Urteil vom Landgericht Arnsberg - 2 O 26/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.907,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 33.726 56 seit dem 01.05.2011, aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 2.409,04 EUR seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.06.2011 bis einschließlich 01.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer 000 000 000 beginnend ab Februar 2013 bis längstens 30.04.2028 bis zum 1. eines jeden Monats jeweils eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.299,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar ab dem 2. des jeweiligen Monats, zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Risikolebensversicherung, für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und für die Unfallzusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer 000 000 000 beginnend ab dem 01.02.2013 bis längstens zum 30.04.2028 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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