Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 39/25
Tenor
wird die Gehörsrüge des Antragstellers vom 02.12.2025 gem. § 321a ZPO auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
1
Gründe:
21.
3Der Schriftsatz des Antragstellers vom 02.12.2025 war auch ohne die Nennung der Vorschrift als Gehörsrüge gem. § 321a ZPO auszulegen. Denn der Antragsteller macht mit seinem Schriftsatz geltend, das Gericht habe in seinem Beschluss vom 25.11.2025 den Inhalt der Beschwerde verkürzt und erhebliches Begehr des Antragstellers außer Acht gelassen. Dies impliziert die Behauptung, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hiermit korrespondierend hat der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens gem. § 321a Abs. 1, Abs. 5 ZPO begehrt.
42.
5Die gem. § 321a Abs. 1, 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Anhörung der Gegenseite konnte gem. § 321a Abs. 3 ZPO als nicht erforderlich unterbleiben. Es liegt offensichtlich kein Fall der Gehörsverletzung vor. In der angegriffenen Entscheidung hat das Gericht die vom Antragsteller gerügten Gesichtspunkte vollumfänglich berücksichtigt und ist nur zu einem anderen Ergebnis gekommen als vom Antragsteller begehrt. Soweit dies die vom Antragsteller in den Mittelpunkt der Rüge gerückte Frage betrifft, ob die Gerichtsvollzieherin bei der KBA Abfrage das Geburtsdatum übermittelt hat, ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung und dem in Bezug genommenen "Anfrageergebnis Drittstellenauskunft", dass dort nur der Name und die Anschrift des Schuldners genannt sind. Ob dies - was der Antragsteller bezweifelt - ausreicht, ist nicht im Rahmen des Anspruchs auf Akteneinsicht zu klären (Ziff. 1 - 2 der Rüge). In den weiteren Ausführungen (Ziff. 3 - 5 der Rüge) erläutert der Antragsteller lediglich erneut seine rechtliche und tatsächliche Einschätzung, die, wie ausgeführt, von der gerichtlichen Bewertung in Teilen abweicht.
63.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 321a ZPO, Rn. N01).
8Aachen, 03.12.2025 5. Zivilkammer
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P. O. |
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als Einzelrichter |
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