Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Sa 490/13

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.08.2013, AZ: 4 Ca 582/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 28.02.2013 geendet hat.

2

Der Kläger war ab dem 09.08.1993 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.02.2008 zum 30.06.2009 aus betriebsbedingten Gründen. Aufgrund eines dreiseitigen Vertrages (Bl. 7 ff. d. A.) wechselte der Kläger zum 01. Mai 2009 für die Dauer von 12 Monaten in eine Transfergesellschaft. Nach Maßgabe des genannten Vertrages endete das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. April 2009.

3

Im Zeitraum vom 01.03. - 31.03.2010 war der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen der Transfergesellschaft und der Beklagten bei dieser als Helfer in der Produktion beschäftigt. Ab dem 01.05.2010 war der Kläger zunächst arbeitslos; ab September 2010 arbeitete er für ein Drittunternehmen.

4

Unter dem 14.05.2010 schlossen die Parteien einen für den Zeitraum vom 15.05.2012 bis 30.06.2012 befristeten Arbeitsvertrag. Mit Vertrag vom 15.06.2012 wurde das befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. August 2012 verlängert. Unter dem 09.08.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Beendigung der Einarbeitungszeit der Zeitgrad-Durchschnitt ab 01.08.2012 von 10% auf 30% angehoben worden sei.

5

Hinsichtlich des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.08.2013.

6

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 16.08.2012 am 28.02.2013 geendet hat und
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 28.02.2013 hinaus zu unveränderten Arbeits- und Vertragsbedingungen im Bereich Operations weiter zu beschäftigen
abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:

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Die Befristung zum 28.02.2013 sei nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG gerechtfertigt. Bei der Befristungsabrede vom 16.08.2012 handele es sich um eine nach § 14 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. TzBfG statthafte Verlängerung und nicht um den Neuabschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Vertrages. Dies ergebe sich daraus, dass die Befristung zum 31.08.2012 noch während der Laufzeit mit Vereinbarung vom 16.08.2012 bis zum 28.02.2013 verlängert worden sei und durch diese Vereinbarung die Arbeitsbedingungen mit Ausnahme der Vertragslaufzeit nicht geändert worden seien. Ohne Bedeutung sei dem gegenüber die zuvor auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 09.08.2012 erfolgte Vergütungserhöhung. Diese Änderung sei zeitlich vor der Verlängerung vereinbart worden.

8

Die am 16.08.2012 vereinbarte Befristung verletze auch nicht das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dann nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliege. Auch der Einsatz des Klägers vom 01.03. - 31.03.2010 bei der Beklagten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung rechtfertige keine andere Beurteilung. Während dieser Zeit sei die Beklagte nicht der Vertragsarbeitgeber gewesen.

9

Der Beklagten sei eine Berufung auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung verwehrt. Sie habe das Zuvor-Beschäftigungsverbot nicht in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Weise umgangen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte gerade nicht durchgängig die Arbeitskraft des Klägers mit seiner sechzehnjährigen Berufserfahrung genutzt habe, sondern dies nur innerhalb der maßgeblichen 3-Jahres-Frist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für einen Monat der Fall gewesen sei.

10

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.10.2013 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 15.11.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.12.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 04.12.2013, begründet.

11

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 83 ff. d. A.), macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

12

Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung lägen nicht vor, da ein Verstoß gegen das Verbot der Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG vorliege. Die vom Bundesarbeitsgericht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zuvor" in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG angenommene 3-Jahres-Frist stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers dar. Selbst wenn man von einer Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots auf einen Zeitraum von drei Jahren vor Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages abstelle, müsse hiervon wieder eine Ausnahme für den Fall gemacht werden, dass der betroffene Arbeitnehmer innerhalb dieser 3-Jahres-Frist von einer vom Arbeitgeber selbst ins Leben gerufenen Transfergesellschaft als Leiharbeitnehmer beschäftigt werde. Wenn in Anlehnung an die gesetzliche Verjährungsfrist des § 195 BGB von einer 3-Jahres-Frist ausgegangen werde, müsse auf die gesetzliche Verjährungsfrist insgesamt und damit auch § 199 Abs. 1 BGB abgestellt werden. Schließlich handele es sich bei der zweiten Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.09.2012 auch nicht um eine Verlängerung zu unveränderten Arbeitsbedingungen, weil im Zusammenhang mit dieser Verlängerung durch das vergütungserhöhende Schreiben der Beklagten vom 09.08.2012 eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen erfolgt sei.

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Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.08.2013, Az.: 4 Ca 582/13, abzuändern und
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 16.08.2012 am 28.02.2013 geendet hat;
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeits- und Vertragsbedingungen im Bereich Operations weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16.01.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 106 ff. d. A.), als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet.

II.

19

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG folgt die Berufungskammer vollumfänglich der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende ergänzende Ausführungen:

20

1. Die Berufungskammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 06.04.2011 und 21.09.2011 (7 AZR 716/09, 7 AZR 375/10, EZA § 14 TzBfG Nr. 77 und Nr. 81). Insbesondere hat sich das Bundesarbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen im genannten Urteil vom 21.09.2011 mit wesentlichen Punkten der vom Kläger angeführten Kritik auseinandergesetzt und nach erneuter Prüfung sowie unter Berücksichtigung der im Schrifttum erhobenen Bedenken an der vorgenommenen Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG festgehalten. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen.

21

2. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Wortlaut der gesetzlichen Regelung der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung nicht zwingend entgegen. Insbesondere sind die Worte "bereits zuvor" nicht notwendigerweise gleichbedeutend mit "je zuvor" oder "irgendwann zuvor" (vgl. auch Erfurter Kommentar/Müller-Glöger, 14. Auflage, § 14 TzBfG, Randziffer 99). Vielmehr spricht der Zweck der Regelung gegen die Annahme eines zeitlich uneingeschränkten Verbots. Durch das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sollen sogenannte Befristungsketten durch Missbrauch der in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgesehenen Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung verhindert werden. Das Verbot der Zuvor-Beschäftigung kann allerdings zu einem Einstellungshindernis werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien nicht in zeitlich unbeschränkter Hinsicht. Ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei lange Zeit zurückliegenden Vorbeschäftigungen führt zu einem nicht mehr vom Gesetzzweck gedeckten Einstellungshindernis, so dass die gesetzliche Regelung gemäß den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts einer zeitlichen Einschränkung bedarf, um eine unverhältnismäßige Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1 geschützten Berufungsfreiheit zu verhindern. Die vom Bundesarbeitsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit vorgenommene zeitliche Konkretisierung auf einen Zeitraum von drei Jahren führt zu einem sachgerechten und verhältnismäßigen Ausgleich. Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, die in Anlehnung an die Verjährungsvorschriften vom Bundesarbeitsgericht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung statuierte 3-Jahres-Frist müsse hinsichtlich ihres Beginns insoweit ebenfalls in Entsprechung zu den gesetzlichen Verjährungsbestimmungen mit Schluss des jeweiligen Kalenderjahres beginnen (§ 199 Abs. 1 BGB), folgt dem die Berufungskammer nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Rahmen der Rechtsfortbildung lediglich an der Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist orientiert. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Schutzzweckes einerseits und der Notwendigkeit der Verhinderung einer unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkung andererseits würde die Anwendung des § 199 Abs. 1 BGB zu eher zufälligen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterschieden in der Dauer der maßgeblichen Frist führen.

22

3. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Einsatz des Klägers im Zeitraum 01.03. - 31.03.2010 bei der Beklagten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung der sachgrundlosen Befristung des später geschlossenen Arbeitsvertrages nicht nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG entgegen steht. Arbeitgeber im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist der jeweilige Vertragsarbeitgeber. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut hat der Gesetzgeber für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt (BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09 - EZA § 14 TzBfG Nr. 75).

23

4. Ebenso ist das Arbeitsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.01.2006 - 7 AZR 178/05 - EZA § 14 TzBfG Nr. 26) davon ausgegangen, dass es sich bei der unter dem 16.08.2012 zwischen den Parteien vereinbarten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses um eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. TzBfG, und nicht um den Neuabschluss eines befristeten Vertrages handelt. Die Vereinbarung wurde noch während der Laufzeit der zuvor vereinbarten Befristung bis zum 31.08.2012 vereinbart, ohne dass bis auf die Vertragslaufzeit weitere Arbeitsbedingungen verändert wurden. Die einvernehmliche Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Vertrages ist befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässige Vertragsverlängerung setzt nicht voraus, dass die Bedingungen des Ausgangsvertrages während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert beibehalten werden. Durch die Beschränkung mehrfacher sachgrundloser Befristungen auf Vertragsverlängerungen soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass der Arbeitnehmer durch das Angebot anderer - ggf. für ihn günstigerer - Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrages veranlasst wird. Keiner dieser beiden Schutzzwecke ist vorliegend berührt. Die mit Schreiben vom 09.08.2012 mit Wirkung ab dem 01.08.2012 mitgeteilte Erhöhung des Durchschnitts des Zeitgrads mit einer damit einhergehenden Vergütungserhöhung erfolgte zeitlich vor dem Abschluss der Verlängerungsvereinbarung. Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass der Kläger hierdurch zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages veranlasst werden sollte. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte vor Abschluss der Verlängerungsvereinbarung in irgendeiner Weise zuvor einen Zusammenhang zwischen der erfolgten Vergütungserhöhung und dem Abschluss des Verlängerungsvertrages hergestellt hat.

24

5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten in rechtsmissbräuchlicher Weise in Anspruch genommen hat, bestehen nicht. Ihr ist daher eine Berufung auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht verwehrt.

25

Der Grundsatz von Treu und Glauben stellt eine allgemeine Schranke der Rechtsausübung dar und beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen, was u. a. der Fall ist, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtliche mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09, a. a. O.; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - EZA § 14 TzBfG Nr. 86).

26

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger über die Transfergesellschaft lediglich für den Zeitraum von einem Monat eingesetzt war. Den restlichen Teil des 3-Jahres-Zeitraums war der Kläger nicht im Betrieb der Beklagten eingesetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst eine Vertragsgestaltung gewählt hat, um über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen mit dem Kläger vereinbaren zu können.

III.

27

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die sich zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.09.2013 (6 Sa 28/13) ergebende Abweichung ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG unbeachtlich, da zu den vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aufgeworfenen Rechtsfragen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2011 und 06.04.2011 (a. a. O.) vorliegen.

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