Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 Qs-410 UJs 254/19-43/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Mobilfunknetzbetreiber

1.                   X

2.                   Y

3.                   Z

werden gemäß §§ 100g Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO, §§ 113b, 96 (analog) TKG verpflichtet, Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten der Basisstation mitzuteilen, welche die Örtlichkeit M, T in der Zeit vom 24.04.2019, 22:30 Uhr bis 25.04.2019, 03:00 Uhr mit Telekommunikation versorgt hat.


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