Beschluss vom Landgericht Aschaffenburg - 22 S 52/19
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau i. Ufr. - vom 13.03.2019, Aktenzeichen 130 C 60/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.499,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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Referenzen
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 130 C 60/17 2x (nicht zugeordnet)