BewG § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Bewertungsgesetz

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1895/18 F
6. Oktober 2021
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 705/20
24. Juni 2020
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Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 4 OH 18/19
20. Dezember 2019
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Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 2399/12
17. Juni 2015
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 2332/12 F
13. Januar 2015
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 4587/12 BG
24. Juli 2014
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Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 10/09
19. Juli 2011
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Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 30/09
30. Juni 2011
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2. März 2011
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12. Mai 2010
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