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StPO § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Strafprozeßordnung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 316/26
4. August 2026
16 B 316/26 4. August 2026
Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Kleine Strafkammer) - 7 NBs 302 Js 21348/24
7. Januar 2026
7 NBs 302 Js 21348/24 7. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.1599
5. November 2025
11 CS 25.1599 5. November 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (12. Große Strafkammer) - 612 Qs 90/25
7. Oktober 2025
612 Qs 90/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 3.25
25. September 2025
1 WB 3.25 25. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.1412
24. September 2025
11 CS 25.1412 24. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 C 25.1673
19. September 2025
11 C 25.1673 19. September 2025
Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 10 Qs 232/25
14. Juli 2025
10 Qs 232/25 14. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 24.2006
14. Mai 2025
11 ZB 24.2006 14. Mai 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (15. Große Strafkammer) - 615 Qs 37/25
25. April 2025
615 Qs 37/25 25. April 2025