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StGB § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Lüneburg - 25 NBs 8/25
13. Oktober 2025
25 NBs 8/25 13. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 293/25
12. August 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 80/25
12. Juni 2025
2 OAus 80/25 12. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 11/25
5. Juni 2025
4 StR 11/25 5. Juni 2025
Urteil vom Landgericht Münster - 8 KLs-600 Js 584/24-27/24
4. Juni 2025
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Urteil vom Landgericht Arnsberg - 4 KLs-361 Js 488/24-06/25
16. Mai 2025
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Urteil vom Amtsgericht Velbert - 25 Ls 27/24
28. März 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 412/24
19. März 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 173/24
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Urteil vom Amtsgericht Rheine - 11 Ls-73 Js 3971/23-22/24
3. Februar 2025
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