Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 4 O 76/13

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung hinsichtlich der Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 10.04.2013: 20.000,00 EUR

danach: 3.057,52 EUR


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