Beschluss vom Landgericht Arnsberg - I-3 S 108/11
Tenor
Wird die Berufung der Klägerin vom 26.07.2011 (Eingang) gegen das am 29.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein – AZ: 3 C 146/11 gemäß §§ 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung des Urteils am 19.07.2011, sondern bis heute überhaupt nicht begründet worden ist.
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Der Wert des Gegenstandes für die Berufung beträgt 2.703,12 €.
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