Beschluss vom Landgericht Aurich (4. Zivilkammer) - 4 T 270/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 21.08.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Emden zurückverwiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 91a Abs. 3 S. 1 ZPO. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, da dieses zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung i.S.d. § 91a ZPO vorlag. Tatsächlich wurde das Verfahren durch die wirksame Klagerücknahme beendet (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Die Erledigungsentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (BeckOK ZPO, § 91a, Rn. 39).

2

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass nunmehr nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erneut unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Sache zu entscheiden sein wird, da der Anlass zur Erhebung der Klage erst nach Klageerhebung, aber vor Klagezustellung weggefallen ist. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zwar bereits vor Klageerhebung ausgezogen, die Klägerin hat jedoch unbestritten vorgetragen, dass die Wohnung erst nach Klageerhebung an sie dadurch zurückgelangt ist, dass die Wohnung „auf einmal offen und leer“ stand. Zuvor war der Beklagte für die Klägerin - ebenfalls unstreitig - nicht erreichbar. Da ein Mieter seine Rückgabepflicht gemäß § 546 BGB nur dadurch erfüllen kann, dass er dem Vermieter i.S.d. § 854 BGB den unmittelbaren Besitz an der Mietsache einräumt (BGH NZM 2004, 98; BGH. NJW 2000, 3203; BGH, NJW 1991, 2416), war nicht der vor Klageerhebung erfolgte Auszug, sondern das erst nach Klageerhebung, aber vor Klagezustellung eingetretene Zurückgelangen der Wohnung in die Sachherrschaft der Klägerin maßgeblich.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten.

 


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