Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (1. Kammer) - 1 Ta 34/25
Orientierungssatz
1. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.(Rn.14)
2. Das Merkmal der "Ungewissheit", insbesondere bei Vereinbarungen über ein Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten wird typischerweise in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein.(Rn.15)
3. Diese Grundsätze hinsichtlich der Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes für ein qualifiziertes Zeugnis bei einer verhaltensbedingten Kündigung sind auf das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zu übertragen.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.03.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.04.2025 – 9 BV 59/23 – abgeändert:
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 2.687,01 Euro sowie für das Verfahren und den Vergleich auf 3.582,68 Euro (Vergleichsmehrwert in Höhe von 895,67 Euro) festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschluss vom 05.03.2025.
- 2
In dem Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten zu 1) bis 3) im Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 4) gemäß § 103 BetrVG.
- 3
Die Beteiligte zu 4) war als Auszubildende bei der Antragstellerin beschäftigt. Gleichzeitig war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Antragsschrift vom 15.11.2023 hat die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2), des bei der Antragstellerin gebildeten Betriebsrates, zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 4) begehrt.
- 4
Hintergrund der beabsichtigten außerordentlichen, fristlosen Kündigung war der Vorwurf, die Beteiligte zu 4) habe über ihre Arbeitsunfähigkeit getäuscht und eine gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.
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Mit nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vom 11.03.2024 haben die Beteiligten zu 1) und zu 4) eine umfassende Regelung zur Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsverhältnisses getroffen. In Ziffer 6 des Vergleiches hat sich die Beteiligte zu 1) verpflichtet, der Beteiligten zu 4) ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis für den Verlauf der Ausbildung durchgehend mit der Bewertung von Leistung und Verhalten „gut“ zu erteilen. Nach Ziffer 7. des Vergleiches trägt die Kosten der Einschaltung ihrer Bevollmächtigten in dem Beschlussverfahren die Beteiligte zu 4) (Wegen des weiteren Inhaltes des Vergleiches vom 11.03.2024 wird auf Blatt 142, 143 der Akte verwiesen).
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Mit Beschluss vom 05.03.2025 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) für das Verfahren und den Vergleich auf 2.687,01 Euro festgesetzt.
- 7
Ein Vergleichsmehrwert sei entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) nicht anzunehmen. Vorliegend bestünde die Besonderheit, dass die Beteiligten zunächst vorgelagert über die Zustimmungsersetzung des Betriebsrates und Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 4) gestritten haben. Es habe damit schon gar keinen Rechtsstreit über eine Kündigung, sondern lediglich über die Zustimmung zum Ausspruch einer Kündigung bestanden. Es sei also noch vollkommen offen gewesen, ob die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) überhaupt eine Kündigung gegenüber der Beteiligten zu 4) ausgesprochen hätte und wenn ja, ob dann auch eine Ungewissheit und/oder Streit über die Inhalte des Arbeitszeugnisses bestanden hätte.
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Gegen die Nichtfestsetzung einer Vergleichsmehrwertes richtet sich die beim Arbeitsgericht Magdeburg am 28.03.2025 eingegangene sofortige Beschwerde.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Magdeburg sei für die zwischen ihnen getroffene Zeugnisregelung ein Mehrwert in Höhe von einer Bruttomonatsvergütung festzusetzen. Es mache keinen Unterschied, ob die Zeugnisregelung im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich einer außerordentlich verhaltensbedingten Kündigung getroffen wird oder in einem Kündigungsschutzververfahren. Es bestünden keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Situation nach Ausspruch einer Kündigung und derjenigen im Zustimmungsersetzungsverfahren, die eine unterschiedliche Beurteilung im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen würden. Aus diesem Grund seien die von der Rechtsprechung zu Zeugnisregelungen im Rahmen von Kündigungsrechtsstreitigkeiten über verhaltensbedingte Kündigungen entwickelten Grundsätze auch für den vorliegenden Fall zu übertragen.
- 10
Mit Beschluss vom 07.04.2025 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vorgelegt (Wegen des Inhaltes des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Blatt 214, 215 der Akte verwiesen).
II.
- 11
Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) ist begründet.
1.
- 12
Die Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Rechtsmittel. Der in der vorgenannten Bestimmung vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro ist überschritten. Die Beschwerde ist ferner form- (§ 33 Abs. 7 RVG) und fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden.
2.
- 13
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) ist begründet. Durch den Vergleichsabschluss ist die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden.
2.1
- 14
Die für Streitwertbeschwerden zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt folgt in der Regel den Anregungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der derzeitigen Fassung vom 01. Februar 2024. Diese Vorgehensweise entspricht der seitens des Arbeitsgerichts in Bezug genommenen und gefestigten Rechtsprechung zum Vergleichsmehrwert. Nach den Anregungen des Streitwertkataloges fällt gemäß Abschnitt I Nr. 25.1 ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage des Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um die Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.
- 15
Typischerweise wird das Merkmal der „Ungewissenheit“, insbesondere bei Vereinbarungen über ein Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein; dies ist zusätzlich nach I Nr.29 zu bewerten (Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01. Februar 2024 I Nr. 25.1.3).
2.2
- 16
Die o. g. Grundsätze hinsichtlich der Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes für ein qualifiziertes Zeugnis bei einer verhaltensbedingten Kündigung sind auf das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zu übertragen. Mit seinem Antrag hat der Arbeitgeber deutlich gemacht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bzw. hier des Ausbildungsverhältnisses) aus verhaltensbedingten Gründen anstrebt. Angesichts der prägludierenden Wirkung der Entscheidung über die Zustimmungsersetzung für das spätere Kündigungsschutzverfahren kann es – wie vorliegend – dazu kommen, dass sich Arbeitgeber und Auszubildender bereits im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens über die Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses veständigen. Wie bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist auch im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG regelmäßig anzunehmen, dass Ungewissheit über den Inhalt eines zu erteilenden Arbeitszeugnisses besteht. Denn das Verhalten des Arbeitnehmers (Auszubildenden) – das im einem Arbeitszeugnis zu beurteilen ist – wurde vom Arbeitgeber ja gerade dadurch beanstandet, dass er beabsichtigt, eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Der Arbeitgeber wird daher in der Regel nicht dazu bereit sein, dem Arbeitnehmer (Auszubildenden) ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das den Anforderungen des Arbeitnehmers (Auszubildenden) entspricht, der regelmäßig ein mindestens „gutes“ Zeugnis haben möchte. Diese Typisierung in I 25.1.3 des Streitwertkataloges ist auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zu übertragen.
III.
- 17
Von einer Kostenerhebung ist wegen des Erfolges der Beschwerde abzusehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.
IV.
- 18
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Zitiert von
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