Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 134/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3) als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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