Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 548/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten der Beteiligten zu 2) nach einem Gegenstandswert von bis zu 30.000,00 Euro zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 S. 1 InsO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
3Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Amtsgericht dem Schuldner zu Recht die Restschuldbefreiung angekündigt hat.
4Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners ist auch rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
5Den Versagungsantrag der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht mit zutreffenden Gründen – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – zurückgewiesen. Die erforderliche Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgründe ist auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.
6Soweit die Beteiligten zu 2) als weiteren Versagungsgrund nunmehr anführen, der Schuldner sei während des Insolvenzverfahrens keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist dies unerheblich. Die Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit gem. §§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur die Wohlverhaltensperiode, die erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt, nicht aber das Insolvenzverfahren selbst; denn die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 632 = Rpfleger 2009, 502).
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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