Beschluss vom Landgericht Bochum - Vollz M 960/03

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 28.07.2003 auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 200 Euro festgesetzt.


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