Beschluss vom Landgericht Arnsberg - II-2 Qs-410 UJs 544/17-67/17
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 19.10.2017 – 5 Gs-410 UJs 544/17-2133/17 – aufgehoben.
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Die Telekommunikationsdienstleister
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U, N
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W, E
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V, O
werden nach § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO i.V.m. § 96 Abs. 1 TKG auf Antrag der Staatsanwaltschaft B angewiesen, sämtliche zukünftig anfallende und in der Zeit vom 26.09.2017 bis zum 24.11.2017 bereits angefallene Verkehrsdaten in dem nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung zulässigen Umfang herauszugeben. Ferner werden folgende Maßnahmen angeordnet:
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die Zielverkehrssteuerung
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die Erhebung und Kontrolle der Bestands-/Verbindungsdaten im Netz
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die Aufenthaltsermittlung (Geokoordination) des telefonierenden und nicht telefonierenden Teilnehmers in dem Mobilfunknetz des Zellenbetreibers durch Übermittlung der aktuellen Funkzelle
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die Übermittlung aller systembedingten Statusmeldungen (Einbuchungszustand, Location-Updates, Cell-Broadcasting, Time-Advance-Level)
Die Anordnung bezieht sich auf die IMEI:
14xxxxxxxxxxxxxxx
15G r ü n d e:
16I.
17Die Staatsanwaltschaft B führt gegen Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls.
18Am 25.09.2017 zwischen 17:00 bis 23:00 Uhr drangen ein oder mehrere Täter in das Zimmer der Zeugen J S und P T in der Asylbewerberunterkunft im X x in B ein, indem sie ein auf Kipp stehendes Fenster im unteren Bereich aufdrückten und sodann durch das Fenster in das Zimmer eindrangen. Der oder die Täter entwendeten neben Bargeld in Höhe von 600,00 € auch ein Smartphone der Marke Y, Farbe weiß mit der IMEI-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxx.
19Unter dem 17.10.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft B einen Beschluss nach § 100g StPO. Dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht B am 19.10.2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der hier zu bewertende Wohnungseinbruchsdiebstahl keine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung darstelle. Der Gesetzgeber habe den Fall des bloßen Wohnungseinbruchsdiebstahls auch im Rahmen der Reform der §§ 100a ff. StPO gerade nicht in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen.
20Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 02.11.2017 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die gesetzgeberische Wertung des § 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g) StPO auch für die weniger eingriffsintensiven Maßnahmen nach § 100g Abs. 1 StPO gelten müsse. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
21II.
22Die nach §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts B vom 19.10.2017 hat Erfolg.
23Die Voraussetzungen für die beantragte Erhebung der Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO i.V.m. § 96 Abs. 1 TKG liegen im tenorierten Umfang vor.
24Durch das 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung – Wohnungseinbruchsdiebstahl (BGBl. I, 2017, S. 2442) ist am 22.07.2017 der geänderte § 100g StPO in Kraft getreten. In § 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g) StPO ist nunmehr ausdrücklich der Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in den Katalog der besonders schweren Straftaten aufgenommen worden.
25Zwar fehlt in Bezug auf § 100g Abs. 1 StPO eine entsprechende Änderung und wurde der Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen. Jedoch hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Neuregelung des § 244 StGB nunmehr deutlich gemacht, dass Wohnungseinbruchsdiebstähle grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind (BT-Drucks. 18/12359, S. 8). Dieser gesetzgeberischen Wertung ist seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung zu folgen.
26Die Tat, die Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist, ist damit eine (besonders schwere) Straftat von auch im Einzelfall besonders schwerer und erheblicher Bedeutung. Die Verkehrsdatenerhebung ist zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich. Die Erforschung des Sachverhalts ist auf andere Weise wesentlich erschwert, da keine weiteren Anhaltspunkte dazu bestehen, wer Täter der Tat ist. Bei einer Nutzung des Smartphones können aber durch eine Erhebung der Verkehrsdaten Rückschlüsse sowohl auf die Tat als auch die Täter gezogen werden. Die Erhebung steht in dem tenorierten Umfang schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache.
27Die zukünftig anfallenden und seit dem 26.09.2017 angefallenen Verkehrsdaten dürfen deshalb erhoben werden.
28Die Anweisung gegenüber der V umfasst auch die Daten des Tochterunternehmens .
29Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist, Auslagen der Staatsanwaltschaft nicht erhoben werden und weitere Personen nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt waren.
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Referenzen
- 10 UJs 544/17 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 100g Erhebung von Verkehrsdaten 6x
- § 96 Abs. 1 TKG 2x (nicht zugeordnet)
- 18 Am 25.09 1x (nicht zugeordnet)
- 19 Unter dem 17.10 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 100a Telekommunikationsüberwachung 2x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren 1x
- StGB § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl 1x