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JGG § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes

Jugendgerichtsgesetz

(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

(2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

(3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer anderen Tat verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen wird. Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungsleiter nach Möglichkeit das erkennende Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung der Jugendgerichtshilfe.

(4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist. Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug nicht mehr begonnen werden. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde und noch nicht verbüßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das Gericht

1.
die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1),
2.
auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ausgesetzt worden war (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder
3.
die Aussetzung der Jugendstrafe in einem nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Absatz 1).

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Schwerin (Jugendkammer) - 33 KLs 18/22 jug
11. Juli 2023
33 KLs 18/22 jug 11. Juli 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 383/22
29. November 2022
3 StR 383/22 29. November 2022
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AS 747/20
30. Juni 2022
L 7 AS 747/20 30. Juni 2022
Urteil vom Landgericht Köln - 322a KLs 1/17
1. September 2017
322a KLs 1/17 1. September 2017
Beschluss vom Landgericht Berlin (9. Große Strafkammer) - 509 Qs 16/17
29. Juni 2017
509 Qs 16/17 29. Juni 2017
Urteil vom Landgericht Bonn - 22 R - 770 Js 2367/05 - 3/06
11. August 2006
22 R - 770 Js 2367/05 - 3/06 11. August 2006