Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 239/23

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die zweitinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs-, und Auskunftsansprüchen aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers im Jahr 2021, die im Jahr 2019 durch ein sog. Datenleck bei der Bezugsbeklagten P. G. W. Limited an unbefugte Dritte gelangt sind, bedingungsgemäßen Deckungsschutz insbesondere mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Deckungsschutz bezüglich des Feststellungsantrages gegen die Bezugsbeklagte im Streitwert nicht begrenzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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