Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 80/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 11.12.2023 (64 M 947/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls gegen den Schuldner, da dieser ohne ausreichende Entschuldigung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen sei.
41.
5Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt für die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) über einen Betrag von insgesamt 2.899,71 Euro die Zwangsvollstreckung. Unter dem 05.04.2023 forderte die Vollstreckungsgläubigerin den Schuldner zur Zahlung auf und bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 17.05.2023 um 11:45 Uhr (Bl. 7 AG). Die Ladung mit Auflistung der zugrundeliegenden Forderungsangelegenheiten wurde dem Schuldner ausweislich der Postzustellungsurkunde am 08.04.2023 zugestellt (Bl. 5 AG). Zu dem anberaumten Termin erschien der Schuldner ohne Angabe von Gründen nicht.
6Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte deshalb unter dem 26.07.2023 beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls gegen den Schuldner (Bl. 2 AG). Mit Verfügung vom 26.10.2023 forderte das Amtsgericht die Vollstreckungsgläubigerin zur Vorlage der zugrundeliegenden Vollstreckungsanordnungen auf (Bl. 33 AG). Die Vollstreckungsgläubigerin teilte daraufhin unter dem 13.11.2023 mit, dass die Vollstreckungsanordnungen seitens der KKH innerhalb des von der Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover zugelassenen automatisierten Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung erteilt worden seien. Die elektronische Übermittlung erfolge dabei durch Einspielung der Vollstreckungsanordnung über eine Schnittstelle beim zentralen IT-Dienstleister des Bundes (ITZBund) in das elektronische Vollstreckungssystem der Hauptzollämter (eVS). Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen werde durch die die Vollstreckung betreibende materiell-rechtliche Gläubigerin mit elektronischer Übersendung der Vollstreckungsanordnung konkludent versichert. Das Verfahren sei seit vielen Jahren bundesweit bei allen 22 Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter gängige Praxis. Die elektronische Vollstreckungsanordnung sei nach Einspielung in das elektronische Vollstreckungssystem nicht als Einzeldokument abrufbar, die Daten der zugrundeliegenden Vollstreckungsanordnungen könnten lediglich in Form sog. Einzelberichte vorgelegt werden. Die Vollstreckungsgläubigerin fügte die Einzelberichte zu den hier gegenständlichen Geschäftszeichen bei. Insoweit wird auf Bl. 37 bis 40 der amtsgerichtlichen Akte verwiesen.
7Mit Schreiben vom 20.11.2023 (Bl. 43 AG) wies das Amtsgericht darauf hin, dass die nunmehr vorgelegten Belege weiterhin nicht ausreichen würden, um das Vorliegen einer Anordnung der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 VwVG zu überprüfen. Insbesondere sei auch den nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, welcher Sachbearbeiter welchen Referats bzw. welcher Abteilung der jeweiligen formalen Gläubigerin der Forderungen die Vollstreckung angeordnet habe und damit die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung übernähme.
8Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 (Bl. 45 AG) trat die Vollstreckungsgläubigerin dem entgegen und vertrat die Auffassung, in Ermangelung einer entsprechenden Formvorschrift in § 3 Abs. 1, Abs. 4 VwVG sei es nicht erforderlich, den Sachbearbeiter der jeweiligen materiell-rechtlichen Gläubigerin zu benennen. Die beizutreibenden Forderungen gälten mit Überspielung an die Vollstreckungsgläubigerin als vollstreckbar und diese dürfe von der Richtigkeit der elektronisch übersandten Vollstreckungsanordnungen ausgehen. Wenn schon der Vollstreckungsgläubigerin aufgrund der insoweit vereinfachten Rechtskonstruktion des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens jedenfalls bei Nichtbestreiten der zu vollstreckenden Forderungen keine forderungsbezogene Prüfungspflicht auferlegt sei, so sei es nicht verständlich, weshalb im Haftbefehlsverfahren nach § 284 Abs. 8 AO eine derartige Prüfungspflicht für das Gericht bestehen solle. Dies gelte umso mehr, als die Vollstreckungsanordnung bei der elektronischen Überspielung weder bei der Vollstreckungsgläubigerin – hier dem Hauptzollamt Aachen – noch bei der materiell-rechtlichen Gläubigerin – hier der KKH – vorlägen.
92.
10Mit Beschluss vom 11.12.2023 (Bl. 50 AG), der Vollstreckungsgläubigerin zugestellt am 13.12.2023, hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mangels Vorlage der Vollstreckungsanordnungen zurückgewiesen. Das Vollstreckungsgericht sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befugt, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen, da es selbstständig über die Zulässigkeit und Fortdauer der beantragten Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG entscheide. Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung stehe es dem Gericht frei, die Vorlage der entsprechenden Vollstreckungsanordnungen der materiell-rechtlichen Gläubigerin, hier der KKH, einzufordern.
11Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Einzelberichte indes nicht gerecht, da sich deren Inhalt lediglich auf die bereits mit dem Haftantrag vom 26.07.2023 beigefügte Auflistung der jeweiligen Vorgänge (siehe Bl. 8 ff. AG) unter Nennung der Anordnungsbehörde, des Aktenzeichens der jeweiligen Vollstreckungsanordnung sowie der Nennung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts beschränke. Dem Gericht sei es auf dieser Basis schlichtweg nicht möglich, das Vorliegen einer Anordnung der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1, 4 VwVG zu prüfen. Die bloße Übermittlung im Rahmen des elektronischen Datenaustausches könne nicht dazu führen, dass das mit dem Haftantrag befasste Vollstreckungsgericht nicht mehr sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft überprüfen könne. Dass das Gesetz für die Vollstreckungsanordnung keine konkrete Form vorschreibe, führe ferner zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ginge nicht um die Frage, ob eine Vollstreckungsanordnung formwirksam ergangen sei, sondern vielmehr um die Frage, ob eine solche als Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung überhaupt ergangen sei.
123.
13Hiergegen hat sich die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.12.2023 (Bl. 63 AG) gewandt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.12.2023 (Bl. 88 AG) nicht abgeholfen hat. Zur ergänzenden Begründung hat die Vollstreckungsgläubigerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens im Übrigen ausgeführt, sie könne die geforderten Nachweise schon aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen, da diese bei der elektronischen Überspielung weder bei ihr noch bei der materiell-rechtlichen Gläubigerin vorhanden seien (Bl. 2 LG).
14II.
151.
16Die gemäß §§ 284 Abs. 8 S. 7 AO, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 11.12.2023 erweist sich als unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 11.12.2023 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2023 Bezug genommen.
17Es begegnet aus Sicht der Beschwerdekammer keinen Bedenken, dass das Amtsgericht zur Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die Vorlage der Vollstreckungsanordnungen verlangt und die Einzelberichte (Bl. 37 ff. AG) als ausreichenden Nachweis nicht hat genügen lassen.
18a)
19Zutreffend geht das Amtsgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass es als mit dem Haftantrag befasstes Vollstreckungsgericht zur eigenständigen Prüfung berufen ist, ob die allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die besonderen Haftvoraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung gegeben sind (zitiert jeweils nach juris: BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 – I ZB 9/21 – und vom 14. August 2008 – I ZB 10/07; OLG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 2 W 96/00). Bei dem auch hier begehrten Erlass eines Haftbefehls ist der Missbrauchsgefahr wegen der Grundrechtsrelevanz einer Freiheitsentziehungsmaßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) in besonderem Maß entgegenzuwirken (vgl. BGH 2021 a.a.O., Rz. 21). Vor diesem Hintergrund hat das Vollstreckungsgericht zwar grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 2 VwVG vorliegen und diese als solche zu Recht ergangen ist. Es ist jedoch zur Prüfung berufen, ob eine Vollstreckungsanordnung überhaupt ergangen ist.
20Welche Beweismittel das Vollstreckungsgericht für seine Überzeugungsbildung heranzieht, ist von Verfassung wegen nicht vorgeschrieben und stand vorliegend auch dem Amtsgericht frei. Es muss sich weder mit dem substantiierten Vortrag der Vollstreckungsbehörde begnügen noch sich sämtliche Unterlagen vorlegen lassen (BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; zitiert jeweils nach juris: LG Potsdam, Beschluss vom 11. September 1996 – 5 T 340/96; LG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 1996 – 303 T 15/96).
21b)
22Die Begründung des Amtsgerichts, warum es auf Basis der von der Vollstreckungsgläubigerin zum Nachweis der Vollstreckungsanordnung vorgelegten Einzelberichte eine Überzeugung vom vollständigen Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht hat bilden können, hält einer Überprüfung durch die Beschwerdekammer uneingeschränkt stand.
23Zutreffend bemisst das Amtsgericht die Anforderungen an den Nachweis der Vollstreckungsanordnung nicht an den hierfür zugrundeliegenden Formvorschriften. Denn es ist unschädlich und verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, dass das Gesetz für die Vollstreckungsanordnung eine konkrete Form nicht vorschreibt. Vom Amtsgericht ist nicht etwa die Frage zu klären, ob eine etwaige Vollstreckungsanordnung formwirksam ergangen ist. Zu prüfen ist vielmehr die Frage, ob nach der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 VwVG überhaupt eine Vollstreckungsanordnung ergangen ist.
24Die Vollstreckungsanordnung ist eine innere Angelegenheit der Verwaltung, die sich in einem bestimmten behördlichen (hoheitlichen) Handeln manifestieren muss. Auch wenn für die Anordnung eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt nicht vorgeschrieben sind, bedarf es schon aus Gründen der Rechtssicherheit ihrer Manifestation, weil sie die Vollstreckung "einleitet" (§ 3 Abs. 1 VwVG) und neben dem „Ob“ auch den Umfang und die Art der Vollstreckung bestimmt (VG Schwerin, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 6 D 494/18 SN –, Rn. 3, juris). Mit der Vollstreckungsanordnung stellt die Behörde fest, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig ist und sie die Beitreibung für erforderlich hält; sie übernimmt als Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2, 3 VwVG erfüllt sind (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, 57. Ed. 1.4.2022, VwVG § 3 Rn. 2). Geringere Anforderungen an die Manifestation der Vollstreckungsanordnung ergeben sich entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin auch nicht für den Fall, dass der Schuldner keine Einwände gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungen erhebt. Denn die Anordnungsbehörde prüft insoweit nach § 3 Abs. 2 lit. a) VwVG allein die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheids, die schon mit dessen Bekanntgabe eintritt und keine Unanfechtbarkeit voraussetzt (vgl. BeckOK VwVfG/Deusch/Burr VwVG § 3 Rn. 7). Erhebt der Schuldner mit Widerspruch oder Klage Einwendungen, wird die Fortsetzung der bereits vor der Bestandskraft eingeleiteten Vollstreckung erst damit unzulässig (a.a.O.). Das Erfordernis der Vollstreckungsanordnung hängt damit nicht von der Bestandskraft des zugrundeliegenden Leistungsbescheids ab.
25Die nach dieser Maßgabe notwendigen Inhalte der Vollstreckungsanordnung müssen auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der am Verfahrensablauf Beteiligten auf zeitgemäße elektronische Übermittlung der Daten entsprechend dokumentiert werden. Daran fehlt es vorliegend. Den Einzelberichten lassen sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keine Informationen entnehmen, die über die bereits mit dem Haftantrag vom 26.07.2023 beigefügte Auflistung der jeweiligen Vorgänge hinausgehen. Es handelt sich letztlich um eine automatisiert erstellte Datensammlung und vielmehr um den Nachweis der tatsächlichen Übermittlung dieser Daten an die Vollstreckungsgläubigerin, als um den Nachweis der Vorgänge innerhalb der Anordnungsbehörde. Auf letztere kommt es hier jedoch entscheidend an. So fehlt ein Dokument, aus dem ersichtlich ist, dass ein Sachbearbeiter der Anordnungsbehörde festgestellt hat, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig ist und er die Beitreibung für erforderlich hält. Dabei ist es der Gläubigerin unbenommen, bspw. auf elektronisch erstellte Dokumente zurückzugreifen bzw. Dokumente des (elektronischen) Verwaltungsvorgangs in digitaler Form vorzulegen. Diese Dokumente müssen indes die vorbezeichneten Informationen enthalten, woran es mit Blick auf die hier allein übermittelten Einzelberichte aus den dargelegten Gründen fehlt.
26Soweit die Vollstreckungsgläubigerin darauf abstellt, sie sei infolge der technischen Abläufe bereits aus tatsächlichen Gründen an der Vorlage der Belege gehindert, so kann dies nicht von vornherein einschränkend bestimmen, welche Unterlagen das Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen überhaupt einfordern kann. Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts hat sich nicht an den etwaig vorhandenen technischen Möglichkeiten der Vollstreckungsgläubigerin zu orientieren. Ebenso wenig hat sich das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Überzeugungsbildung darauf zu verlassen, dass – wie von der Vollstreckungsgläubigerin eingewandt - der Vollstreckungsschuldner sich dem tatsächlichen Freiheitsentzug doch noch durch unmittelbare Abgabe der Vermögensauskunft entziehen werde und in der Praxis daher eine Einlieferung in eine Haftanstalt kaum vorkomme. Angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz der Anordnung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme können derartige prognostische Überlegungen die Vollstreckungsgläubigerin nicht vom Nachweis der formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung befreien.
27Kann die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsanordnung aus technischen Gründen nicht vorlegen, so hat sie letztlich auf anderem Wege nachzuweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungen vorliegen. Dem ist die Vollstreckungsgläubigerin indes nicht nachgekommen.
282.
29Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
303.
31Die Rechtsbeschwerde war auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Der zur Entscheidung stehenden Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 –, BGHZ 151, 221-229 (juris)). Klärungsbedarf ergibt sich im hiesigen Fall insbesondere aus dem von der Vollstreckungsgläubigerin vorgetragenen Umstand, dass eine vergleichbare justizielle Rechtsstreitigkeit bundesweit lediglich beim Hauptzollamt Rosenheim aufgetreten sei (vgl. Landgericht München II, Beschluss vom 11.05.2023 (Az. 6 T 461/23) n.v.).
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Referenzen
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