Beschluss vom Landgericht Berlin (9. Große Strafkammer) - 509 Qs 16/17

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 1: Entgegen LG Landau (Pfalz), 6. September2002, 2 Qs 20/02; Aufgabe LG Berlin, 28. September 1988, 507 Qs 44/88.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 11. April 2017, 417 VRJs 112/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten – Vollstreckungsleiter - vom 11.04.2017 (417 VRJs 112/17) aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Vollstreckungsleiters am Amtsgericht Tiergarten, von der Vollstreckung eines nach § 11 Abs. 3 JGG verhängten Jugendarrestes zur Durchsetzung einer Weisung abzusehen.

2

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 05.08.2016 (422 Ds 174/16), rechtskräftig seit dem 13.08.2016, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln einen Dauerarrest von zwei Wochen verhängt und den Verurteilten angewiesen, „6 Monate lang beginnend mit dem 04.09.2016 die Schule pünktlich und regelmäßig zu besuchen“.

3

Als der Verurteilte in der Folge trotz mehrfacher Aufforderung unentschuldigt die Schule nicht besuchte, verhängte der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten mit Beschluss vom 18.01.2017 (422 Ds 174/16), rechtskräftig seit dem 28.01.2017, einen Jugendarrest von zwei Wochen wegen schuldhafter Nichterfüllung der jugendrichterlichen Auflage.

4

Der Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 11.04.2017 (417 VRJs 112/17) unter Berufung auf § 87 Abs. 3 S. 1 JGG von der Vollstreckung dieses Jugendarrestes abgesehen, weil die zugrundeliegende Schulbesuchsweisung inzwischen zeitlich abgelaufen und durch den Jugendrichter auch nicht nach § 11 Abs. 2 JGG verlängert worden sei.

5

Gegen den Beschluss vom 11.04.2017 hat die Staatsanwaltschaft Berlin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

7

Es ist - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht gemäß § 87 Abs. 3 S. 1 JGG von der Vollstreckung abzusehen, denn es sind seit Arrestverhängung keine Umstände hervorgetreten, die ein Absehen von der Vollstreckung rechtfertigen. Ein etwaiger zeitlicher Ablauf der Schulbesuchsweisung steht hier jedenfalls der Vollstreckung eines Jugendarrestes nicht entgegen.

1.

8

Die gerichtliche Entscheidung des Jugendrichters über die Verhängung des Jugendarrestes ist rechtskräftig geworden.

9

Soweit der Vollstreckungsleiter hier geltend macht, schon die Verhängung eines Jugendarrestes sei rechtlich unzulässig, wenn die erteilte Weisung nicht mehr erfüllbar sei, ist dies im Vollstreckungsverfahren nicht disponibel.

10

Trotz der weitgehenden Entscheidungskompetenzen des Vollstreckungsleiters ist er nicht befugt, Entscheidungen des Erkenntnisverfahrens zu korrigieren (dazu Meier/Rössner, JGG, 2. Auflage, § 87, Rn. 9; Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 87 Rn. 6 m.w.N.). Die Entscheidung über die Verhängung des Jugendarrestes nach § 11 Abs. 3 JGG ist dem Jugendrichter vorbehalten. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeit und der systematischen Stellung der Vorschrift im Zweiten Hauptstück des Jugendgerichtsgesetzes.

2.

11

Die Voraussetzungen eines Absehens von der Vollstreckung nach § 87 Abs. 3 JGG liegen nicht schon deshalb vor, weil die Erfüllung der im jugendrichterlichen Urteil ausgesprochenen Weisung inzwischen nicht mehr möglich ist.

12

Maßstab für die Entscheidung des Vollstreckungsleiters, ob er von der Vollstreckung des erkannten Arrestes absieht, ist nach der Regelung des § 87 Abs. 3 JGG, die Prüfung, ob aufgrund neu hervorgetretener Umstände die erzieherische Wirkung des Jugendarrestes nicht mehr erreicht werden kann.

13

Der Jugendarrest nach § 11 Abs. 3 JGG ist eine besondere jugendstrafrechtliche Reaktionsmöglichkeit (in dieser neutralen Formulierung auch Eisenberg, JGG, § 11 Rn. 12a) auf die Nichtbefolgung einer Weisung, Auflage oder Bewährungsentscheidung.

14

Soweit die Auffassung vertreten wird, es handele sich bei dem Jugendarrest nach § 11 Abs. 3 JGG immer zumindest auch um eine Beugemaßnahme (so auch LG Landau (Pfalz), Beschluss vom 06.09.2002, 2 Qs 20/02 bei Juris; LG Berlin, Beschluss vom 28.09.1988, 507 Qs 44/88 bei Juris; Eisenberg, JGG, 19. Auflage § 11, Rn. 12a), weshalb nach Ansicht des Vollstreckungsleiters bei Wegfall der Beugefunktion die Vollstreckung des Arrestes nicht mehr zulässig sein soll, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Sie lässt sich weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck jugendgerichtlicher Maßnahmen entnehmen.

15

Der nach § 11 Abs. 3 JGG durch den Jugendrichter verhängte Arrest ist weder ein reiner Beuge- noch ein reiner Ungehorsamsarrest. Das Gesetz ist bei der Benennung des Arrestes als „Jugendarrest“ als Folge der Nichterfüllung einer jugendrichterlichen Weisung neutral und nennt kein explizites Ziel der Arrestverhängung oder -vollstreckung. Die in der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG vorgesehene Möglichkeit für den Jugendrichter, von der Vollstreckung des Jugendarrestes bei nachträglicher Erfüllung der Weisung abzusehen, regelt lediglich diese dort genannte Konstellation, lässt aber nicht den Umkehrschluss zu, dass die Erfüllung der Weisung in allen Fällen der Vollstreckung oder auch der Verhängung des Arrestes immer noch möglich sein muss.

16

Der Jugendarrest verfolgt das erzieherisch begründete Ziel, der Weisung mit angemessenen Mitteln Geltung zu verschaffen. Anderenfalls stünde das nicht „vollstreckbare“ Urteil im „luftleeren Raum“ und wäre erzieherisch schädlich (Buhr, in: HK-JGG, 2. Auflage 2014, § 11 Rn. 19 m.w.N.).

17

Auch für die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 87 Abs. 3 JGG ist die Prüfung, ob die Weisung noch erfüllbar sein muss, gerade nicht gesetzlich vorausgesetzt. Sondern als bestimmender Maßstab seiner Entscheidung ist der Erziehungsgedanke bezeichnet. Als zeitlicher Faktor ist dort allein eine sechsmonatige Frist ab Rechtskraft der Arrestentscheidung – im vorliegenden Fall betrifft dies den Arrestbeschluss des Jugendrichters - benannt, bei der in der Regel der Erziehungsgedanke gegen eine Vollstreckung sprechen wird. Unzulässig wird die Vollstreckung gänzlich, wenn seitdem ein Jahr vergangen ist (§ 87 Abs. 4 Satz 1 JGG).

18

Bei der Frage der Vollstreckbarkeit eines Jugendarrestes nach § 87 Abs. 3 JGG ist somit stets auf die erzieherische Beeinflussbarkeit des Jugendlichen im Einzelfall abzustellen. Eine reine formale Betrachtung genügt nicht.

19

Dementsprechend ist selbst bei einem etwaigen Zeitablauf der Weisung jeweils zu prüfen, ob durch die Vollstreckung des Arrestes noch eine erzieherische Einwirkung erreicht werden kann (vgl. für den Fall des Zeitablaufs einer Weisung die Zulässigkeit der Vollstreckung des Arrestes annehmend: KG, Beschl. v. 18.10.2001 – 5 Ws 673/01, bei Juris).

20

Diese Einwirkung kann im Sinne eines Beugearrestes darin liegen, den Verurteilten zur Erfüllung der Weisung anzuhalten, was dann in Betracht kommt, wenn die Erfüllung der Weisung noch möglich und erzieherisch sinnvoll ist (a.A. LG Kaiserslautern, Beschluss vom 28.03.2007, 8 Qs 5/07 bei Juris, wonach trotz erzieherisch entfallender Notwendigkeit der Weisung noch ein Ungehorsamsarrest möglich sein soll).

21

Für den gegenteiligen Fall, dass nämlich die Erfüllung der Weisung nicht mehr möglich ist, kann der Jugendarrest – dann im Sinne eines Ungehorsamsarrestes – das erzieherische Ziel verfolgen, die schuldhafte Nichtbefolgung der Weisung zu ahnden, um dem Verurteilten vor Augen zu führen, dass er jugendgerichtlich verhängte Maßnahmen zu erfüllen hat, und ihn im Rahmen der Vollstreckung des Arrestes zu einer Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck der vorher erteilten Weisung und zu einem Überdenken seines Verhaltens für die Zukunft zu veranlassen.

22

Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass in der Regel der Ablauf der Frist für die Erfüllung einer Weisung ohnehin abzuwarten bleibt, um überhaupt einen Weisungsverstoß feststellen zu können. Eine Pflicht des Jugendgerichts, in diesen Fällen stets mit der Verhängung eines Arrestes zugleich die Frist für die Erfüllung der Weisung zu verlängern, lässt sich weder dem Gesetz noch dem Erziehungsgedanken entnehmen.

23

Auf die fortbestehende Möglichkeit der Weisungserfüllung kann es zudem bei einer Dauerweisung, deren Frist – wie in der hier vorliegenden Konstellation – bereits mit der Rechtkraft des jugendrichterlichen Urteils beginnt, nicht ankommen. Hier liegt schon mit dem ersten Tag der Nichtbefolgung ein Verstoß vor, und die Weisung ist faktisch niemals mehr vollständig erfüllbar. Maßgebend ist auch hier die Frage, inwieweit durch den Arrest jetzt noch erzieherisch auf den Verurteilten eingewirkt werden kann, um ihn – in Zukunft – zu einem Verhalten zu bringen, auf das die erzieherische Maßnahme zielte, hier etwa den regelmäßigen Schulbesuch.

24

Der Sinn und Zweck der erneuten Prüfung des Vollstreckungsleiters nach § 87 JGG ist es, in den Fällen, in denen sich die Lebenssituation des Verurteilten nach dem Urteil entscheidend verbessert hat, diese positive Entwicklung nicht durch Vollstreckung eines Arrestes zu behindern (vgl. Rose, in: Ostendorf, JGG, 9. Auflage 2013, § 87 Rn. 9 m.w.N.).

25

Solche Umstände i.S.d. § 87 Abs. 3 S. 1 JGG liegen typischerweise vor, wenn die Arrestvollstreckung dem Betroffenen bei zukunftsorientierter Betrachtungsweise eher schaden würde als im Interesse zukünftiger Legalbewährung förderlich wäre. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Arrestvollstreckung zu einer Unterbrechung der schulischen oder beruflichen Ausbildung führen würde (vgl. Eisenberg, JGG, 19. Auflage 2017, § 87 Rn. 6).

26

Im Ergebnis sieht auch die Gegenmeinung, dass selbst bei einem Zeitablauf nach § 87 Abs. 3 S. 2 JGG, nicht zwingend von der Vollstreckung abzusehen sei,, wenn der Verurteilte „untertauche“ oder die Vollstreckung „verschleppe“ (Eisenberg, JGG, 19. Auflage 2017, § 87 Rn. 6b; Rose/Friese, ZJJ 2016, 10, 15).

3.

27

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Vollstreckung im vorliegenden Fall sind durch die Kammer nicht festzustellen.

28

Ein Vollstreckungshindernis nach § 87 Abs. 4 Satz 1 JGG liegt nicht vor.

29

Auch sind hier bislang keine Anhaltspunkte für das Vorliegen neu hervorgetretener Umstände ersichtlich, die nunmehr ein Absehen von der Vollstreckung des mit Beschluss des Jugendrichters vom 18. 01.2017 rechtskräftig verhängten zweiwöchigen Jugendarrestes aus erzieherischen Gründen gebieten würden (§ 87 Abs. 3 Satz 1 JGG). Vielmehr sollte ja gerade durch die Arrestvollstreckung ein die Entwicklung des Verurteilten positiv beeinflussender Schulbesuch auch für die Zukunft erreicht werden. Es gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug des Arrestes die Entwicklung des Jugendlichen derzeit negativ beeinflussen würde. Ob solche Umstände inzwischen eingetreten sind, wäre durch Ermittlung der aktuellen Lebenssituation des Verurteilten unter Anhörung der Verfahrensbeteiligten erneut zu prüfen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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