Urteil vom Landgericht Aachen - 7 O 258/07

Tenor

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,70 € zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 80% und der Beklagte zu 3) zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser zu 59% und die Klägerin zu 41%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin, den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor einer Vollstreckung seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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