz. Ihre Arbeitsvergütung wurde daraufhin für den betreffenden Monat um 42,93 EUR (entsprechend dem für drei Stunden zu zahlenden Arbeitsentgelt) gekürzt.

11

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.04.2013 (Bl. 90 bis 93 d. A.).

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin 43,5 Stunden wöchentlich zu beschäftigen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 260,24 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2013 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 94 bis 96 d. A.) verwiesen.

17

Gegen das ihr am 14.05.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.06.2013 Berufung eingelegt und diese am 05.07.2013 begründet.

18

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, sie selbst habe eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden verlangt, sei fehlerhaft. Zwar treffe es zu, dass sie einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit gestellt habe. Dieser sei allerdings mit dem Wunsch einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit verbunden gewesen. Da dieser Antrag abgelehnt worden sei, sei kein Einvernehmen gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG hergestellt worden. Auch die Begründung des Arbeitsgerichts, sie selbst habe gemäß § 124 SGB IX verlangt, von Mehrarbeit freigestellt zu werden, gehe ins Leere. Insoweit sei unbeachtet ge-blieben, dass sie dies zwar ursprünglich verlangt, dieses Begehren jedoch durch die Geltendmachung von 43,5 Wochenstunden konkludent wieder zurückgezogen habe. Auch im erstinstanzlichen Kammertermin habe sie nochmals ausdrücklich erklärt, dass sie den diesbezüglichen Antrag zurücknehme. Von Anfang an habe sie eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit nur unter der Bedingung einer bestimmten Verteilung dieser Arbeitszeit begehrt. Die Entscheidung der Dienststelle, sie künftig nur noch 40 Stunden pro Woche zu beschäftigen, stelle eine Maßregelung dar. Auch auf § 9 TVAL II könne die Beklagte die betreffende Maßnahme nicht stützen. Zwar treffe es zu, dass nach dieser Vorschrift eine Reduzierung der Arbeitszeit im Wege des Direktionsrechts möglich sei. Vorliegend erweise sich die betreffende Maßnahme jedoch als ermessensfehlerhaft. Zwar treffe es zu, dass sie den Antrag auf Reduzierung während der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen gestellt habe. Diesbezüglich sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie diesen Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt habe, in welchem sie aufgrund der vorherigen monatelangen wöchentlichen Arbeitszeit von 57,5 Stunden unter einem Erschöpfungssyndrom gelitten habe, welches sie zwischenzeitlich überwunden habe. Auch der Zahlungsantrag sei begründet. Die Behauptung der Beklagten, sie - die Klägerin - habe am 11.09.2012 ihren Arbeitsplatz unentschuldigt verlassen, sei unzutreffend. Vielmehr habe sie sich - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - wegen Krankheit entschuldigt.

19

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.07.2013 (Bl. 129 bis 136 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.10.2013 (Bl. 149 bis 151 d. A.) Bezug genommen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin 43,5 Stunden wöchentlich zu beschäftigen,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin 260,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 12.08.2013 (Bl. 143 bis 148 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

26

1. Die zulässige Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) ist nicht begründet. Die US-Streitkräfte sind nicht verpflichtet, die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,5 Stunden zu beschäftigen.

27

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den US-Streitkräften finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen des TVAL II Anwendung. Da die Klägerin als Kraftfahrerin beschäftigt ist, unterfällt sie den Sonderbestimmungen des Anhangs F zum TVAL II. Dort ist unter Ziffer 2 a zu § 9 TVAL II bestimmt, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 38,5 Stunden beläuft und bis auf 46,5 Stunden ausgedehnt werden kann. Gemäß Ziffer 2 b zu § 9 TVAL II kann die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrer unter be-stimmten Voraussetzungen sogar bis auf 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Änderungen der nach diesen Bestimmungen getroffenen Arbeitszeitregelungen sind nach § 9 Ziffer 4 TVAL II mit einer Frist von einer Woche anzukündigen.

28

Im Streitfall haben die US-Streitkräfte mit Schreiben vom 02.10.2012 in wirksamer Weise von der ihnen nach § 9 Ziffer 4 TVAL II eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin von 43,5 Stunden auf 38,5 Stunden zu reduzieren.

29

Die Bestimmungen in § 9 TVAL II bzw. vorliegend in Ziffer 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG v. 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 653/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2006 - 10 Sa 644/06 - zitiert nach juris). Dabei ist es für die Befugnis des Arbeitgebers, die Arbeitszeit nach diesen Bestimmungen zu reduzieren, ohne Belang, ob die vorherige Ausdehnung der Arbeitszeit von den tariflichen Vorschriften gedeckt war. Das Recht des Arbeitgebers, eine wirksam angeordnete Arbeitszeitverlängerung ganz oder teilweise wieder rückgängig zu machen, besteht nämlich erst Recht dann, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit tarifwidrig war (LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris).

30

Die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 40 Stunden pro Woche zum 01.11.2012 entsprach auch billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO. Zwar ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sich ihr monatlicher Arbeitsverdienst infolge der betreffenden Maßnahme um ca. 8 Prozent reduziert. Die Wahrung billigen Ermessens ergibt sich jedoch vorliegend bereits daraus, dass die US-Streitkräfte gemäß § 124 SGB IX verpflichtet waren, die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 40 Stunden zu reduzieren. Nach dieser Vorschrift, die der Beibehaltung der Leistungsfähigkeit des Schwerbehinderten und dem Schutz vor dessen Überbeanspruchung dient (vgl. Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 124 SGB IX), sind schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX ist jede über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit (BAG v. 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - AP Nr. 1 zu § 124 SGB IX). Ein entsprechendes Verlangen hat die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin in ihrem Schreiben vom 25.09.2012 ausdrücklich, wenn auch unter Angabe einer erkennbar unzutreffenden gesetzlichen Vorschrift geäußert, indem sie auf ihre Gleichstellung hingewiesen und beantragt hat, sie "zukünftig gem. § 74 SGB VIII von Überstunden freizustellen". Eine Verknüpfung (im Sinne einer Bedingung) mit dem in dem betreffenden Schreiben enthaltenen weiteren Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 Stunden bei einer Verteilung dieser Arbeitszeit auf Montag bis Donnerstag lässt sich dem Inhalt des Schreibens nicht entnehmen. Der zusätzliche, erkennbar auf § 8 TzBfG gestützte Anspruch auf Verringerung und bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, wurde von der Klägerin im Schreiben vom 25.09.2012 vielmehr ersichtlich zusätzlich zum Antrag auf Freistellung von Überstunden nach § 124 SGB IX geltend gemacht, wie sich insbesondere aus der Formulierung "des Weiteren beantragen wir" ergibt. Da es keinesfalls dem Wunsch bzw. den Interessen der Klägerin entsprochen hätte, die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf 6 Werktage auszudehnen, waren die US-Streitkräfte somit bereits nach § 124 SGB IX zu einer Arbeitszeitreduzierung auf 40 Stunden bei einer 5-Tage-Woche (5 Tage à jeweils 8 Stunden) verpflichtet, ohne dabei auch von ihrer nach § 9 Ziffer 4 TVAL II bestehenden Befugnis Gebrauch machen zu müssen.

31

Die Klägerin kann ihren Feststellungsantrag vorliegend auch nicht mit Erfolg auf § 8 TzBfG stützen. Die gerichtliche Durchsetzung eines solchen Anspruchs kann nämlich nur im Wege einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur gewünschten Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung erfolgen.

32

2. Die Zahlungsklage ist ebenfalls unbegründet.

33

Soweit die Klägerin geltend macht, die US-Streitkräfte seien nicht berechtigt gewesen, ihre Arbeitsvergütung für November 2012 auf der Basis von 40 Wochenstunden zu bemessen und daher zur Nachzahlung von 217,31 EUR brutto verpflichtet, so ergibt sich die Unbegründetheit der Klage insoweit bereits daraus, dass - wie bereits ausgeführt - die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.11.2012 wirksam auf 40 Stunden pro Woche reduziert wurde.

34

Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für September 2012 in Höhe von 42,93 EUR brutto. Die Klägerin hat am 11.09.2012 unstreitig ihren Arbeitsplatz um 13.59 Uhr verlassen mit der Folge, dass für insgesamt 3 Stunden kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung gemäß § 611 Abs. 1 BGB entstand. Die Voraussetzungen eines dem Arbeitsentgeltanspruch der Höhe nach entsprechenden Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG) sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, dass sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert war. Die Klägerin hat diesbezüglich lediglich vorgetragen, sie habe seinerzeit ihren Vorgesetzten angerufen und diesen darüber informiert, dass sie früher gehen müsse, weil sie sich krank fühle. Vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit kann insoweit in Ermangelung jeglich konkreter Angaben der Klägerin über etwaige seinerzeit bestehende Beschwerden nicht ausgegangen werden.

III.

35

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

36

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen