Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 75/24
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 29.02.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts V. vom 30.01.2024 (11 XVII 129/19 U) aufgehoben und die Erinnerung der Betreuerin vom 28.11.2023 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betreuerin auferlegt.
Beschwerdewert: 120 €
1
Gründe:
2I.
3Die ursprünglich vermögende Betroffene lebt seit dem 17.03.2016 im Wohn- und Pflegezentrum D. in V.. Sie hatte ihren Sohn Y. mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt. Nachdem im Jahr 2019 das verfügbare Vermögen der Betroffenen aufgezehrt war, sich die offenen Heimkosten auf mehr als 30.000 € beliefen und Zweifel bestanden, ob der Bevollmächtigte die Angelegenheiten seiner Mutter hinreichend besorgte, bestellte das Amtsgericht V. mit Beschluss vom 30.01.2020 die Beschwerdeführerin als Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen: Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten sowie Kontrolle des Bevollmächtigten. Die Betreute verfügte damals über ein Wohnungseigentum in V.-Z., welches zur Deckung der Heimkosten veräußert werden sollte.
4In der Folgezeit war der Bevollmächtigte weder für die Betreuerin noch für das Pflegezentrum erreichbar.
5Nachdem das Amtsgericht V. mit Beschluss vom 18.05.2020 die Betreuung auf den Aufgabenbereich „Widerruf der dem Y. erteilten Vollmacht“ erweitert hatte, widerrief die Berufsbetreuerin die vorgenannte Vollmacht. Mit Beschluss vom 03.09.2020 wurde sie sodann umfassend als Betreuerin für die Betroffene eingesetzt. Anschließend wurde das Wohnungseigentum der Betreuten mit notariellem Kaufvertrag des Notars N. in R. vom 25.02.2021 (UR-Nr. 203/2021) verkauft; die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28.09.2021.
6In ihren Vergütungsanträgen für den Zeitraum vom 31.01.2020 bis zum 30.07.2021 beantragte die Berufsbetreuerin u.a. eine gesonderte Pauschale gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG a.F wegen der Verwaltung von nicht von der Betreuten genutzten Wohnraums.
7Im vereinfachten Verfahren wurden ihr für den Zeitraum vom 31.01.2020 bis zum 30.04.2021 480 € ausgezahlt und weitere 90 € wurden am 19.10.2021 angewiesen.
8Unter dem 28.04.2022 beantragte der Vertreter der Landeskasse eine förmliche Festsetzung mit der Begründung, dass lediglich für die Zeit von September 2020 bis April 2021 ein Anspruch auf die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. i.H.v. 240 € bestanden habe.
9Daraufhin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.11.2023 die aus der Staatskasse an die Betreuerin zu zahlende Pauschale für die Zeit von September 2020 bis Juli 2021 i.H.v. 330 € fest und forderte die Betreuerin zur Erstattung der bereits ausgezahlten Pauschale i.H.v. 240 € auf.
10Hiergegen wandte sich die Betreuerin mit ihrer Erinnerung vom 28.11.2023, in der sie die Ansicht vertrat, auch ihr als Kontrollbetreuerin stehe die Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. zu. Mit Schreiben vom 06.02.2024 beschränkte ihre Erinnerung darauf, dass für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 keine Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG festgesetzt worden war sowie hinsichtlich der anteiligen Rückforderung.
11Das Amtsgericht V. hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2024 der Erinnerung teilweise stattgegeben und der Berufsbetreuerin eine gesonderte Pauschale auch für den Zeitraum von Mai 2020 bis August 2020 in Höhe von weiteren 120 € zuerkannt. Ferner ist die Beschwerde zugelassen worden.
12Gegen den Beschluss vom 30.01.2020 wendet sich der Vertreter der Landeskasse mit seiner Beschwerde vom 29.02.2024, mit der er weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, der Betreuerin habe bis zur Bestellung mit Beschluss vom 03.09.2020 die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG nicht zugestanden, weil eine Kontrollbetreuung die insoweit notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle.
13Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten ergänzend rechtliches Gehör gewährt worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betreuungsakte nebst der Vergütungshefte Bezug genommen.
15II.
16Die Beschwerde der Landeskasse ist zulässig, da das Amtsgericht diese zugelassen hat und die übrigen formalen Voraussetzungen einer Beschwerdeeinlegung gemäß §§ 58 ff. FamFG vorliegen.
17Die Beschwerde ist auch begründet.
18Das Amtsgericht V. hat der Berufsbetreuerin zu Unrecht mit Beschluss vom 30.01.2024 für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.08.2020 eine gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. i.H.v. insgesamt 120,- € zuerkannt.
19Die Voraussetzungen für die Gewährung einer gesonderten Pauschale nach der oben genannten Vorschrift waren vorliegend nicht erfüllt.
20Zwar war die Betreute im Jahr 2020 noch nicht mittellos, aber die Betreuerin hatte nicht die Verwaltung von Wohnraum zu besorgen. Denn der Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin umfasste keine konkrete Verwaltungshandlung im Hinblick auf die der Betroffenen gehörende Immobilie, z.B. die Veräußerung des Wohnungseigentums, sondern lediglich die Kontrolle des damals umfassend bevollmächtigten Y..
21Dabei mag zwar der Betreuerin durchaus zuzubilligen sein, dass der Bevollmächtigte die ihm obliegende Verwaltung des Wohneigentums seiner Mutter nicht wahrnahm. Es war aber nicht die Aufgabe der Kontrollbetreuerin anstelle des Bevollmächtigten unterbliebene Verwaltungshandlungen vorzunehmen. Hierzu fehlte es ihr bereits an einer konkreten Vertretungsbefugnis. Vielmehr war vom Aufgabenkreis der Betreuerin lediglich die Kontrolle des Bevollmächtigten und eine entsprechende Berichterstattung an das Amtsgericht umfasst, nicht aber die Verwaltung von Wohnraum. Somit war die nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. erforderliche Voraussetzung einer Verwaltung von Immobilienbesitz durch die Betreuerin nicht gegeben.
22Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hält die Kammer eine teleologische Ausweitung der vorgenannten Norm auf eine Kontrollbetreuung nicht für geboten. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch die gesonderte Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. der Mehraufwand des Betreuers bei der Verwaltung von Wohnraum vergütet werden, der sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung ergibt (vgl. auch Deinert in: Baur/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 139. Lieferung, 8/2022 Rn. 17,18). Da aber einem bloßen Kontrollbetreuer nur die Kontrolle des Bevollmächtigten, nicht jedoch die Verwaltung des Wohnraums selbst obliegt, ist nicht ersichtlich, dass ihm bei seiner originären Kontrolltätigkeit hinaus ein Mehraufwand i.S. d. oben genannten Vorschrift entsteht.
23Damit korrespondiert die Tatsache, dass einem Betreuer auch bei solchem Wohnraum, dessen Verwaltung ihm nicht obliegt, etwa weil sie dem Betreuten z.B. durch Insolvenz- oder Nachlassverwaltung entzogen ist, nicht gewährt wird (vgl. Deinert, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).
24Nach alledem steht der Betreuerin für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.08.2020, in welchem sie lediglich Kontrollbetreuerin war, keine Pauschale nach § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F. zu.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
27Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Voraussetzung nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG 8x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 11 XVII 129/19 1x (nicht zugeordnet)