Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 134/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3) als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 4) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beteiligte zu 3) hat am 21.10.2014 für die Schuldnerin die Einstellung des Verfahrens gem. § 212 InsO beantragt.
3Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als Geschäftsführerinnen der Schuldnerin lediglich gesamtvertretungsberechtigt und völlig zerstritten. Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 16.09.2014 zu einer Gesellschafterversammlung am 30.09.2014 in die ehemaligen Geschäftsräume der Schuldnerin geladen, die jedoch – was beiden Gesellschafterinnen bekannt war – bereits aufgegeben worden waren und nicht mehr zur Verfügung standen. Für diesen Fall wurde mitgeteilt, dass die Versammlung in der Privatwohnung der Beteiligten zu 3) stattfindet (Bl. 373 f. d. A.). Dem hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 23.09.2014 widersprochen (Bl. 435 f., 438-441 d. A.). In der dennoch einladungsgemäß durchgeführten Versammlung wurde die Beteiligte zu 2), die an der Versammlung nicht teilgenommen hat, als Geschäftsführerin abberufen (Bl. 371 f. d. A.).
4Den Einstellungsantrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 05.02.2015.
5Die gemäß § 216 Abs. 2 InsO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
6Nach der genannten Vorschrift steht nur der Schuldnerin gegen die Ablehnung des Einstellungsantrags die sofortige Beschwerde zu. Bei juristischen Personen muss bereits der gem. § 212 InsO mögliche Einstellungsantrag von sämtlichen organschaftlichen Vertretern gestellt werden (vgl. Münchener Kommentar zur InsO-Hefermehl, 3. Aufl., § 212, Rdnr. 7; Uhlenbrock-Ries, InsO, 13. Aufl., § 212, Rdnr. 3). Einzelne Gesellschafter oder andere Beteiligte sind nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechendes gilt für die Beschwerde nach § 216 Abs. 2 InsO.
7Die Schuldnerin wird durch die Beteiligten zu 1) und 2) als Geschäftsführerinnen vertreten. Diese sind jedoch nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Da die Beschwerde für die Schuldnerin hier jedoch lediglich durch die Beteiligte zu 3) eingelegt worden ist, ist keine wirksame Rechtsmitteleinlegung erfolgt.
8Eine Alleinvertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3) ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.09.2014, durch den die Beteiligte zu 2) aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin abberufen worden ist.
9Denn dieser Abberufungsbeschluss ist analog § 241 Nr. 1 AktG, der im GmbH-Gesetz entsprechend anwendbar ist, wegen eines schwerwiegenden Einberufungsmangels nichtig (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 831).
10Zwar hat die Beteiligte zu 2) entgegen der Annahme des Amtsgerichts die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 16.09.2014 erhalten. Dies ergibt sich aus den Schreiben ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwälte H. in I.) vom 23./30.09.2014 an das Amtsgericht (Registergericht) Bad Oeynhausen und die Beteiligte zu 3). In diesen Schreiben wird geltend gemacht, dass das Mietverhältnis über die ehemaligen Geschäftsräume der Gesellschaft beendet ist und diese als Versammlungsort nicht mehr zur Verfügung stehen und die als Ersatzort bestimmte Wohnung der Beteiligten zu 3) wegen des völlig zerrütteten Verhältnisses der Gesellschafterinnen als Versammlungsort unzumutbar ist. Gleichzeit wurde ein Alternativvorschlag gemacht, auf den die Beteiligte zu 3) nicht reagiert hat.
11Es ist anerkannt, dass die Einladung verfeindeter oder zerstrittener Gesellschafter in die Wohnung eines Mitgesellschafters schikanös und unzumutbar ist und die Teilnahmerechte betroffener Gesellschafter beeinträchtigt (OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1956; OLG Celle, GmbHR 1997, 748; Baumbach/Hueck, GmbHG, 20 Aufl., § 51, Rdnr. 15; Roth-Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 51, Rdnr. 8). Dies trifft wegen des offenkundigen und bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens bestehenden Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) hier auch zu.
12Der Einberufungsmangel führt hier entgegen der in der o. a. obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit des in der Versammlung erfolgten Abberufungsbeschlusses. Die Ladung des Gesellschafters dient der Sicherung seines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Teilnahmerechts mit der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft. Erschwert eine Ladung die Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung der Teilnahme gleichkommt, so wird dem betroffenen Gesellschafter die Ausübung seiner Rechte ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung, was die Nichtigkeit der in der Versammlung erfolgten Beschlüsse zur Folge hat (BGH, a. a. O.). Dies trifft auch auf die hier erfolgte unzumutbare und schikanöse Einladung zu, die der Beteiligten zu 2) die Ausübung ihres Teilnahmerechts in einer ihrer Nichtladung gleichkommenden Weise unmöglich gemacht hat. Der Beschluss des OLG Hamm vom 05.03.2015 steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung befasst sich nur mit den in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (Registergericht) vom 17.12.2014 erhobenen Beanstandungen, zu denen der o. g. Einladungsmangel nicht gehört.
13Aus den genannten Gründen hat das Amtsgericht den allein von der Beteiligten zu 3) für die Schuldnerin gestellten Einstellungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15Da zu der hier relevanten Rechtsfrage (Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses wegen der Wahl eines für einen Mitgesellschafter unzumutbaren Versammlungsortes) in Rechtsprechung und Literatur abweichende Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage bislang nicht ergangen ist, war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
16Rechtsmittelbelehrung:
17Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds 2x
- InsO § 216 Rechtsmittel 2x
- AktG § 241 Nichtigkeitsgründe 1x
- NJW-RR 2006, 831 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 2004, 1956 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x