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FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 42/25
4. Dezember 2025
13 UF 42/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 63/25
25. November 2025
XIII ZB 63/25 25. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 187/25
25. November 2025
3 W 187/25 25. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 17/25
17. November 2025
7 W 17/25 17. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 68/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 68/22 20. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 124/25
7. Oktober 2025
3 W 124/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 127/24
29. September 2025
10 W 127/24 29. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 15/25
1. September 2025
7 W 15/25 1. September 2025
Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 6/24
20. August 2025
34 T 6/24 20. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 125/25
13. August 2025
2 W 125/25 13. August 2025