Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 Qs 5/16

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO), die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt (§ 473 Abs. 2 StPO), als unbegründet verworfen.


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