Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK 436/13
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der der Kammer aus beinahe unzähligen Vollzugsverfahren bekannte Antragsteller befindet sich seit Juni 2009 in Sicherungsverwahrung in der JVA Aachen im dortigen Hafthaus 1. Dem zugrunde liegt eine Verurteilung vom 01.03.2002 (Az. 30 VRs 405/03 StA Düsseldorf) wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
4Der Antragsteller hat in den Wochen vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG NRW) zahlreiche Anträge bei der Antragsgegnerin gestellt. Unter anderem beantragte er unter dem 29. April 2013 die Teilnahme an der Selbstverpflegung; ferner beantragte er, ihm ab dem 1. Juni 2013 einen Geldbetrag von 215 € (47 € Frühstück + 84 € Mittagessen + 84 € Abendessen) zuzüglich des Geldbetrags, der sich aufgrund seiner Selbstverpflegung als weiteres Einsparungspotenzial ergebe, auf sein Konto zu überweisen sowie ihm den Zugang zu zwei Internetseiten zu gewährleisten.
5Am 3. Juni 2013 wurde der Antragsteller durch die Antragsgegnerin dahingehend beschieden und informiert, dass der zweckgebundener Zuschuss zur Selbstverpflegung derzeit 2,30 € pro Kalendertag beträgt und in einer Summe monatlich auf sein Hausgeldkonto im Voraus angewiesen wird. Am 4. Juni 2013 wurde ihm sodann für den Monat Juli 2013 als Zuschuss zur Selbstverpflegung ein Betrag von 69 € (wie allen Sicherungsverwahrten, die Selbstverpfleger sind) auf seinem Konto gutgeschrieben.
6Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 6. Juni 2013 auf gerichtliche Entscheidung angetragen, wobei er den Antrag hinsichtlich des Zugangs zu den Internetseiten zwischenzeitlich wieder zurückgenommen hat (Bl. 5 der Akte). Er hält die Entscheidung der Antragsgegnerin für rechtswidrig und meint, dies verstoße gegen § 17 SVVollzG NRW. Ein Tagessatz von 2,30 € reichen nicht für Frühstück, Mittagessen und Abendessen aus. Der von ihm stattdessen zu Grunde gelegte Betrag von 215 € monatlich ergebe sich aus der Kommentierung von Arloth (Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 50 Rn. 10) zur Höhe des Haftkostenbeitrags.
7Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
8die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2013 einen Geldbetrag von 215 € (47 € Frühstück + 84 € Mittagessen + 84 € Abendessen) zuzüglich des Geldbetrags, der sich aufgrund seiner Selbstverpflegung als weiteres Einsparungspotenzial ergebe, auf sein Konto zu überweisen,
9hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag zurückzuweisen.
12Sie macht geltend, der als Ausgleich für die Nichtteilnahme an der Anstaltsverpflegung nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW gewährte Betrag von 2,30 € (täglich) ergebe sich aus der Ermittlung der landesweit durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung pro Tag. Der vorgenannte Betrag werde einmal jährlich durch den Leiter der JVA Castrop-Rauxel als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug ermittelt und den Vollzugsanstalten mitgeteilt. Darüber hinaus könne sich der Verwahrte u.a. deswegen nicht auf die Berechnung des Haftkostenbeitrags nach § 50 StVollzG berufen, da die Norm für den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
13II.
14Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 112 Nr. 5 SVVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG zulässig, aber unbegründet.
15Nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW tragen die Sicherungsverwahrten die Kosten für die Selbstverpflegung selbst, wobei sie durch die Vollzugsanstalt durch einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen unterstützt werden. Wie hoch der Zuschuss zu sein hat, ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum SVVollzG NRW.
16Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin (lediglich) ein tägliches Verpflegungsgeld i.H.v. 2,30 € zahlt und sich zur Ermittlung dieses Betrages auf die durchschnittlichen Kosten der Verpflegung der Gefangenen aus sämtlichen Justizvollzugsanstalten des Landes NRW in eben dieser Höhe beruft. Diese Berechnungsgrundlage ist durch das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 28. August 2012 (III - 1 Vollz (Ws) 384/12) anerkannt worden. Dahingegen kann nicht angenommen werden, dass das Land für die Ermöglichung der Selbstverpflegung zu zusätzlichen Aufwendungen verpflichtet wäre, wie sie aus einer Berechnung entsprechend den Sätzen für den Haftkostenbeitrags nach § 50 StVollzG folgen würde (vergleiche OLG Hamm a.a.O); insoweit beruft sich die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass diese Norm – u.a. schon mangels Regelungslücke – nicht anwendbar ist.
17Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie dem Antragsteller keinen höheren Zuschuss als den zweckgebundenen Zuschuss i.H.v. 2,30 € täglich zugestanden hat. Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 17 SVVollzG NRW ein höherer Zuschuss vorzusehen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel des Untergebrachten nicht genügen, um Lebensmittel in entsprechendem Umfang einzukaufen. Dies ist indes bei dem Antragsteller, der über ein beträchtliches Hausgeld von über 3.800 € verfügt, nicht der Fall, so dass eine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Wie sich aus der Stellungnahme vom 20. Juni 2013 ergibt, hat die Antragsgegnerin zudem bei der Festlegung der Verpflegungssätze für die Sicherungsverwahrten mit der JVA Werl ein einheitliches Vollzugsverwaltungshandeln abgesprochen hat, so dass die generelle Festlegung des zweckgebundenen (Verpflegung-) Zuschusses i.H.v. 2,30 € täglich nicht rechtswidrig, sondern vielmehr angemessen erscheint.
18Das weitere Vorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Namentlich ist es ohne Belang, dass die von der Antragsgegnerin und auch der Strafvollstreckungskammer zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 28. August 2012 vor Inkrafttreten des SVVollzG NRW ergangen ist. Die maßgeblichen Entscheidungsgründe, denen auch die Kammer als das erkennende Gericht folgt, beanspruchen weiterhin Gültigkeit.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
20Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
21Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
22C | |||
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Referenzen
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