Urteil vom Landgericht Bielefeld - 5 O 199/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.820,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, die diese seit dem 01.01.2004 zu Gunsten der Witwe A. P. und der Waisen Z., N. und L. P. des am 11.06.2001 verstorbenen O. P. zu erbringen hat, zu 1/3 insoweit zu ersetzen, dass Ansprüche der Witwe und Waisen auf die Klägerin übergegangen sind und diesem Schaden zeitlich und sachlich gleichge-lagerte Leistungen der Klägerin gegenüberstehen, wobei die Leistungen an die Witwe zeitlich unbegrenzt, längstens jedoch bis zu deren Wiederverheiratung und an die Waisen bis längstens zum Ende des Monats, in dem diese das 27. Lebensjahr vollenden, begrenzt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klägerin kann die Zwangsvollstre-ckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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