Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 4 OH 18/19

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars I (Rechnungs-Nr. xxXxxxxx) aufgehoben.

Der Antragsgegner wird angewiesen, die Kostenrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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