Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Sa 83 öD/21
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Klinikums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.03.2021 – 3 Ca 1775 öD b/20 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine tarifliche Zulage.
- 2
Der Kläger ist seit 1983 bei dem beklagten Klinikum als Krankenpfleger auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Verweisung der TV-L Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe KR 7 eingruppiert.
- 3
Der Kläger arbeitet in der Internistischen Ambulanz im Exzellenzzentrum für Entzündungsmedizin am Campus K.... Die in der Internistischen Ambulanz - im Wechsel zwischen den dort beschäftigten Kräften - ausgeübten Tätigkeiten bestehen im Wesentlichen in der Blutentnahme, in der Patientenaufnahme, der Terminvereinbarung und Dokumentation, Sprechstundenassistenz, hygienische Vor- und Nachbereitung der Behandlungsräume, Lungenfunktionsprüfungen, Materialbeschaffung und dem Legen von Infusionen. Sie werden beim beklagten Klinikum sowohl von gelernten Krankenpflegern – wie dem Kläger – als auch von Medizinischen Fachangestellten (MFA) ausgeführt.
- 4
Seine Arbeiten führt der Kläger im Wesentlichen im „Infusionsraum“ aus. Die drei dort regelmäßig anwesenden Mitarbeiter teilen sich die anfallenden Tätigkeiten wie folgt: Ein Mitarbeiter legt die Zugänge (Braunüle), ein weiterer Mitarbeiter übernimmt die Infusionen und die Krankenbeobachtung. Der dritte anwesende Mitarbeiter führt administrative Tätigkeiten aus, z. B. die Terminvergabe. Die Tätigkeiten teilen sich die Mitarbeiter regelmäßig tageweise rollierend auf.
- 5
Mit E-Mail vom 2. August 2019 bat die Ambulanzfachleitung Frau B... um Klärung und Rückmeldung, ob eine gesonderte Tariferhöhung für examinierte Pflegekräfte ihr und vier weiteren Kollegen – darunter dem Kläger – zustehe. Auf Anlage K 6, Bl. 14 d.A. wird ergänzend verwiesen. Mit Schreiben vom 25.11.2019 forderte der Kläger das beklagte Klinikum zur Zahlung einer „Zulage für Pflegekräfte“ in Höhe von EUR 120,-- rückwirkend ab 1.1.2019 „gemäß des letzten Tarifabschlusses“ auf. Dieses lehnte eine Zahlung ab.
- 6
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 zum TV-L in Verbindung mit Teil IV Nr. 1 Vorbemerkung 8 Satz 1 der Entgeltordnung zum TV-L (nachfolgend: TV-L EntgeltO) weiter.
- 7
Hierzu hat er vorgetragen: Nach den tariflichen Voraussetzungen erhielten Krankenpfleger in der Ambulanz eine Zulage, soweit sie nicht überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten ausübten. Diese Voraussetzungen erfülle er. Bei seinen Tätigkeiten handele es sich auch ganz überwiegend, mindestens aber zu zwei Dritteln um pflegerische Tätigkeiten, da er Zugänge lege und Infusionen verabreiche. Ohne Vorliegen einer Ausbildung im Pflegebereich könne er seine Tätigkeiten nicht ausüben. So sei insbesondere das eigenständige Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen der medizinischen Diagnostik oder Therapie ohne diese Qualifikation nicht durchführbar. Der Teilbereich der „eigenständigen Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen“ sei Teil seiner Ausbildung gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das beklagte Klinikum die Zulage auch in anderen Funktionsbereichen und Ambulanzen zahle, in welchen die Mitarbeiter Tätigkeiten verrichten, die mit seinen vergleichbar seien.
- 8
Der Kläger hat beantragt,
- 9
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus auf einen Betrag von 360,00 Euro brutto ab dem 01.04.2019 sowie auf jeweils 120,00 Euro brutto seit dem 02.05.2019, 03.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 02.12.2019, 02.01.2020, 03.02.2010, 02.03.2020, 01.04.2020, 04.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 03.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 02.11.2020 sowie dem 01.12.2020 zu zahlen,
- 10
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage (Pflegezulage) in Höhe von 120,00 Euro brutto monatlich ab dem 04.01.2021 zu zahlen.
- 11
Das beklagte Klinikum hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Es hat erwidert: Die Gewährung der Pflegezulage an Krankenpfleger in der Ambulanz setze voraus, dass pflegerische Tätigkeiten ausgeübt würden. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Dieser nehme Aufgaben eines MFA wahr. Es handele sich um Tätigkeiten, die nach den für die ambulante Behandlung geltenden Vorgaben auf nichtärztliches Hilfspersonal delegiert werden dürften. Schwerpunktmäßig lege der Kläger Patienten Infusionen an. Es handele sich ausschließlich um mobile, chronisch erkrankte Patienten, die keinen Pflegebedarf hätten. Zu Beginn werde dem Patienten nach ärztlicher Sichtung des Allgemeinzustandes die Braunüle angelegt und Blut abgenommen. Danach werde das Immunglobulin nach ärztlicher Weisung per Infusion verabreicht. Daraufhin folge das Monitoring durch die medizinische Assistenz und am Ende das Abnehmen der Infusion. Während der gesamten Zeit befinde sich ein Arzt in Rufweite, um bei seltenen gesundheitlichen Reaktionen der Patienten reagieren zu können. Nach der Infusion verlasse der Patient die Ambulanz selbständig. Pflegerische Aufgaben fielen in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr handele es sich durchgehend um nichtärztliche Assistenzaufgaben, die typischerweise von medizinischen Fachangestellten oder Arzthelferinnen wahrgenommen würden.
- 14
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 15
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass das beklagte Klinikum verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 4. Januar 2021 eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 TV-L EntgeltO i.V.m. Anlage A Ziffer 1 Vorbem. 8 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Zahlungsantrag sei – für das Jahr 2020 als Teilklage – zulässig. Der Kläger mache primär einen tariflichen Anspruch und hilfsweise einen Anspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Der Zahlungsantrag sei auch begründet. Der Kläger erfülle die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Er sei als Pfleger an einem Universitätsklinikum beschäftigt und in der Ambulanz tätig. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger in der Ambulanz auch pflegerische Tätigkeiten ausübe. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien jede von Pflegern in der Ambulanz ausgeübte Tätigkeit den pflegerischen Tätigkeiten zugerechnet. Dies gelte nur dann nicht, wenn diese überwiegend Empfangs- und Verwaltungstätigkeiten ausübten. Dies ergebe eine Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften nach den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen. Da der Kläger nicht überwiegend mit Empfangs- und Verwaltungstätigkeiten befasst sei, sei der Anspruch begründet. Die tarifliche Ausschlussfrist sei durch das Schreiben vom August 2019 gewahrt. Der Kläger könne auch die begehrte Feststellung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
- 16
Gegen das am 18.03.2021 zugestellte Urteil hat das beklagte Klinikum am 07.04.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.06.2021 am 17.05.2021 begründet.
- 17
Es führt unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen aus: Das Arbeitsgericht habe die tariflichen Regelungen fehlerhaft ausgelegt. Die Annahme des Arbeitsgerichts, jede Tätigkeit einer Pflegekraft in der Ambulanz gelte als pflegerische Tätigkeit, sei grundlegend falsch. Was pflegerische Tätigkeiten seien, folge vielmehr aus den §§ 4, 5 PflBG. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Vorbem. zu Ziff. 6 des Teils IV/1 TV-L EntgeltO stelle lediglich klar, dass eine Krankenpflegekraft, die pflegerische Tätigkeiten in einer Ambulanz ausübe, dennoch in den Teil IV/1 TV-L EntgeltO einzugruppieren sei. Etwas andere folge auch nicht aus einem Vergleich mit den Vorgängerfassungen. Die Entscheidung des Gerichts führe auch zu dem offensichtlich gleichheitswidrigen Ergebnis, dass der Kläger eine Zulage erhalte, die in der Ambulanz tätigen MFA hingegen für dieselbe Tätigkeit nicht. Wie erstinstanzlich dargelegt nehme der Kläger keine pflegerischen, sondern Tätigkeiten einer MFA wahr.
- 18
Das beklagte Klinikum beantragt,
- 19
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.03.2021 - 3 Ca 1775 öD b/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Auffassung des beklagten Klinikums, auch im Rahmen der Tätigkeit in einer Ambulanz müsse es sich um pflegerische Tätigkeiten handeln, sei mit dem Wortlaut der Tarifvorschriften nicht in Einklang zu bringen. Unabhängig davon erbringe er auch in der Ambulanz pflegerische Tätigkeiten. Er führe dort eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen durch und sei nicht im Rahmen der ärztlichen Assistenz tätig. Das Legen von Zugängen, die Vornahme von Infusionen sowie die professionelle Krankenbeobachtung seien pflegerische Tätigkeiten. Bei nahezu jeder Infusion finde eine Blutentnahme statt, die er mit durchführe.
- 23
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 24
Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des beklagten Klinikums ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insgesamt unbegründet.
A.
- 25
Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch nicht zu. Dementsprechend kann er auch keine Zinsen auf seinen Anspruch verlangen.
- 26
I. Der Zahlungsantrag des Klägers ist zulässig.
- 27
Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger seinen Anspruch für das Jahr 2020 im Wege einer Teilklage verfolgt, da die streitgegenständliche Zulage für das Jahr 2020 nicht – wie noch im Jahr 2019 – 120,00 EUR, sondern 123,74 EUR betrug. Gegen die Beschränkung des Zahlungsantrags auf einen Betrag von 120,00 EUR/Monat für das Jahr 2020 bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
- 28
Jedenfalls für das Berufungsverfahren ist auch davon auszugehen, dass der Kläger sein Klagbegehren auf mehrere Streitgegenstände stützt. Der entsprechenden Auslegung seines Vorbringens durch das Arbeitsgericht ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten und hat sich jedenfalls damit die Auslegung seines Begehrens durch das Arbeitsgericht zu Eigen gemacht. Danach wird der Zahlungsantrag hauptsächlich auf das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen gestützt und hilfsweise auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch gegen die Zulässigkeit dieses Vorgehens bestehen rechtlich keine Bedenken.
- 29
II. Der Zahlungsantrag des Klägers ist insgesamt unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Hauptanspruch weder nach den tariflichen Vorschriften, noch auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Zinsen kann der Kläger demzufolge auch nicht verlangen.
- 30
1. Der Hauptanspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus Nr. 8 Teil IV Anlage F zum TV-L in Verbindung mit der Vorbem. Nr. 8 S. 1 zu Teil IV/1 TV-L EntgeltO.
- 31
Die in diesen Vorschriften geregelte Zulage für Pflegerinnen an Universitätskliniken setzt voraus, dass der Anspruchsteller tatsächlich pflegerische Tätigkeiten erbringt. Das ist beim Kläger nicht der Fall.
- 32
a) Der TV-L und der TV-L EntgeltO finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Verweisung Anwendung.
- 33
b) Die in der Vorbemerkung Nr. 8 S. 1 zu Teil IV/1 der TV-L EntgeltO geregelte Zulage setzt voraus, dass die dort genannten Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken tatsächlich pflegerische Leistungen erbringen. Das ergibt eine Auslegung der Tarifvorschrift nach den für die Auslegung von Tarifverträgen von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen (vgl. dazu zuletzt etwa BAG vom 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn 20).
- 34
aa) Der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 8 ist nicht eindeutig. Dort heißt es, dass Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 erhalten. Damit lässt die Vorschrift offen, ob es allein auf den beruflichen Abschluss einer Ausbildung zur Pflegerin/Pflegehelferin ankommt oder ob auch pflegerische Tätigkeiten auszuüben sind.
- 35
bb) Systematische Erwägungen sprechen jedoch durchgreifend dafür, dass die Zulage nur Pflegerinnen mit pflegerischen Tätigkeiten gewährt werden soll.
- 36
Hiergegen spricht allerdings zunächst, dass in der Vorbemerkung Nr. 8, anders etwa als bei den Eingruppierungsvorschriften für die Entgeltgruppe KR 7 oder andere Entgeltgruppen für ausgebildete Pflegerinnen, nicht ausdrücklich „entsprechende Tätigkeiten“ als Anspruchsvoraussetzung aufgeführt sind. Aus diesem „Unterlassen“ der Tarifvertragsparteien kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es für die Gewährung der Zulage nicht auf die Erbringung pflegerischer Leistungen ankommen soll. Dies ergibt sich unter systematischen Gesichtspunkten schon aus der Niederschriftserklärung zu Teil IV Abschnitt 1 Vorbem. Nr. 8. Nach dieser sind sich die Tarifvertragsparteien darüber einig, dass auch andere Berufsgruppen – etwa Hebammen, operationstechnische Assistentinnen und anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung – die Zulage erhalten, wenn sie die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben. Das zeigt, dass es den Tarifvertragsparteien nicht darum ging, eine Zulage allein aufgrund einer in der Vergangenheit erworbenen Berufsausbildung zu gewähren, sondern weil pflegerische Tätigkeiten ausgeübt wurden.
- 37
Dasselbe Ergebnis folgt auch aus der Tarifgeschichte, die Rückschlüsse auf den Sinn und Zweck der Zulage zulässt. In den der Vereinbarung der hier in Rede stehenden Zulage zugrundliegenden Tarifverhandlungen hatte die Gewerkschaft zunächst die Forderung nach einer allgemeinen Zulage für alle Pflegekräfte in Höhe von 300,00 EUR erhoben. Damit hat sie sich nicht in vollem Umfang durchsetzen können. Letztlich wurde die hier streitige Zulage in Höhe von zunächst 120,00 EUR zumindest für die Pflegekräfte an Universitätskliniken vereinbart. Sie sollte als attraktivitätssteigernder Entgeltbestandteil für die besonderen Pflegetätigkeiten an den Universitätskliniken dienen (vgl. hierzu Müller, Neue Eingruppierung für die Beschäftigten im Pflegedienst nach der EntgeltO TV-L, ZTR 2020, 191, 200). Dieser Zweck der Förderung der Attraktivität der Pflegeberufe an Universitätskliniken wird entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch in der Tarifvorschrift deutlich. Denn die Zulage wird – auch der Höhe nach – unterschiedslos sowohl an Pflegerinnen als auch an Pflegehelferinnen gewährt. Beide Berufsgruppen verbindet, dass sie Tätigkeiten in der Pflege ausüben, die demzufolge durch die Zulage zusätzlich honoriert werden sollten.
- 38
cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts (S. 10 der Entscheidungsgründe) haben die Tarifvertragsparteien durch die Vorbem. Nr. 6 zu Teil IV/1 TV-L EntgeltO von dem Erfordernis pflegerischer Tätigkeiten als Voraussetzung für die Gewährung der Zulage nicht für die in Ambulanzen beschäftigten Pflegerinnen Abstand genommen.
- 39
Nach dieser Vorbemerkung gehört zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen auch die Tätigkeit in Ambulanzen u. a., soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. Dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Pflegezulage an Pflegerinnen in der Ambulanz unabhängig davon gezahlt werden soll, ob diese tatsächlich pflegerische Tätigkeiten ausüben. Vielmehr wird durch die Vorbem. Nr. 6 nur klargestellt, dass auch die Tätigkeit in Ambulanzen „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Eingruppierungsvorschriften etwa in die Entgeltgruppe KR 7 ist. Damit wollten die Tarifvertragsparteien verdeutlichen, dass auch in der Ambulanz tätige Pflegerinnen nach Teil IV der EntgeltO einzugruppieren sind, weil es sich um Beschäftigte in der Pflege handelt. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Vorschrift somit verdeutlicht, dass auch in Ambulanzen pflegerische Tätigkeiten anfallen können und dann als entsprechende Tätigkeit im Sinne der Eingruppierungsvorschriften zu bewerten sind. Eine Art „Fiktion“, wonach jedwede Tätigkeit von Pflegerinnen und Pflegehelferinnen in der Ambulanz zugleich pflegerische Tätigkeit ist, ist hiermit nicht verbunden.
- 40
Dem entspricht es, wenn in der Kommentarliteratur zu der Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 ausgeführt wird, diese sei nicht von der Ausübung bestimmter oder besonderer pflegerischer Tätigkeiten abhängig (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TV-L, Loseblatt, Rn 314 zu Teil IV/1 – Beschäftigte im Pflegedienst). Anders als in den Zulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 9 bis 11 kommt es nicht auf die konkrete Art der pflegerischen Tätigkeit an. Die Kammer versteht die Kommentarliteratur aber in dem Sinne, dass jedenfalls pflegerische Tätigkeiten erforderlich sind. Das entspricht nach dem oben Dargestellten auch der Rechtslage.
- 41
Auch der vom Arbeitsgericht herangezogene Vergleich mit der Vorgängerfassung der Anlage IV TV-L EntgeltO trägt nicht. Der vom Arbeitsgericht angeführte „Verzicht“ der Tarifvertragsparteien auf das zuvor in den Entgeltgruppen EG 4a und EG 7a aufgenommene Merkmal „mit entsprechenden Tätigkeiten“ für Pflegerinnen in der Ambulanz bedeutet nicht, dass bei einem Einsatz eines Krankenpflegers in der Ambulanz tarifrechtlich relevante Tätigkeiten stets anfielen. Vielmehr wird durch die Vorbem. Nr. 6 – wie bereits ausgeführt – klargestellt, dass pflegerische Tätigkeiten auch im Rahmen der Tätigkeit in einer Ambulanz anfallen können. Anderenfalls ergäbe sich hinsichtlich der Zulagengewährung an Pfleger in der Ambulanz eine Begünstigung durch die Gewährung einer Zulage auch bei nichtpflegerischen Tätigkeiten, für die es gegenüber den Pflegern in den sonstigen Abteilungen in Universitätskliniken, für die eine Begründung nicht ersichtlich ist.
- 42
c) Der Kläger leistet in der internistischen Ambulanz im Exzellenzzentrum des beklagten Klinikums keine pflegerischen Tätigkeiten.
- 43
aa) Nach § 5 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) umfasst die Pflege präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Pflegefachkräfte sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 PflBG dazu befähigt, eine Vielzahl – dort im einzelnen genannter – Aufgaben selbständig auszuführen. Daneben führen sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 PflBG ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch. Diesen Begriff der pflegerischen Tätigkeit legen auch die Tarifvertragsparteien zugrunde (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a. a. O., Rn 107). Demgegenüber führen medizinische Fachangestellte nach § 4 Nr. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum medizinischen Fachangestellten/zur medizinischen Fachangestellten (Anlage B 3, Bl. 53 der arbeitsgerichtlichen Akte) Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin durch. Welche Maßnahmen im Einzelnen auf eine MFA delegiert werden können, regelt für den vertragsärztlichen Bereich die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag–Ärzte (BMV-Ä) (Anlage B 2, Bl. 42 ff der arbeitsgerichtlichen Akte). Nach dem dort genannten Beispielskatalog (Anhang zu Anlage 24 BMV-Ä) kann etwa das Anlegen einer Infusion (I.Nr. 7b des Beispielskatalogs), die Blutentnahme (I. Nr. 9) und auch die Überwachung der Vitalfunktionen und die Beobachtung und Betreuung eines Patienten nach einem operativen oder diagnostischen Eingriff (II. Nr. 1) auf medizinische Fachangestellte übertragen werden.
- 44
bb) Unter Zugrundelegung dieser jeweiligen Tätigkeitsbereiche eines Pflegers und eines MFA übt der Kläger für das beklagte Klinikum nicht die Tätigkeiten eines Pflegers, sondern die eines medizinischen Fachangestellten aus. Nach dem vom Kläger im Berufungstermin bekräftigten Vortrag ist er praktisch ausschließlich im Infusionsraum des Ambulanzzentrums tätig. Dort nimmt er im Wechsel mit zwei Kollegen den Patienten Blut ab, legt die Braunüle und bereitet Infusionen vor, die dann den Patienten verabreicht werden. Anschließend werden die Patienten überwacht. Damit übt er ausschließlich Tätigkeiten aus, die auf einen MFA delegiert werden können.
- 45
Der Kläger arbeitet dabei auch unter Aufsicht eines Arztes. Während des gesamten Zeitraums ist ein Arzt in Rufweite, falls es zu Komplikationen oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen kommt. Damit führt der Kläger keine Aufgaben selbständig im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 PflBG aus. Weder erhebt er den individuellen Pflegebedarf des Patienten, noch stellt er diesen fest oder plant dessen Pflege. Auch die weiteren unter § 5 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) bis i) PflBG dargestellten Aufgaben eines ausgebildeten Pflegers fallen im Ambulanzzentrum nicht an. Schließlich führt der Kläger entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag auch nicht ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 PflBG durch. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen Entscheidungsspielraum über die Art und Weise der Durchführung. Der Kläger handelt beim Anlegen und Verabreichen der Infusionen nicht eigenständig; hierfür besteht gar kein Raum. Die Tätigkeiten des Klägers sind vielmehr als typische Assistenztätigkeiten zu verstehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Assistenz des Arztes nicht voraussetzt, dass der Arzt jederzeit zugegen ist. Vielmehr genügt es, wenn routinemäßig anfallende Arbeiten, wie hier das Verabreichen von Infusionen, delegiert werden und ein Arzt jederzeit für Notfälle und Komplikationen bereitsteht. Genau so sind aber die Aufgaben in der internistischen Ambulanz im Exzellenzzentrum des beklagten Klinikums geregelt. Die Patienten selbst bedürfen auch keiner Pflege. Sie suchen das Ambulanzzentrum eigenständig auf, nehmen die Eingangsuntersuchung beim Arzt wahr und suchen dann den Infusionsraum auf. Nach Abschluss der Infusion gehen sie selbständig nach Hause. Diesen regelmäßigen Geschehensablauf hat der Kläger ebenfalls im Berufungstermin bestätigt. Dass er gelegentlich einen an eine Infusion angeschlossenen Patienten zur Toilette begleitet, macht seine Tätigkeiten noch nicht zu denen eines Krankenpflegers.
- 46
2. Ein Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Zulage folgt auch nicht aus dem arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hierzu hat der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Sein Vortrag, das beklagte Klinikum zahle die Zulage auch in anderen Funktionsbereichen und Ambulanzen an Mitarbeiter, die Tätigkeiten verrichteten, die mit ihm vergleichbar seien, enthält keine konkreten Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung ergeben könnte.
- 47
3. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Zinsansprüche zu.
B.
- 48
Der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als Feststellungsantrag zulässige Antrag zu 2. ist unbegründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
C.
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen an Pflegerinnen in der Ambulanz die streitgegenständliche Zulage zu zahlen ist, hat nach Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzliche Bedeutung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 4, 5 PflBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Nr. 1 PflBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Nr. 2 PflBG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 4 AZR 210/20 1x (nicht zugeordnet)