Beschluss vom Landgericht Aachen - 2 T 35/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Jülich vom 30. Januar 2002 - 9 C 502/00 - wird zurückgewiesen.
1
GRÜNDE
2Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin auferlegt, weil der Beklagte die Forderung zur Anmeldung "sofort,, im Sinne des § 93 ZPO, dessen Rechtsgedanke bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO zu berücksichtigen ist, anerkannt hat. Denn der Beklagte hat die Forderung lediglich "zunächst,, und damit vorläufig bestritten. Allein hierdurch bietet ein Insolvenzverwalter aber keinesfalls einen Anlaß zur Erhebung der Feststellungsklage. Vielmehr obliegt es dem Gläubiger, den Verwalter zuvor mit einer angemessenen Frist gesondert in Verzug zu setzen und ihn zu einer "endgültigen" Erklärung aufzufordern. Unterbleibt - wie im vorliegenden Fall - eine solche Aufforderung und wird die Forderung sodann im Feststellungsprozeß sofort anerkannt, handelt es sich um ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO für den Kläger (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Rn. 7, 88, m.w.N.).
4Beschwerdewert: bis 1.500 Euro
5XX
6LANDGERICHT AACHEN
7B E S C H L U S S
8wird der Beschluß der Kammer vom 12. März 2002 entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der Tenor wie folgt lautet:
9Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Jülich vom 30. Januar 2002 - 9 C 502/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
10Gründe:
11Der Beschluß war wie geschehen zu berichtigen, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses.
12Aachen, den 12. August 2002
13Landgericht, 2. Zivilkammer
14Die Einzelrichterin
15XX
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Referenzen
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