Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 102/14

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 08.07.2014 bleibt aufrechterhalten, wobei der Tenor zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Er-

satzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, Verbraucher im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für Nahrungsergänzungsmittel aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse über das Widerrufsrecht informiert wird, wie in Anlage AS 3 geschehen.

Die Beklagte zu 1. trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.


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