Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 4 OH 18/19
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars I (Rechnungs-Nr. xxXxxxxx) aufgehoben.
Der Antragsgegner wird angewiesen, die Kostenrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller überreichte mit seinem Antrag vom 17.05.2019 die im Tenor zitierte Kostenrechnung und beantragte gem. § 127 GNotKG die gerichtliche Überprüfung. Grundlage der Rechnung ist die Beurkundung eines Übertragungsvertrages (UR-Nr. xxx/xx) vom 27.06.2017, in welchem die Eltern des Antragstellers diesem diversen landwirtschaftlichen Grundbesitz übertrugen.
4Neben der Übergabe des Hofes sowie der zugehörigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter des Vaters des Antragstellers an diesen, wurde auch weiterer nicht zum Hof gehöriger Grundbesitz, welcher Teils nur im Eigentum der Mutter des Antragstellers stand, übertragen. Bei diesen Übertragungsgegenständen handelt es sich um den in den Grundbüchern von N Bl. xxx und T Bl. xxxxx eingetragenen Grundbesitz.
5Hinsichtlich des benannten Grundbesitzes hat der Antragsgegner für die Geschäftswertermittlung den § 46 Abs. 1 GNotKG herangezogen.
6Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in der streitgegenständlichen Rechnung. Er ist der Ansicht, das Landwirtschaftsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG sei nicht nur auf den übertragenen Hof im Sinne der HöfeO, sondern auch auf die weiteren übertragenen Flächen anwendbar. Voraussetzung des § 48 GNotKG sei, dass es sich bei der Übergabe um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handele. Sämtliche der übertragenen Flächen seien von dem Vater des Antragstellers genutzt und bewirtschaftet worden, unabhängig von der Eigentümerstellung. Für die Anwendbarkeit des § 48 GNotKG sei es irrelevant, durch wen die Übertragung erfolgt sei und ob jeweils ein Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen sei. Allein entscheidend sei, dass ein zusammenhängend bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb übertragen worden sei.
7Der Antragsteller beantragt die gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Kostenrechnung.
8Der Antragsgegner beantragt,
9die Notarkostenbeschwerde zurückzuweisen.
10Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenrechnung.
11Er ist der Ansicht, die Vorschrift des § 48 GNotKG privilegiere nicht generell landwirtschaftlichen Grundbesitz, sondern betreffe nur die Hofübertragung bzw. de Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle. Nicht in die Kostenprivilegierung einbezogen sei die Übertragung landwirtschaftlicher Flächen ohne Hofstelle durch „Dritte“. Die Vorschrift setze voraus, dass sich der Überragungsgegenstand – also Betrieb und Hofstelle – im Eigentum des Übergebers befinde. Demensprechend sei die Übertragung des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von N Bl. xxx durch die Eltern des Antragstellers sowie des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von T Bl. xxxxx durch die Mutter des Antragsstellers nicht von § 48 GNotKG erfasst. Dafür spreche auch, dass es sich bei den übertragenen Grundstücken sowohl höferechtlich als auch steuerrechtlich nicht um übertragenes Hofvermögen handele.
12Die Kammer hat die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts B gem. § 128 GNotKG eingeholt.
13II.
14Die Kostenbeschwerde ist gem. § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig und begründet.
15Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 29.06.2017, Rechnungs-Nr. xxXxxxxx ist unrichtig. Hinsichtlich des in den Grundbüchern von N Bl. xxx und T Bl. xxxxx eingetragenen Grundbesitzes ist die Geschäftswertbestimmung des § 48 Abs. 1 GNotKG ebenfalls anwendbar.
16Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 GNotKG liegen in Bezug auf die Übertragung dieser Grundstücke vor. Insbesondere sind diese – entgegen der Auffassung des Antragsgegners - unter den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle iSd. § 48 Abs. 1 GNotKG zu fassen.
17Bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 1 GNotKG lässt nicht darauf schließen, dass die Anwendbarkeit der Kostenprivilegierung von den Eigentumsverhältnissen an dem übertragenen Grundbesitz abhängt. Danach ist lediglich die Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle erforderlich. Nach der Wertung des § 33 BewG gehören hierzu alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind (BeckOK KostR/Soutier GnotKG § 48 Rn. 4). Gem. § 33 Abs. 2 BewG zählen hierzu insbesondere der Grund- und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Darüber hinaus muss der land- und forstwirtschaftliche Betrieb eine Hofstelle besitzen. Eine Hofstelle setzt voraus, dass neben Betriebsgebäuden für die Bewirtschaftung des Grund und Bodens auch eine für die bäuerliche Familie geeignete Wohnung vorhanden ist (BeckOK KostR/Soutier GnotKG § 48 Rn. 5). Diese muss zusammen mit dem landwirtschaftlichen Grundbesitz überlassen werden. Erforderlich ist zudem, dass der Grundbesitz und die Hofstelle eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit bilden (BeckOK KostR/Soutier GnotKG § 48 Rn. 5). Nach dieser Begriffsbestimmung ist allein maßgeblich, dass der übertragene Grundbesitz in seiner Gesamtheit betrachtet eine wirtschaftliche Einheit darstellt und dieser – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Fortkommen des Betriebes dient. Eine solche Auslegung des Begriffes entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach soll die Kostenprivilegierung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in Familienbetrieben Rechnung tragen (Korintenberg/Tiedtke GNotKG § 48 Rn. 1). Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung sowie dem Sinn und Zweck der Kostenprivilegierung kann bezogen auf den konkreten Fall die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 GNotKG auch auf die im Miteigentum der Eltern sowie im Alleineigentum der Mutter des Antragsstellers stehenden Grundbesitzes angenommen werde. Diese bildeten bereits vor der Übertragung auf den Antragssteller zusammen mit dem Hof und den zugehörigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Der streitgegenständliche Grundbesitz diente dem Betrieb des Hofes. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sämtlicher Grundbesitz auf den Antragsteller übertragen worden ist, um den Hof und den Grundbesitz als einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten und fortzuführen.
18Diesem Ergebnis steht auch nicht der Vortrag des Antragsgegners entgegen, wonach es sich bei dem weiteren übertragenen Grundbesitz höferechtlich und steuerrechtlich nicht um übertragenes Hofvermögen handelt. Sinn und Zweck der Höfeordnung ist es, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege zu verhindern. Der Hof soll danach geschlossen auf den Erben übergehen (v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, Einleitung Rn. 1). Dadurch wird eine Ausnahme zu der grundsätzlich geltenden Universalsukzession geschaffen. Denknotwendig setzt die Übertragung des Eigentums im Wege der Erbfolge die Eigentümerstellung des Erblassers an den entsprechenden Grundstücken voraus. Andernfalls würde sich die Gefahr einer Zersplitterung im Erbwege gerade nicht ergeben. Aufgrund dieses – mit der HöfO verfolgten Zwecks – kann diese keine Aussage über die Auslegung des Begriffs des § 48 GNotKG treffen.
19Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 48 Abs. 3 GNotKG. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners ergibt sich aus § 48 Abs. 3 GNotKG nicht, dass lediglich die geschlossene Übertragung eines Hofes mit all dem, was nach der Definition der HöfeO zum Hof gehört und dem Hofeigentümer zu Alleineigentum gehört privilegiert sei. Vielmehr ordnet § 48 Abs. 3 GNotKG an, dass die Kostenprivilegierung des Abs. 1 ebenfalls auf Angelegenheiten der Hofnachfolge iSd. HöfeO anzuwenden ist, etwa bei der Bestimmung des Hoferben gem. §§ 1, 16,17 HöfeO durch Übergabe oder letztwillige Verfügung (BeckOK KostR/Soutier, § 48 Rn. 31). Daraus folgt aber gerade, dass der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht im Sinne der HöfeO auszulegen ist.
20Ebenso folgt das Steuerrecht seinen eigenen gesetzlichen Regelungen und kann dementsprechend keine Aussage über die Auslegung des § 48 GNotKG treffen.
21Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Von einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG iVm. 81 FamFG hat die Kammer – dem Grundsatz des § 81 FamFG entsprechend – abgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor.
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Referenzen
- § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 GNotKG 6x (nicht zugeordnet)
- §§ 1, 16,17 HöfeO 3x (nicht zugeordnet)
- § 127 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 GNotKG 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 2x
- BewG § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 2x
- § 48 GNotKG 6x (nicht zugeordnet)
- § 127 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 128 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)