Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 220/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.04.2013, Az.: 4 Ca 3771/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Die am … 1949 geborene Klägerin war seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten, zuletzt an der Zentrale bzw. am Empfang, als Angestellte beschäftigt. Sie war u. a. für die Abwicklung des Postverkehrs der Beklagten zuständig. Ihr oblag es, die Geschäftspost der Beklagten für den Versand vorzubereiten. Diesbezüglich war sie auch befugt, Verträge mit den Zustelldiensten abzuschließen und hierdurch Kosten für die Beklagte zu verursachen.

3

Im Jahr 2012 versandte die Klägerin in zwölf Fällen private Päckchen auf Kosten der Beklagten über das Postunternehmen U nach Trieste in Italien. Hierdurch entstanden der Beklagten Kosten von ca. 170,00 €, die ihr von U in Rechnung gestellt wurden.

4

Wegen dieser Vorgänge kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2012, welches der Klägerin am 25.09.2012 zuging, fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 16.10.2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.04.2013 (Bl. 78-82 d. A.).

6

Die Klägerin hat beantragt:

7

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24. September 2012 nicht aufgelöst wird.

8

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

9

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.04.2013 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 82-89 d. A.) verwiesen.

13

Gegen das ihr am 18.04.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.05.2013 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt und diese am 18.06.2013 begründet.

14

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei kein wichtiger Grund gegeben, der den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen könne. Zu keinem Zeitpunkt habe sie versucht, ihre privaten Paketsendungen zu verheimlichen. Diese hätten medizinische Produkte enthalten, die ihr an Morbus Hirschsprung erkrankter Enkelsohn benötigt habe. Sie habe sich damals in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, da die betreffenden Produkte nach ihrem Kenntnisstand in Italien nicht erhältlich gewesen seien. Mehrere Mitarbeiter hätten von ihrer Vorgehensweise positive Kenntnis gehabt. Auch auf den Rechnungen, welche die Beklagte vom Paketdienstleister U erhalten habe, seien die betreffenden Paketsendungen gesondert ausgewiesen gewesen. Sie - die Klägerin - sei davon ausgegangen, dass der Beklagten ihre Vorgehensweise von Anfang an bekannt gewesen sei und dass sie die privaten Paketsendungen nach Italien dulde. Zumindest habe sie - die Klägerin - sich diesbezüglich in einem unvermeidbaren Irrtum bezüglich des Vorliegens eines Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrundes befunden. Zumindest hätte es vor Kündigungsausspruch der Erteilung einer Abmahnung bedurft. Die Kündigung erweise sich im Übrigen auch als unverhältnismäßig, da ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Beendigungsinteresse der Beklagten überwiege. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei unter Berücksichtigung aller Umstände sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Da das Arbeitsverhältnis fortbestehe, habe sie auch einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

15

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 18.06.2013 (Bl. 114-122 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2013 (Bl. 149-155 d. A.) Bezug genommen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und,

18

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2012 nicht aufgelöst wird;

19

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

20

Die Beklagten beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.06.2013 (Bl. 134-141 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht, als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

24

Sowohl die Kündigungsschutzklage als auch die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sind unbegründet.

25

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

26

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.

27

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

28

Im Streitfall liegt ein Sachverhalt vor, der geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht nämlich fest, dass die Klägerin im Jahr 2012 in zwölf Fällen unter Ausnutzung ihrer Stellung bei der Beklagten auf deren Kosten eigene, private Paketpost nach Italien versandt hat. Die Beklagte wurde dabei unstreitig mit Kosten in Höhe von ca. 170,00 € belastet. Die Klägerin hat der Beklagten die dieser vom Postunternehmen in Rechnung gestellten Beträge erst im September 2012 erstattet, nachdem die Beklagte Kenntnis von der Vorgehensweise der Klägerin erhalten und sie damit konfrontiert hatte. Die Klägerin behauptet diesbezüglich selbst nicht, dass sie beabsichtigt habe, die betreffenden Rechnungsbeträge von sich aus, d. h. ohne vorherige Aufforderung seitens der Beklagten zu begleichen.

29

Das Versenden privater Paketpost auf Kosten der Beklagten durch die Klägerin stellt eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, wobei offen bleiben kann, ob die Vorgehensweise der Klägerin einen Straftatbestand erfüllt. Ein solches Verhalten verstößt in gravierender Weise gegen die Vermögensinteressen der Beklagten und ist daher zweifellos grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

30

Umstände, die das Fehlverhalten der Klägerin rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind nicht gegeben. Auch dann, wenn sich die Klägerin verständlicherweise im Hinblick auf die Erkrankung ihres in Italien wohnenden Enkelsohnes veranlasst sah, mehrfach und möglichst schnell medizinische Produkte an ihre Tochter nach Italien zu versenden, so hätte es ihr oblegen, ihre Vorgehensweise vorab mit der Beklagten abzustimmen oder zumindest bereits unverzüglich nach der ersten Versendung von sich aus an die Beklagte heranzutreten und die angefallenen Kosten zu begleichen. Die Klägerin konnte auch keinesfalls davon ausgehen, dass die Beklagte von den Vorgängen Kenntnis hatte oder diese sogar duldete. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, mehrere von ihr namentlich benannte Personen hätten von dem Versenden privater Paketpost gewusst, so ist diese Behauptung bereits deshalb unerheblich, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Mitarbeiter auch davon Kenntnis hatten, dass die Handlungsweise der Klägerin ohne Einverständnis der Beklagten erfolgte und dass die Klägerin die anfallenden Kosten nicht von sich aus beglich. Darüber hinaus handelt es sich bei den betreffenden Mitarbeitern unstreitig um drei Auszubildende und einen Lageristen, mithin um solche Personen, auf deren Kenntnis in kündigungsrechtlicher Sicht ohnehin nicht abgestellt werden kann. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Paketversendungen auf den seitens U erstellten und der Beklagten vorliegenden Rechnungen jeweils ausgewiesen und erkennbar waren. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen (Bl. 53-61 d. A.) ergibt, umfassen diese teilweise über 30 Seiten, wobei auf jeder Seite vier Einzelpositionen aufgeführt sind. Die Klägerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass bei dieser Vielzahl von in Rechnung gestellten Frachtaufträgen eine dezidierte Kontrolle jeder Einzelposition stattfindet und dabei ihre privaten Paketversendungsaufträge auffallen würden. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die Klägerin darauf vertraute, ihre Handlungsweise würde unentdeckt bleiben.

31

Die Beklagte war auch nicht gehalten, der Klägerin zunächst nur eine Abmahnung zu erteilen. Besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen - wie vorliegend - bedürfen nämlich keiner früheren Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

32

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles sowie der Interessen beider Vertragsteile, wiegt das Fehlverhalten der Klägerin so schwer, dass der Beklagten nicht zuzumuten war, die Klägerin noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten weiter zu beschäftigen. Zwar sprechen zu Gunsten der Klägerin ihr fortgeschrittenes Lebensalter von 63 Jahren bei Kündigungsausspruch sowie die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit von 19 Jahren. Zu Gunsten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Stellung im Postversand und die damit verbundene Befugnis, für die Beklagte Verträge mit Postunternehmen abzuschließen, missbraucht und dadurch das erforderliche Vertrauen in ihre Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört hat. Dieser Vertrauensverlust wiegt schwerer als die zu Gunsten der Klägerin sprechenden sozialen Gesichtspunkte. Insgesamt überwog das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse der Klägerin an dessen Fortsetzung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist.

33

2. Auch die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erweist sich als unbegründet. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin nicht.

III.

34

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

35

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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