Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 217/16

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. April 2016, Az. 10 Ca 3001/15, teilweise abgeändert und der Klageantrag zu 4) auf Zahlung von € 133,71 brutto insgesamt abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers und verschiedene Zahlungsansprüche.

2

Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.10.2014 als Montageteam-koordinator und seit 01.01.2015 als operativer Bereichsleiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von € 5.549,00 angestellt. Die Beklagte plant und baut maßgefertigte Glassysteme für Kühlmöbel im Lebensmittelhandel und in Tankstellen, sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger war vor seiner Anstellung über zehn Jahre bei der D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH beschäftigt, die denselben Geschäftsführer wie die Beklagte hat. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 13.05.2015 die vorläufige Verwaltung und am 01.08.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Neuwied 21 IN 66/15).

3

Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende vereinbart. Dem Kläger wurde ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlassen, der geldwerte Vorteil wurde mit monatlich € 392,00 versteuert. In § 11 Ziff. 1 des Kfz-Überlassungsvertrages heißt es ua:

4

"Die Gebrauchsüberlassung ist an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Auf Verlangen der Firma ist der Mitarbeiter zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet,

5

- für die Dauer einer angeordneten Freistellung, insbesondere nach Kündigung,
- für die Dauer eines krankheitsbedingten Ausfalls nach dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum."

6

Des Weiteren trafen die Parteien am 13.10.2014 eine dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügte Vereinbarung, nach der der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt ab 01.01.2015 eine variable Vergütung erhält, die sich wie folgt bemisst:

7

"Die variable Vergütung beträgt für den In- und Auslandsumsatz pro Jahr 0,1 % des Nettojahresumsatzes (ohne Muster und Montagen)."

8

Der in einer Fünf-Tage-Woche bei der Beklagten beschäftigte Kläger war vom 22.06. bis (Freitag) 21.08.2015 arbeitsunfähig erkrankt; er bezog vom 03.08. bis 21.08.2015 Krankengeld. Am 03.08.2015 gab er der Beklagten - auf deren Aufforderung - den ihm überlassenen Firmenwagen heraus, den er in der Folgezeit nicht mehr zurückerhielt. Für den 22. und 23.08.2015 (Samstag, Sonntag) zahlte ihm die Beklagte zunächst keine Vergütung, im Verlauf des Rechtsstreits nachträglich € 346,67 brutto. Vom (Montag) 24.08. bis 04.09.2015 hatte der Kläger Erholungsurlaub.

9

Mit Schreiben vom 31.08.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 29.02.2016. Als sich der Kläger nach seinem Urlaub wieder im Betrieb einfand, stellte ihn die Beklagte gegen seinen Willen von seiner Arbeitsverpflichtung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei.

10

Gegen die Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 03.09.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er verlangt außerdem seine vorläufige Weiterbeschäftigung. Zudem begehrt er restliche Vergütung für den 22. und 23.08.2015 iHv. € 133,71 brutto. Außerdem macht er für die Zeit von September 2015 bis Januar 2016 Nutzungsentschädigung iHv. € 1.960,00 brutto (5 x € 392,00) wegen der Nichtrückgabe des Firmenwagens nach seiner Genesung geltend. Schließlich begehrt er mit der Stufenklage Auskunft über den Nettojahresumsatz der Beklagten, um seinen Anspruch auf die variable Vergütung für das Jahr 2015 beziffern zu können. Seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von € 28,42 netto hat das Arbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - abgewiesen.

11

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilurteils vom 07.04.2016 Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.08.2015 nicht aufgelöst wurde,

14

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.02.2016 hinaus fortbesteht,

15

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 13.10.2014 geregelten Arbeitsbedingungen als operativer Bereichsleiter und Montageteamkoordinator bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen,

16

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 133,71 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 zu zahlen,

17

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.960,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 392,00 seit dem 01.10., 01.11., 01.12.2015, 01.01. und 01.02.2016 zu zahlen,

18

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 28,42 netto zu zahlen,

19

7. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über ihren Nettojahresumsatz (ohne Muster und Montagen) für den In- und Auslandsumsatz des Jahres 2015.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Das Arbeitsgericht hat der Klage weit überwiegend stattgegeben und ausgeführt, die Kündigungsschutzklage (Antrag Ziff. 1) sei begründet, weil die Kündigung vom 31.08.2015 nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt sei. Auch der sog. Schleppnetzantrag (Antrag Ziff. 2) sei begründet, weil sich der Beklagtenvertreter auf Nachfrage im Kammertermin nicht dazu geäußert habe, ob weitere Beendigungstatbestände im Raum stünden. Der Antrag zu Ziff. 4) sei überwiegend begründet, weil der Kläger für den 22. und 23.08.2015 restliche Vergütung iHv. € 133,33 (nicht € 133,71) brutto beanspruchen könne. Der Antrag zu Ziff. 5) sei begründet, weil der Kläger Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Firmenwagens in der Zeit von September 2015 bis Januar 2016 habe. Schließlich stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Antrag Ziff. 7) zu. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils vom 07.04.2016 Bezug genommen.

23

Gegen das am 04.05.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 23.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.08.2016 verlängerten Frist am 03.08.2016 begründet.

24

Sie macht geltend, die Kündigungsschutzklage (Antrag Ziff. 1) sei unbegründet, denn ihre Kündigung vom 31.08.2015 sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie substantiiert genug dargelegt, auf welcher unternehmerischen Entscheidung ihre Kündigung fuße. Im August 2015 habe ihr Führungskreis eine Vielzahl von Unternehmerentscheidungen getroffen, die zwischenzeitlich längst umgesetzt worden seien. Insofern sei auch das Organigramm geändert worden. Unter den Abteilungen "Vertrieb" und "kaufmännische Leitung" habe sich der "Vertriebsinnendienst", der "Einkauf" sowie die "Montagekoordination und Subunternehmerbereichsleitung" befunden. Letztgenannte Abteilung, in der sie den Kläger beschäftigt habe, sei aufgelöst worden. Sie habe die Prozessabläufe optimiert und die Restabteilung der Montagekoordination in andere Arbeitsbereiche verlagert. Das Buchen von Rechnungen habe sie ebenso wie die Prüfung der Bestände, das Buchen von Tankvorgängen und Mautzahlungen komplett eingestellt. Vor der Unternehmerentscheidung habe sie Speditionen im Werkvertragsverhältnis beauftragt. Der Kläger sei dafür zuständig gewesen, Speditionen zu kontaktieren, Angebote einzuholen, Verhandlungen zu führen und letztlich Aufträge zu vergeben. Diese Arbeit sei vollumfänglich weggefallen, weil sie zwei eigene Kraftfahrer beschäftige, denen sie die Speditionsplanung übertragen habe. Die Abteilung "Vertriebsinnendienst" erledige die Montagebestätigung mit Kunden (Termin, Inhalt, Meteranzahl für Palettenplanung) auf einem Formular. Dieses Formular werde den Fahrern ausgehändigt, so dass sie erkennen könnten, welche Produkte sie zu laden und welche Kunden sie anzufahren haben. Die Fahrer müssten den Plan lesen, ihre Route selbst optimal zusammenstellen und das Vorhandensein der benötigten Produkte prüfen. Die zwei Fahrer arbeiteten 45 Stunden pro Woche und leisteten seit vielen Monaten keine Überstunden. Der Kläger habe vor ihrer Unternehmerentscheidung alle Subunternehmer (mit einer Ausnahme) betreut und deren Rechnungen geprüft. Zur Betreuung habe bspw. auch das Buchen von Hotels für die Monteure gehört. Diese Aufgabe werde nunmehr von den eigenen Monteuren erledigt. Der Kläger habe vor der Unternehmerentscheidung außerdem Bestände für den Einkauf geprüft, also den Bedarf ermittelt, den Lagerbestand festgestellt und somit die sich ergebenden Differenzen von Gütern bestellt. Durch die Einführung eines Warenwirtschaftssystems sei diese Tätigkeit vollumfänglich weggefallen. Der Bestand des Lagers werde nunmehr vollautomatisch erfasst. Sie habe früher auf das bei der D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH implementierte SAP-System zurückgegriffen, mit Insolvenzeröffnung sei diese Möglichkeit weggefallen. Die Bestandsprüfung sei deshalb durch den Kläger für jeden Auftrag händisch durchgeführt worden. Diese Tätigkeit falle nicht mehr an. Auch das Buchen von Rechnungen sei weggefallen. Früher habe der Kläger im Warenwirtschaftssystem (SAP) eingebucht, nunmehr erfolge eine digitale Zuleitung der eingescannten Rechnungen an DATEV. Was die Bargeldverwaltung und die Tankvorgänge angehe, habe sie früher DKV-Tankkarten (über die D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH) eingesetzt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger den Monteuren Bargeld gegeben und nach Vorlage der Tankquittungen entsprechend nachgebucht. Sie habe nunmehr UTA-Tankkarten eingeführt, die Bargeldverwaltung für die Tankvorgänge sei vollumfänglich weggefallen. Zu den Aufgaben des Klägers habe es außerdem gehört, ihre Glaslieferanten zu betreuen. Nachdem ein Lieferant die Isolierglasfertigung eingestellt habe, habe sie einen Lieferanten aus Polen beauftragt. Dieser erhalte ohne manuelle Bestätigung die Aufträge durch das bereits mehrfach angeführte System. Hinzu komme, dass sie auch selbst Isolierglas produziere. Bestellungen an andere Lieferanten würden durch das Warenwirtschaftssystem über den Einkauf automatisch konfiguriert, es erfolge keine zusätzliche manuelle Bearbeitung noch eine Rücksprache mit den Lieferanten. Diverse organisatorische Aufgaben, die den Kläger ca. eine Stunde täglich gebunden hätten, erledige in Zukunft ihr Geschäftsführer persönlich. Dies sei unproblematisch möglich, weil seine Tätigkeit für die D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH aufgrund der Insolvenz wegfallen sei. Außerdem werde ihr Geschäftsführer von seinen Töchtern und seinem Schwiegersohn unterstützt. Aufgrund ihrer Unternehmerentscheidung sei auch die Aufgabe des Klägers weggefallen, Messen zu planen. Sie führe keine Messen mehr durch. Sollte dies ausnahmsweise noch der Fall sein, werde die Tätigkeit von den Töchtern des Geschäftsführers erledigt, die eine Werbeagentur betrieben. Wenn das Arbeitsgericht in seinem Urteil ausführe, der Arbeitsaufwand für die Messen habe sich überwiegend auf die Messezeiten selbst beschränkt, sei dies nicht nachvollziehbar. Die eigentliche Messeplanung starte immer sieben Monate vor Durchführung der Messe, dies fange bereits damit an, einen Messeplatz zu organisieren. Der Kläger sei diesbezüglich ganzjährig involviert gewesen, und zwar mit einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von zwei Stunden am Tag. Er habe nicht nur den Messeplatz organisieren, sondern auch Messebauer beauftragen, den Stand einschließlich seiner Optik, der Möbel und der Stromleitungen planen, die Werbematerialien sowie die Verpflegung, den Sicherheitsdienst und die Hotelunterkünfte etc. beschaffen müssen. Schließlich verweise das Arbeitsgericht auf weitere angeblich grundsätzlich geschuldete Tätigkeiten im Rahmen der Stellenbeschreibung. Sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass diese Aufgaben vom Kläger nicht ausgeführt worden seien. Der Arbeitsplatz des Klägers sei vollumfänglich in Wegfall geraten.

25

Der Kläger könne für den 22. und 23.08.2015 keine Vergütung beanspruchen (Antrag Ziff. 4). Das Arbeitsgericht habe einerseits den Lohnanspruch bejaht, andererseits ausgeführt, bei dem 22. und 23.08.2015 handele es sich um einen Samstag und Sonntag. Da der Kläger regulär von montags bis freitags gearbeitet habe, entfalle denklogisch ein Vergütungsanspruch für Samstag und Sonntag. Auf die Frage, ob der Kläger arbeitsfähig gewesen sei, komme es nicht an. Ein Anspruch auf weiteren geldwerten Vorteil für den Firmenwagen (Antrag Ziff. 5) stehe dem Kläger nicht zu. Nach eigenem Bekunden habe er bis 21.08.2015 Krankengeld bezogen, so dass ein Anspruch auf Gestellung eines Firmenwagens zu Privatzwecken nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung ausscheide. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Tenors hätte so nicht tenoriert werden dürfen, der entsprechende Antrag des Klägers (Antrag Ziff. 7) sei im Hinblick auf die Unbestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zu unbestimmt.

26

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

27

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2016, Az. 10 Ca 3001/15, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist sie begründet.

A.

32

Die Berufung ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 4) zulässig. Bezüglich der anderen Anträge (zu Ziff. 1, 2, 3, 5, 7) ist sie mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts unzulässig.

I.

33

Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine Berufungsbegründung muss gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., sh. nur BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 17-19 mwN; BAG 17.02.2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13 mwN).

II.

34

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten nur teilweise gerecht.

35

1. Die Beklagte setzt sich nur bezüglich des Antrags zu Ziff. 4) mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander und legt dar, warum das Arbeitsgericht nach ihrer Auffassung für den 22. und 23.08.2015 rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Zahlung von € 133,33 brutto bejaht hat.

36

2. Soweit sich die Berufung der Beklagten dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage (Antrag Ziff. 1) gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 31.08.2015 zum 29.02.2016 stattgegeben hat, genügt ihre Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

37

a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe keine Gründe dargetan, die geeignet wären, eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial zu rechtfertigen.

38

Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, auf welcher unternehmerischen Entscheidung ihre Kündigung fußen soll. Insoweit behaupte sie lediglich, ihr Führungskreis habe Mitte August 2015 "eine Vielzahl von Unternehmerentscheidungen beschlossen, die spätestens Ende Februar 2016 vollumfänglich umgesetzt" würden. Damit sei noch nicht einmal die Anzahl der Unternehmerentscheidungen klar, die die betrieblichen Gründe für die Kündigung beinhalten sollen. Jedenfalls fehle die Darlegung des Wegfalls der vom Kläger geschuldeten Arbeitstätigkeit. Insoweit komme es nicht auf den Wegfall eines "Arbeitsplatzes" an, sondern auf den Wegfall der auf diesem Arbeitsplatz vom gekündigten Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten. Zwar berufe sich die Beklagte im Ansatz zu Recht darauf, dass eine unternehmerische Entscheidung vom Gericht nur auf offenbare Unsachlichkeit oder Willkür überprüft werden könne. Je näher die unternehmerische Entscheidung an den eigentlichen Kündigungsentschluss heranrücke, desto höher seien allerdings die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers in Bezug auf den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den gekündigten Arbeitnehmer.

39

Diesen Anforderungen sei die Beklagte nicht gerecht geworden. In Bezug auf die Speditionsplanung habe sie schlicht behauptet, die Lkw-Fahrer führten diese künftig selbst durch, ohne dafür Überstunden leisten zu müssen. Dieser Vortrag sei ungenügend. Die Beklagte habe sich insbesondere nicht mit dem Einwand des Klägers auseinandergesetzt, es gehe bei der Speditionsplanung nicht nur um die Planung der jeweiligen Tour, sondern auch um die Verteilung der anfallenden Touren auf die einzelnen Fahrer, um deren Koordination sowie um die Rücksprache mit dem jeweiligen Kunden. Diese Aufgaben könnten nicht ohne weiteres von den einzelnen Lkw-Fahrern ausgeübt werden, weil sie sich auch untereinander bei der Verteilung der Touren koordinieren müssten. Gleiches gelte für die Behauptung der Beklagten, zukünftig kontrollierten die Monteure die Rechnungen der Subunternehmer eigenständig selbst. Zu den Einwänden des Klägers, eine Arbeitsersparnis entstehe durch das ERP-PPS- und das DATEV-System nicht, weil die vom DATEV-System übernommenen Aufgaben bei ihm nicht angefallen, und die jetzt vom ERP-PPS-System durchgeführten Aufgaben schon vorher vom SAP-System übernommen worden seien, habe sich die Beklagte nicht substantiiert geäußert. Gleiches gelte hinsichtlich des Einwands des Klägers, Tankkarten und Mautbox habe es schon vorher gegeben, so dass bei ihm keine Arbeitszeit entfalle. Hinsichtlich der Lieferantenbetreuung habe die Beklagte nur unsubstantiiert behauptet, dass eine Stunde Arbeitszeit pro Tag wegfalle. Weshalb dem so sein soll, habe sie nicht vorgetragen. Ihr Vortrag, die Verträge der Lieferanten seien "gestrafft" worden, sei inhaltsleer. Der Vortrag werde auch durch die Erläuterung, dadurch sei das "Verhalten der Lieferanten klar und eindeutig geregelt", nicht verständlicher. Es sei auch unklar, weshalb es in Zukunft nicht mehr erforderlich sein soll, mit den Lieferanten Rücksprache zu halten. Hinsichtlich der Planung von Messen falle zunächst auf, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung behauptet habe, sie nehme künftig nicht mehr an Messen teil, dann aber, nachdem der Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie auf ihrer Homepage für Herbst 2016 und Frühjahr 2017 bereits auf zwei Messen hinweise, ihren Vortrag geändert habe. Sofern sie vereinzelt doch noch Messen durchführe, werde sie diese Aufgabe an die Töchter des Geschäftsführers vergeben. Selbst wenn man die darin liegende Widersprüchlichkeit außer Acht lasse, sei die Beklagte dem weiteren Vortrag des Klägers, der Arbeitsaufwand für die Messen habe sich ganz überwiegend auf die Messezeiten selbst beschränkt, nicht entgegen getreten. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Kläger arbeitstäglich zwei Stunden für die Messeplanung benötigt habe. Im Übrigen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass auch die Arbeitstätigkeiten des Klägers entfallen seien, die in der ausführlichen Stellenbeschreibung für dessen Aufgaben als "Montageteamkoordinator" aufgeführt seien (ua. die Verzahnung zur Produktion, zum Vertriebsinnendienst, zur Vertriebsleitung und zum Kunden, die Absprache, Disposition und Abstimmung mit der Produktion, die Kontrolle der Waren auf Vollständigkeit einschließlich Dokumentation, die Anmeldung der Waren beim Kunden, die Abstimmung und Überwachung mit dem Fachbereich Logistik, die Koordination und Überwachung der Verladung sowie die Transportlogistik, die Umsetzung der internen Abnahmeprotokolle und die Schnittstelle zum Vertriebsinnendienst, die Kapazitätsplanung der Montageteams einschließlich der Planung von Übernachtungen, die Überprüfung der Spesenabrechnungen, die Nachkalkulation zwecks schlüssigem Auftragscontrolling, das Controlling und die Dokumentation der Montageperformance, bereichsübergreifende Ablaufbesprechungen und Optimierungen, die Schulung aller Monteure sowie die Verantwortlichkeit für die Inhouse-Ausstellung). Selbst wenn der Kläger diese Tätigkeiten bei der Beklagten zuletzt nicht alle ausgeübt haben sollte, seien sie gleichwohl von ihm vertraglich geschuldet und damit von der Beklagten zu berücksichtigen, ehe sie sich auf einen Wegfall des Arbeitsbedarfs berufe. Im Übrigen habe der Kläger ausdrücklich geltend gemacht, seine Tätigkeit als "operativer Bereichsleiter" habe seine vormalige Tätigkeit als "Montageteamkoordinator" nicht abgelöst, sondern sei kumulativ hinzugekommen. Auch dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

40

b) Die Berufungsbegründungsschrift enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts. Die Beklagte wiederholt weitgehend ihren erstinstanzlichen Vortrag aus der Klageerwiderungsschrift vom 04.12.2015. Der schlichten Wiederholung des Tatsachenvortrags lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, was nach Auffassung der Beklagten am Urteil des Arbeitsgerichts falsch sein soll. Weil das Arbeitsgericht den Vortrag der Beklagten für unsubstantiiert erachtet hat, hätte sie umso eindeutiger angeben müssen, gegen welche der umfangreichen Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er begründet werden soll.

41

Mit den konkreten Erwägungen des Arbeitsgerichts, weshalb der Sachvortrag mangels hinreichender Substantiierung nicht ausreiche, um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu rechtfertigen, befasst sich die Berufungsbegründung nicht. Die Beklagte hat nicht herausgearbeitet, welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sie den Ausführungen des Arbeitsgerichts entgegensetzen will. Wenn das Arbeitsgericht ausführt, die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, auf welcher unternehmerischen Entscheidung ihre Kündigung fußen soll; die bloße Behauptung, ihr Führungskreis habe Mitte August 2015 "eine Vielzahl von Unternehmerentscheidungen beschlossen, die spätestens Ende Februar 2016 vollumfänglich umgesetzt" seien, genüge nicht, kann die Beklagte sich nicht auf die formelhafte Wendung beschränken, sie habe "entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts" substantiiert genug dargelegt, auf welcher unternehmerischen Entscheidung ihre Kündigung fuße. Im August 2015 habe ihr Führungskreis eine Vielzahl von Unternehmerentscheidungen getroffen, die zwischenzeitlich längst umgesetzt worden seien. Mit den im erstinstanzlichen Urteil ausgeführten inhaltlichen Gesichtspunkten, weshalb das Vorbringen unsubstantiiert geblieben ist, hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.

42

3. Soweit das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu Ziff. 2) auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien "auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet" worden ist, stattgegeben hat, ist die Berufung ebenfalls unzulässig.

43

a) Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Vertreter der Beklagten auf Nachfrage im Kammertermin, ob weitere Beendigungstatbestände im Raum stünden, erklärt habe, dass er sich dazu nicht äußere bzw. nichts sagen können. Erkundigungen bei seiner Partei habe er offenbar nicht eingeholt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger sei daher zu bejahen. Zudem sei der Antrag begründet, weil die Beklagte zwar Antragsabweisung beantragt, aber keinen weiteren Beendigungstatbestand vorgebracht habe, auf den sie sich berufen wolle.

44

b) Auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts geht die Berufungsbegründung mit keinem Wort ein.

45

4. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen der vorenthaltenen privaten Nutzung eines Firmenwagens richtet, genügt auch die diesbezügliche Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

46

a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger könne auf den Klageantrag zu Ziff. 5) für die Monate von September 2015 bis Januar 2016 eine Entschädigung iHv. € 1.960,00 brutto beanspruchen, weil ihm die Beklagte den Firmenwagen im Anschluss an seine Arbeitsunfähigkeit ab 22.08.2015 nicht mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt habe.

47

Zwar sei in § 11 Ziff. 1 des Kfz-Überlassungsvertrags geregelt worden, dass der Kläger verpflichtet sei, den Firmenwagen für die Dauer eines krankheitsbedingten Ausfalls nach dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum auf Verlangen herauszugeben. Diese Herausgabepflicht - der er nachgekommen sei - habe mit dem Krankengeldbezug ab 03.08.2015 begonnen und mit Ablauf des 21.08.2015 geendet. Weshalb der Kläger ab 22.08.2015 noch arbeitsunfähig gewesen sein sollte, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

48

Auf die weitere in § 11 Ziff. 1 des Kfz-Überlassungsvertrags geregelte Möglichkeit, den Firmenwagen für die Dauer einer angeordneten Freistellung, insb. nach Kündigung, herauszuverlangen, habe sich die Beklagte nicht berufen. Aus dieser Klausel könnte sie jedoch auch keinen Herausgabeanspruch herleiten. Zwar begegne eine solche Klausel keinen grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf eine Inhaltskontrolle (vgl. BAG 21.03.2012 - 5 AZR 651/10). Allerdings müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wirksam von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen. Daran fehle es im Streitfall. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger für die Dauer der sechsmonatigen Kündigungsfrist einseitig freizustellen. Sie sei deshalb verpflichtet, ihm für die Monate September 2015 bis Januar 2016 eine Nutzungsausfallentschädigung iHv. monatlich € 392,00 zu zahlen.

49

b) Mit dieser Begründung setzt sich die Berufung in keiner Weise auseinander. Die Beklagte macht insoweit lediglich geltend, ein Anspruch auf weiteren geldwerten Vorteil für den Firmenwagen stehe dem Kläger nicht zu. Nach eigenem Bekunden habe er bis zum 21.08.2015 Krankengeld bezogen, so dass ein Anspruch auf Gestellung eines Dienstfahrzeugs zu Privatzwecken nach der sechswöchigen Lohnfortzahlungsfrist ausscheide. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Beklagte die Begründung des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hat.

50

5. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 7) auf Auskunft fehlt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts.

51

a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Die diesbezügliche Einwendung der Beklagten beschränke sich auf den Satz, der Klageantrag sei im Hinblick auf seine Unbestimmtheit unzulässig. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil der Kläger Auskunft darüber verlange, was in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 13.10.2014 - in von der Beklagten vorformulierten Worten - vereinbart worden sei, nämlich über den Nettojahresumsatz (ohne Muster und Montagen) für den In- und Auslandsumsatz, nach dem sich seine 0,1%-ige variable Vergütung bemesse. Der Kläger habe genau diese Wendungen und Vokabeln für seinen Antrag verwendet, so dass der Beklagten klar sein müsste, was er mit seinem Antrag begehre.

52

b) Die Berufung macht lediglich geltend, Ziff. 4 des Tenors hätte so nicht tenoriert werden dürfen, der entsprechende Antrag des Klägers sei im Hinblick auf die Unbestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zu unbestimmt. Das reicht nicht ansatzweise aus.

B.

53

Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Berufung der Beklagten begründet. Der Kläger hat für den 22. und 23.08.2015 keinen Anspruch auf Zahlung von € 133,33 brutto. Insoweit ist das angefochtene Teilurteil abzuändern und der Klageantrag zu Ziff. 4) voll abzuweisen.

54

Der Kläger hat am Samstag und Sonntag (22. und 23.08.2015) unstreitig nicht gearbeitet und auch nicht arbeiten müssen. Bis zum 21.08.2015, einem Freitag, bezog er Krankengeld; ab Montag, dem 24.08.2015 war er bis zum 04.09.2015 in Erholungsurlaub.

55

Da vorliegend keine tarifliche Vorschrift, keine Betriebsvereinbarung und keine besondere einzelvertragliche Regelung zur Umrechnung auf Teillohnperioden besteht, ist es zulässig, die tatsächlich geleisteten Arbeitstage in Relation zu den im Monat möglichen Arbeitstagen zu setzen. Endet - wie hier - der Krankengeldanspruch des Arbeitnehmers an einem Freitag während des laufenden Monats (21.08.2015), so ist in der Fünf-Tage-Woche der anteilige Gehaltsanspruch in der Weise zu berechnen, dass das monatliche Bruttogehalt durch die in dem betreffenden Monat tatsächlich anfallenden Arbeitstage geteilt und der sich danach ergebende Betrag mit der Anzahl der Arbeitstage - hier Urlaubstage - multipliziert wird (vgl. BAG 14.08.1985 - 5 AZR 384/84).

56

Der Monat August 2015 hatte in der Fünf-Tage-Woche (montags bis freitags) insgesamt 21 Arbeitstage. Der Kläger bezog vom 3. bis zum 21. (19 Kalendertage, 15 Arbeitstage) Krankengeld; die Beklagte zahlte ihm für die Zeit vom 24. bis 31. (6 Arbeitstage) Urlaubsentgelt. Weitere Zahlungsansprüche für den Monat August 2015 bestehen folglich nicht.

C.

57

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, denn die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

58

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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