Beschluss vom Landgericht Aachen - 6 T 44/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der niederländischen Insolvenzverwalter E und J gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.11.2013 – 92 IE 5/12 -  wird dieser hinsichtlich seines Rubrums aufgehoben und festgestellt, dass das Rubrum aus Rechtsgründen hinsichtlich des Kostenschuldners wie folgt lauten muss:

XXXXXXXXXXXXXXXX,


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