Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 147/20

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) wird der ihnen übertragenen Aufgabenkreis in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Düren vom 00.00.0000, Az.: 70 XVII #####/####, klarstellend als „vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden-, Renten- und sonstigen Leistungsträgern“ gefasst.

              Soweit sich die Beschwerden im Übrigen gegen die Entziehung des Aufgabenkreises der „Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern“ richten, werden sie zurückgewiesen.

              Soweit sich die Beschwerden gegen die Aufhebung der Betreuung in den Aufgabenkreisen der „schulischen und beruflichen Angelegenheiten“ richten, werden sie als unzulässig verworfen.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.


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