Urteil vom Landgericht Bochum - I-13 O 51/11

Tenor

1.              Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, ihre Zustimmung zu der Beauftragung des Herrn Wirtschaftsprüfers X, für die Erstellung eines Wertgutachtens für die Gesellschaft PN Biomaseheizkraftwerk Papenburg GmbH & Co. KG gemäß Auftragsbestätigungsschreiben zu erteilen.

2.              Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, ihre Zustimmung zu der Beauftragung des Herrn Wirtschaftsprüfers X, für die Erstellung eines Wertgutachtens für die Gesellschafft C gemäß Auftragsbestätigungsschreiben zu erteilen.

3.              Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, die vom Wirtschaftsprüfer X mit eMail vom 02.03.2011  konkret angeforderten Unterlagen hinsichtlich der C und die Planrechnungen für die Jahre 2011 bis 2016 hinsichtlich der Q an Herrn Wirtschaftsprüfer X herauszugeben.

4.              Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, den Beklagten zu 4) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C und als Geschäftsführer der Q, anzuweisen, die von Herrn Wirtschaftsprüfer X, mit Email vom 02.03.2011 und mit Schreiben vom 10.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen an Herrn Wirtschaftsprüfer X herauszugeben.

5.              Die Beklagten zu 1) – 4) werden verurteilt, einer Änderung des am 23.12.2010 abgeschlossenen Vertrages über die Einräumung einer Kaufoption zuzustimmen, durch die die Optionsfristen gemäß Abschnitt III § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abschnitt IV § 1 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages um den Zeitraum verlängert werden, der seit dem 15.03.2011 bis zum Empfang der mit Email vom 02.03.2011 und mit Schreiben vom 10.03.2011 konkret angeforderten Unterlagen durch Herrn Wirtschaftsprüfer X verstreicht.

6.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) - 4) als Gesamtschuldner  20 %, die Beklagen zu 1), 2) + 3) als Gesamtschuldner weitere 45 %, die Beklagten zu 1) + 2) als Gesamtschuldner weitere 20 % und die Beklagte zu 3) 15 %.

7.              Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe der Unterlagen  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. 

              Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.


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